Rechtsprechung
| BFH, 10.03.1983 - V B 46/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Simons & Moll-Simons
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Uneinbringlichkeit einer Forderung - Vereinbarung eines Einforderungsverzichts (pactum de non petendo)
Kurzfassungen/Presse (2)
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 138, 107
- NJW 1983, 2216
- ZIP 1983, 616
- BStBl II 1983, 389
Wird zitiert von ... (27)
- FG Thüringen, 01.12.2009 - 3 K 921/07
Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit von Mietforderungen aus …
Unter Anwendung des BFH-Urteils vom 10.03.1983, BStBl II 1983, 389 ergebe sich, dass die Mietforderung aus 1999 uneinbringlich gewesen sei.Die in § 17 Abs. 2 UStG getroffene Sonderregelung für die Fälle der Uneinbringlichkeit ist ein besonders erwähnter Unterfall des § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG , der den Grundsatz verwirklichen soll, dass sich die Umsatzbesteuerung (letztlich) auf den Umfang der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung beschränkt (vgl. BFH-Beschluss vom 10.03.1983 V B 46/80, BFHE 138, 107 , BStBl. II 1983, 389 m.w.N.).
Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs kann eine Uneinbringlichkeit aus tatsächlichen Gründen vorliegen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 10. März 1983 V B. 46/80, BFHE 138, 107 , BStBl. II 1983, 389, 391).
Ein Entgelt wird somit uneinbringlich, wenn die zugrundeliegende Forderung einerseits noch nicht erfüllt, andererseits aber weder rechtlich noch tatsächlich durchsetzbar ist (…vgl. BFH-Urteile vom 20. Januar 1997 V R 5/96, BFH/NV 1997, 811; vom 08.12.1993 XI R 81/90, BFHE 173, 252 , BStBl II 1994, 338 ; BFH-Beschluss vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE 138, 107 , BStBl II 1983, 389 ) bzw. bei objektiver Betrachtung in absehbarer Zeit nicht durchgesetzt werden kann (substantiierte Forderungsbestreitung, vgl. BFH-Urteile vom 31.05.2001 V R 71/99, BFHE 196, 330 , BStBl II 2003, 206 ;… vom 22. April 2004 V R 72/03, BFHE 205, 525 , BStBl II 2004, 684, vom 13.01.2005 V R 21/04, BFH/NV 2005, 928 ; vom 20.07.2006 V R 13/04, BStBl II 2007, 22 ;… BFH-Beschlüsse vom 12.02.2009 XI B 76/08, BFH/NV 2009, 974 , vom 15.04.2004 V B 162/03, BFH/NV 2004, 1122 ;… vom 31. Januar 2006 V B 79/04, BFH/NV 2006, 1166 ;… vom 4. Juni 2007 V B 76/06, BFH/NV 2007, 2151 ).
Eine Uneinbringlichkeit aus rechtlichen Gründen ist nach der - zutreffenden - Auffassung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann gegeben, wenn der Unternehmer entweder die Entgeltforderung wegen verfahrensrechtlicher Hindernisse zumindest vorübergehend nicht geltend machen kann (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 80 Abs. 1 , § 89 Abs. 1 InsO ; so für den Fall des Konkurses des Schuldners: BFH-Urteile vom 16.07.1987 V R 80/82, BFHE 150, 211, BStBl. II 1987, 691; vom 13.11.1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226 ; vom 8.05.2003 V R 20/02, BFHE 203, 181 , BStBl II 2003, 953) oder der Forderung dauerhaft materiellrechtliche Einwendungen des Schuldners entgegenstehen (so für den Fall des unbefristeten Einforderungsverzichts: BFH-Beschluss vom 10.03.1983 V B 46/80, BFHE 138, 107 , BStBl. II 1983, 389;… vom 07.01.1998 V B 106/97, BFH/NV 1998) oder wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das Bestehen der Entgeltsforderung selbst oder deren Höhe substantiiert bestreitet, indem er konkretisierte Einwendungen vorbringt, so dass die Möglichkeit besteht, dass die Forderung nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 31.05.2001 V R 71/99, BFHE 196, 330 , BStBl II 2003, 206 ; vom 22. April 2004 V R 72/03, BFHE 205, 525 , BStBl II 2004, 684).
