Rechtsprechung
   BFH, 10.11.2005 - IV R 7/05   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Tarifbegünstigung nach §§ 16, 18 Abs. 3, 34 EStG - Veräußerung eines Bruchteils an einem Mitunternehmeranteil in 1997 - Praxisgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage - Grundstücksanteil als notwendiges Sonderbetriebsvermögen - Funktional wesentliche Betriebsgrundlage kann nicht aus deren Verkehrswert hergeleitet werden

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 16, 18 Abs. 3, 34
    Begriff der "wesentlichen Betriebsgrundlage" im Bereich der Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe - Übertragung der Grundsätze zur Betriebsaufspaltung

  • NWB SteuerXpert START

    EStG §§ 16, 18 Abs. 3, 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilanteilsveräußerung vor dem Veranlagungszeitraum 2002; Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage; fehlende Mitveräußerung des entsprechenden Anteils am Sonderbetriebsvermögen; Geringfügigkeitsgrenze

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns bei Teilanteilsveräußerung vor dem Veranlagungszeitraum 2002 - fehlende Mitveräußerung des entsprechenden Anteils am Sonderbetriebsvermögen - Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilbetriebsaufgabe

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Die Veräußerung eines räumlich und funktional für die Geschäftstätigkeit grundlegenden Betriebsgebäudes ist eine Teilveräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG 1997 § 18 Abs 3, EStG 1997 § 16, EStG 1997 § 34
    Anteilsveräußerung; Bürogebäude; Freiberufler; Sonderbetriebsvermögen; Wesentliche Betriebsgrundlage

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 211, 312
  • BB 2006, 30
  • DB 2006, 195
  • DB 2007, 9
  • BStBl II 2006, 176



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Wird zitiert von ... (18)  

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05  

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

    Indes hat der BFH mehrfach entschieden, dass für vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung entsprechend der bis dahin geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung an der Steuerbegünstigung festzuhalten ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2004 IV R 11/03, BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068; vom 10. November 2005 IV R 29/04, BFHE 211, 305, BStBl II 2006, 173, m.w.N.; vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BFHE 216, 559, BStBl II 2007, 524; ferner bereits Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, 128).

    Jedoch setzt die Steuervergünstigung die --anteilige-- Mitveräußerung auch des Sonderbetriebsvermögens voraus, soweit es wesentliche Betriebsgrundlagen enthält (BFH-Urteile in BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26; vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194; in BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173; in BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; in BFHE 211, 305, BStBl II 2006, 173).

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH kann auch ein Bürogebäude wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bildet (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1997 III R 231/94, BFH/NV 1998, 1001 zu einer Steuerberatereinzelpraxis; vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894; in BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621; vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757 zu einer Steuerberaterkanzlei in der Rechtsform einer GmbH; in BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804 betreffend Büroraum im Einfamilienhaus als Sitz der Geschäftsleitung; in BFHE 216, 559, BStBl II 2007, 524; vom 11. Februar 2003 IX R 43/01, BFH/NV 2003, 910, m.umf.N.).

    Diese zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen im Rahmen einer Betriebsveräußerung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; BFH-Beschluss vom 21. November 2007 XI B 101/06, BFH/NV 2008, 396).

    Unerheblich ist, dass --wie der Kläger geltend macht-- er einen Teil seiner Tätigkeit auch außerhalb der Praxisräume aufgrund der Beratung und Betreuung der sich über das gesamte Bundesgebiet verteilenden Mandanten in deren Betrieben ausübt (vgl. ebenfalls BFH-Urteil in BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176).

    Zwischen den Beteiligten ist im Übrigen unstreitig, dass die von der Sozietät genutzte Büroetage nach § 18 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der Sozietät gehörte (vgl. dazu auch BFH-Urteile in BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; vom 7. April 1994 IV R 11/92, BFHE 174, 407, BStBl II 1994, 796).

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10  

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

    Der BFH hat jedoch mehrfach entschieden, dass für die Zeit vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entsprechend der bis dahin geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung an der Steuerbegünstigung von Gewinnen aus Teilanteilsveräußerungen festzuhalten ist (BFH-Urteile vom 16. September 2004 IV R 11/03, BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068; vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863).

