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   BFH, 10.08.1961 - V 31/61 U   

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Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 73, 717
  • BStBl III 1961, 526



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Wird zitiert von ... (8)  

  • FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 5 K 387/07  

    Umsatzsteuerpflichtige Zimmervermietung an Prostituierte

    Steuerfreie Vermietungsleistungen liegen dagegen dann nicht mehr vor, wenn beim Zusammentreffen von Merkmalen eines Miet- oder Pachtvertrages und Merkmalen anderer Vertragsarten nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Überlassung des Grundstücks oder des Grundstücksteils zum Gebrauch von anderen wesentlicheren Vertragsleistungen überdeckt wird, die die reine Gebrauchsüberlassung des Objekts in den Hintergrund treten lassen (vgl. dazu grundlegend BFH-Urteil vom 10. August 1961 - V 95/60 U, BStBl III 1961 525; BFH-Urteil vom 10. August 1961 - V 31/61 U, BStBl III 1961 526).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass ein solcher " Vertrag eigener Art " dann vorliegt, wenn der Hausbesitzer durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation schafft und unterhält, die die " gewerbsmäßige Unzucht " der Bewohnerinnen fördert (vgl. dazu grundlegend BFH-Urteile vom 10. August 1961 - V 95/60 U, V 31/61 U, a.a.O.; zuletzt BFH-Beschluss vom 29. September 2010 - XI S 23/10 (PKH), Juris).

    Demgegenüber liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG dann vor, wenn ein Hausbesitzer Zimmer an Prostituierte überlässt, jedoch weder ein Bordell oder bordellartiger Betrieb noch eine vom Hausbesitzer geschaffene und unterhaltene Organisation zur Förderung der "gewerbsmäßigen Unzucht" der Bewohnerinnen feststellbar ist, die - zum Teil schon seit vielen Jahren - in dem Haus ihren festen Wohnsitz haben (BFH-Urteil vom 10.08.1961 - V 31/61 U, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 30.03.2010 - 2 K 1093/08  

    Keine steuerbefreite Wohnraumvermietung bei kurzfristiger Überlassung von

    Nur für die Fälle der Vermietung von Wohnungen an Prostituierte zu deren festem Wohnsitz sah der BFH keinen Anlass, diese Mietverträge als besondere Leistungen eigener Art anzusehen, auch wenn die Mieterinnen dort der Prostitution nachgingen (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.1961 V 31/61 U, BStBl. III 1961, 526).

    Auch hat es bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass der BFH nur für die Fälle der Vermietung von Wohnungen an Prostituierte zu deren festem Wohnsitz keinen Anlass sah, diese Mietverträge als besondere Leistungen eigener Art anzusehen, auch wenn die Mieterinnen dort der Prostitution nachgingen (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.1961 V 31/61 U, BStBl. III 1961, 526).

  • BFH, 26.04.2002 - V B 168/01  

    Überlassung von Räumen an Prostituierte als steuerpflichtiger Umsatz

    Steuerfreie Vermietungsleistungen liegen nicht vor, wenn beim Zusammentreffen von Merkmalen eines Miet- oder Pachtvertrages und Merkmalen anderer Vertragsarten nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Überlassung des Grundstücks oder Grundstücksteiles zum Gebrauch von anderen wesentlicheren Vertragsleistungen überdeckt wird (vgl. zur Überlassung von Räumen an Prostituierte zur Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit BFH-Entscheidungen vom 10. August 1961 V 95/60 U, BFHE 73, 714, BStBl III 1961, 525, und vom 10. August 1961 V 31/61 U, BFHE 73, 717, BStBl III 1961, 526).
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  • BFH, 29.09.2010 - XI S 23/10  

    Keine umsatzteuerfreie Vermietung bei nur kurzfristiger Überlassung von Wohnungen

    Eine steuerfreie Grundstücksvermietung liegt hingegen vor, wenn ein Hausbesitzer Zimmer an Prostituierte überlässt, jedoch weder ein Bordell oder bordellartiger Betrieb noch eine vom Hausbesitzer geschaffene und unterhaltene Organisation zur Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht der Bewohnerinnen feststellbar ist, die - zum Teil schon seit vielen Jahren - in dem Haus ihren festen Wohnsitz haben (BFH-Urteil vom 10. August 1961 V 31/61 U, BFHE 73, 717, BStBl III 1961, 526).
  • BFH, 30.06.1994 - V B 15/94  
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  • BFH, 09.04.1968 - I 157/65  

    EStG § 4 Abs. 4, §§ 26, 26a

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  • FG Düsseldorf, 01.06.2012 - 1 K 2723/10  

    Bordelle unterfallen nicht dem ermäßigten Mehrwehrsteuersatz für Hotels

    Eine Grundstücksvermietung kann hingegen vorliegen, wenn ein Hausbesitzer zwar Zimmer entgeltlich an Prostituierte überlässt, jedoch weder ein Bordell oder ein bordellartiger Betrieb noch eine vom Hausbesitzer geschaffene und unterhaltene Organisation zur Förderung der Prostitution durch die Mieterinnen feststellbar ist, und diese einen festen Wohnsitz in dem Haus haben (BFH, Urteil vom 10. August 1961 V 31/61 U, BFHE 73, 717, BStBl III 1961, 526; Beschluss vom 29. September 2010 XI S 23/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2310; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 1996 5 K 7121/92 U, EFG 1997, 506).
  • FG Düsseldorf, 01.06.2012 - 1 K 2816/10  
    Eine Grundstücksvermietung kann hingegen vorliegen, wenn ein Hausbesitzer zwar Zimmer entgeltlich an Prostituierte überlässt, jedoch weder ein Bordell oder ein bordellartiger Betrieb noch eine vom Hausbesitzer geschaffene und unterhaltene Organisation zur Förderung der Prostitution durch die Mieterinnen feststellbar ist, und diese einen festen Wohnsitz in dem Haus haben (BFH, Urteil vom 10. August 1961 V 31/61 U, BFHE 73, 717, BStBl III 1961, 526; Beschluss vom 29. September 2010 XI S 23/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2310; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 1996 5 K 7121/92 U, EFG 1997, 506).
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