Fälle der mangelnden Durchsetzbarkeit aus tatsächlichen Gründen begründen sich hauptsächlich in der Zahlungsunfähigkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 10.03.1983 V B 46/80, BFHE 138, 107 , BStBl. II 1983, 389).
Ob mangelnder Zahlungswille des Schuldners, der sich erfolgreich seinen Zahlungsverpflichtungen entzieht, grundsätzlich ausreicht, ist, außer bei vereinbartem Einforderungsverzicht des Gläubigers (vgl. BFH-Beschluss vom 10.03.1983 V B 46/80, BFHE 138, 107 , BStBl II 1983, 389 ), umstritten.
- BFH, 13.11.1986 - V R 59/79
Rückforderung von Vorsteuerbeträgen
Auch wenn § 17 Abs. 2 UStG 1973 - ebenso wie Absatz 1 - dem Zweck dienen soll, die Umsatzbesteuerung letztlich auf den Umfang der tatsächlichen Vereinnahmung der Gegenleistung zu beschränken (BFH-Beschluß vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389), stellt sie eine Berichtigungsvorschrift eigener Art dar, der im Ausmaß der vom Unternehmer vorzunehmenden Berichtigung selbständige Bedeutung als Besteuerungstatbestand zukommt.Wie der Zusammenhang der beiden Sätze des § 17 Abs. 2 UStG 1973 ergibt, ist eine Forderung nicht nur dann uneinbringlich i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 UStG 1973, wenn sie schlechthin keinen Wert mehr hat, sondern auch dann, wenn sie für geraume Zeit nicht durchsetzbar ist, unbeschadet dessen, daß nachträglich noch Zahlungen auf diese Forderung beim Gläubiger eingehen (Beschluß in BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389).
c) Nach den Grundsätzen des Beschlusses in BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389 war der Vorsteuerrückforderungsanspruch des FA zur Zeit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin begründet und demzufolge Konkursforderung (§ 3 Abs. 1 KO; vgl. auch Urteil in BFHE 125, 314, BStBl II 1978, 483).
Entscheidend ist vielmehr, daß die Ansprüche der Gläubiger mit Konkurseröffnung - vergleichbar mit dem dem Beschluß in BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389 zugrunde liegenden Sachverhalt - von Rechts wegen gegenüber dem Schuldner zunächst nicht mehr durchsetzbar waren.
- BFH, 31.05.2001 - V R 71/99
Steuerrecht - Zur Berichtigung der Umsatzsteuer
Die in § 17 Abs. 2 UStG getroffene Sonderregelung für die Fälle der Uneinbringlichkeit ist nur ein besonders erwähnter Unterfall des § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG, der ebenfalls nur den Grundsatz verwirklichen soll, dass sich die Umsatzbesteuerung (letztlich) auf den Umfang der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung beschränkt (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389, m. w. N.)."Uneinbringlich" ist eine Forderung jedoch nicht schon, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert (…vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 17 Rz. 140;… Tehler in Reiß/Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz, § 17 Rz. 122, jeweils m. w. N.), sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht durchsetzen kann (…vgl. z. B. BFH-Urteile vom 20. Januar 1997 V R 5/96, BFH/NV 1997, 811;… vom 8. Mai 1996 XI R 5/96, BFH/NV 1996, 772; vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226; BFH-Beschluss in BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389).
- BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06
Insolvenzrecht - Bund als Teilgläubiger der Umsatzsteuer
Er hat allerdings verschiedentlich betont, dass Uneinbringlichkeit auch schon vorher, nämlich mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Zahlungseinstellung vorliegen kann (vgl. BFHE 138, 107, 110;… 150, aaO;… BFH/NV 1998, 373, 374;… ebenso Tipke/Kruse/Loose, aaO § 226 AO Rn. 33; UStR 2005 Abschn. 223 Abs. 5 Satz 2). - BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00
Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses
Auch wenn § 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG vorrangig dem Zweck dienen soll, die Umsatzbesteuerung auf den Umfang der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung zu beschränken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389), stellt diese Vorschrift doch auch eine Berichtigungsvorschrift eigener Art dar, der im Ausmaß der vom Unternehmer vorzunehmenden Berichtigung --d.h. auch hinsichtlich der Versagung der Vorsteuererstattung, für deren Auszahlung nach erfolgter Berichtigung kein Rechtsgrund mehr besteht-- Bedeutung als eigenständiger Besteuerungstatbestand zukommt. - BFH, 30.11.1995 - V R 57/94
Fall aus der Praxis - Finanzierung der Restschuld bei Inzahlungnahme eines …
Dem entspricht, daß die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage nachträglich mit umsatzsteuerlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und daß die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 134/85, BFHE 161, 252, BStBl II 1990, 1098; BFH-Beschluß vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389). - FG Brandenburg, 31.05.1999 - 1 K 2005/98
Änderung der Bemessungsgrundlage bei Streit um Forderung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 13.12.1995 - XI R 16/95
Änderung der Bemessungsgrundlage bei Erteilung von Gutschriften
Eine Änderung der Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 liegt nach der Rechtsprechung des BFH u. a. dann vor, wenn die Forderung auf die Gegenleistung aufgrund einer späteren Vertragsänderung teilweise erlischt (vgl. BFH-Beschluß vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389, unter 3.). - BFH, 08.12.1993 - XI R 81/90
Forderungsausfall aufgrund Rückbelastung aus Akzeptanten- Wechsel
Ein Entgelt wird uneinbringlich, wenn die zugrundeliegende Forderung einerseits noch nicht erfüllt, andererseits aber weder rechtlich noch tatsächlich durchsetzbar ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389). - FG Köln, 22.08.2001 - 2 K 6183/96
Änderung der Bemessungsgrundlage bei Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts
Dabei ist zu beachten, dass der hier interessierende Teil des § 17 UStG keine materiell-rechtlich konstitutive Aussage (vgl. Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG , § 17 Tz. 5) enthält, sondern nur die materiellrechtlichen Regeln der §§ 10 und 15 UStG verfahrensmäßig umsetzt (ähnlich BFH-Beschluß vom 10.03.1983 V B 46/80, BStBl II 1983, 389, 391 unter 3.).Das kann auf Rechtsgründen beruhen, aber auch auf den tatsächlichen Gründen der Zahlungsunfähigkeit oder des mangelnden Zahlungswillens des Steuerpflichtigen, der sich erfolgreich seines Zahlungsverpflichtungen entzieht (BFH-Beschluß vom 10.03.1983 V B 46/80, BStBl II 1983, 389).
- FG Münster, 07.08.2012 - 15 K 4101/09
Steuerrecht - Sicherheitseinbehalt für Baumangel unterliegt Sollbesteuerung
- BFH, 26.02.2008 - XI B 169/07
Begründetheit der Steuerforderung i.S. des § 3 Abs. 1 KO - Zeitpunkt der …
- FG Nürnberg, 11.11.2003 - II 132/02
Begriff der Uneinbringlichkeit in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG
- FG München, 12.10.2006 - 14 K 3791/04
Uneinbringlichkeit einer Forderung bei Nichterfüllung eines Anspruchs auf …
- BFH, 15.09.1983 - V R 125/78
Vorsteuerrückforderungsansprüche vom Billigkeitserlaß ausgeschlossen
- BFH, 27.05.1987 - X R 2/81
Bemessungsgrundlage der Warenforderung bei anschließendem Factoring
- BFH, 09.08.1990 - V R 134/85
Entgeltsvereinnahmung bei Prolongation der Handelswechsel in Form von …
- FG Hamburg, 28.07.2003 - V 255/02
Prozesskostenhilfe für eine OHG und Aussetzung der Vollziehung
- BFH, 10.11.1983 - V R 91/80
Bemessung der Umsatzsteuer bei nur teilweiser Entrichtung des zivilrechtlichen …
- BFH, 07.01.1998 - V B 106/97
- BFH, 12.04.1994 - VII S 31/93
- FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2002 - 3 K 131/00
Verkauf eines Binnenschiffs keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im …
- FG Sachsen, 17.03.2004 - 2 K 2580/03
Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht bereits bei bloßem Ausbleiben einer …
- FG Nürnberg, 08.06.2010 - 2 K 1121/09
Keine Berichtigung wegen Forderungsausfalls nach § 17 UStG bei …
- BFH, 21.04.1987 - V B 73/86
- FG Sachsen-Anhalt, 24.03.2003 - 1 K 132/99
Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage; Zulässigkeit der Schätzung …
- FG Brandenburg, 09.08.2005 - 1 K 2448/02
Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit einer auf absehbare Zeit nicht …
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