    Die Tarifbegünstigung eines Gewinns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils oder eines Teils von diesem nach §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG setzt daher voraus, dass auch das Sonderbetriebsvermögen des veräußernden Mitunternehmers (anteilig) mitveräußert wird, soweit es wesentliche Betriebsgrundlagen enthält (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 35/99, BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26; in BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; in BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863).

    Dabei ist unerheblich, ob das Grundstück auch von anderen Unternehmen genutzt, ob ein vergleichbares Grundstück gemietet oder gekauft oder ob die betriebliche Tätigkeit auch auf einem anderen Grundstück weitergeführt werden könnte (BFH-Urteile vom 14. Juli 1993 X R 74-75/90, BFHE 172, 200, BStBl II 1994, 15; in BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176).

    Das gilt auch, wenn das überlassene Wirtschaftsgut im Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden GbR steht, deren Gesellschafter sämtlich oder zum Teil auch Mitunternehmer einer gewerblich tätigen Personengesellschaft sind, denn nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung sind Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist (BFH-Urteile vom 16. Juni 1994 IV R 48/93, BFHE 175, 109, BStBl II 1996, 82; in BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; vom 26. April 2012 IV R 44/09, BFHE 237, 453, Deutsches Steuerrecht 2012, 1497).

  • FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04  

    Keine Tarifvergünstigung gem. § 34 EStG bei Teilanteilsveräußerung eines

    Die Rechtsauffassung des BFH in seinem Urteil vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 195, wonach die begünstigte Teilbetriebsveräußerung auch zu versagen sei, wenn das anteilig nicht mitveräußerte Sonderbetriebsvermögen wertmäßig nur geringfügig, indes funktional wesentlich sei, sei ebenfalls unzutreffend.

    Nach der Rechtsprechung des BFH spricht eine Vermutung dafür, dass ein Gebäude ein nach Zuschnitt und Lage besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt, wenn das Gebäude unmittelbar nach seiner Errichtung durch das Besitzunternehmen vom Betriebsunternehmen gemietet worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. September 1991, IV R 8/90 BStBl II 1992, 347; vom 7. August 1992, III R 80/89, BFH/NV 1993, 169 und vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176).

    Diese zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätze, gelten auch im Bereich der Betriebsveräußerung (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176 m.w.N.).

    Jedenfalls wäre keine Zustimmung der Miteigentümerinnen erforderlich gewesen, um den übrigen Gesellschaftern eine Unterbeteiligung einzuräumen, die wirtschaftlich betrachtet die Übertragung des gesamten Teilanteils einschließlich des anteiligen Sonderbetriebsvermögens und damit die Steuervergünstigung gewährleistet hätte (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176 m.w.N.).

    Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass eine steuerbegünstigte Teilanteilsveräußerung auch dann anzunehmen sei, wenn der Wert des Anteils am Sonderbetriebsvermögen, der nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung an sich hätte mitveräußert werden müssen, lediglich 10 v.H. des für den Teilanteil erzielten Veräußerungspreises beträgt (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176).

    Der Gesichtspunkt der Geringfügigkeit könnte daher allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn der Veräußerer nur zu einem geringen Anteil an der von der Praxis genutzten wesentlichen Betriebsgrundlage beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176).

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  • BFH, 14.02.2007 - XI R 30/05  

    Steuerrecht - Dachgeschoss als funktional wesentliche Betriebsgrundlage?

    Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage ist im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung im Sinne einer kombinierten funktional-quantitativen Betrachtungsweise auszulegen (BFH-Urteile vom 1. Februar 2006 XI R 41/04, BFH/NV 2006, 1455, m.w.N.; vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176).
  • BFH, 07.04.2010 - I R 96/08  

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei

    Während er als Tatbestandsmerkmal des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - entsprechend dem Zweck der §§ 16, 34 EStG nur die zusammengeballte Realisierung der stillen Reserven tariflich zu begünstigen - nach ständiger Rechtsprechung im Sinne einer kombinierten funktional-quantitativen Betrachtungsweise verstanden wird (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409; in BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176), sind im Rahmen der übrigen Vorschriften, in denen an die Übertragung eines Teilbetriebes bestimmte steuerrechtliche Folgen geknüpft sind, nur diejenigen Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Teilbetrieb erforderlich sind, als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; Senatsurteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, m. w. N.; BMF-Schreiben vom 16. August 2000, BStBl I 2000, 1253).
  • BFH, 04.07.2007 - X R 49/06  

    Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen

    bb) Als Tatbestandsmerkmal des § 16 EStG wird der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen --entsprechend dem Zweck der §§ 16, 34 EStG, nur die zusammengeballte Realisierung der stillen Reserven tariflich zu begünstigen-- nach ständiger Rechtsprechung im Sinne einer kombinierten funktional-quantitativen Betrachtungsweise verstanden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409; in BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176).
  • FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 2480/05  

    Umqualfizierung einer grundsätzlich als Vermietung und Verpachtung anzusehenden

    Eine wirtschaftliche Bedeutung ist bereits dann anzunehmen, wenn der Betrieb auf das Betriebsgrundstück angewiesen ist, weil es ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könnte (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2005 IV R 7/05, BStBl II 2006, 176).

    Im Hinblick auf die von vornherein vorgesehene Nutzung durch die Sozietät dürfte hinsichtlich der angemieteten Flächen notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Klägers Dr. B. gegeben gewesen sein (vgl. BFH-Urteile vom 03.03.1998 VIII R 66/96, BStBl II 1998, 383 und vom 10.11.2005 IV R 7/05, BStBl II 2006, 176, m.w.N.), mit der Folge, dass die hier streitigen Feststellungen bezogen auf den Umfang des in Betracht kommenden Sonderbetriebsvermögens im Rahmen der Gewinnfeststellung der Sozietät zu treffen gewesen wären.

  • FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03  

    Betriebsaufspaltung - Grundstück von untergeordneter Bedeutung keine wesentliche

    Nach der neueren Rspr. ist damit ein Betriebsgrundstück nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich keine oder nur geringe Bedeutung hat (BFH-Urteile vom 11. Februar 2003 IX 43/01, BFH/NV 2003, 910 mwN; vom 18. September 2005 IV R 59/04, BFHE 210, 415, BStBl II 2005, 830; vom 10. November 2005 IV R 7/05, Zsteu 2005, Heft 25, 1003) bzw. von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BStBl II 2000, 621; vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BStBl II 2003, 757).

    In dem Ladenlokal lag auch nicht der Schwer- oder Mittelpunkt der Tätigkeit der GmbH (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2005 aaO).

  • BFH, 21.11.2007 - XI B 101/06  

    Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begründung des FG-Urteils -

    Hiernach handelt es sich bei einem Bürogebäude um eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bildet (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176, m.w.N.).
  • BFH, 01.02.2006 - XI R 41/04  

    Betriebsveräußerung - wesentliche Betriebsgrundlage

    Diese Betrachtungsweise gilt auch bei der Veräußerung freiberuflich genutzten Vermögens (BFH-Urteile vom 10. November 2005 IV R 7/05, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 23, und vom 10. November 2005 IV R 29/04, DStR 2005, 2164).
  • BFH, 04.07.2007 - X R 44/03  

    Voraussetzungen einer privilegierten Teilbetriebsveräußerung

  • BFH, 03.09.2009 - IV R 61/06  

    Keine Entnahme notwendigen Sonderbetriebsvermögens I durch Buchungsakt -

  • BFH, 18.07.2008 - VIII B 170/07  

    Nichtzulassungsbeschwerde: Zur notwendigen Beiladung der Gesellschaft im

  • BFH, 11.07.2008 - IV B 121/07  

    Sonderbetriebsvermögen - keine quotale Begrenzung - Fehlen von

  • BFH, 17.07.2008 - IV B 26/08  

    Grundsätzliche Bedeutung auslaufenden Rechts - Tarifbegünstigung der Veräußerung

  • FG Köln, 18.03.2009 - 4 K 2555/06  

    Veräußerung Mitunternehmeranteil; Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns;

  • FG Düsseldorf, 10.08.2006 - 15 K 3204/04  

    Wertstoffentsorgung; Duales System; Glascontainer; Kommunaler Betrieb;

  • FG Hessen, 13.04.2011 - 12 K 1395/07  

    Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe

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