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   BFH, 11.07.1989 - VIII R 53/88   

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Wird zitiert von ... (10)  

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 6/99  

    Vollbeendete PersG; Beteiligtenfähigkeit im gerichtlichen Verfahren

    Der Senat hat zwar eine solche Klage insoweit als zulässig angesehen, als mit ihr --nur-- die ersatzlose Aufhebung der Einspruchsentscheidung begehrt wird; werden mit ihr aber materiell-rechtliche Mängel geltend gemacht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BFH-Urteile vom 11. Juli 1989 VIII R 53/88, BFH/NV 1990, 178, und vom 8. Oktober 1991 VIII R 85/88, BFH/NV 1992, 324, a.E.).

    Eine unzulässige Klage kann aber nicht in diesem Sinne ausgelegt werden (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 178; in BFH/NV 1992, 324, a.E.).

    Die Beteiligtenfähigkeit ist als Sachentscheidungsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; steht nach dieser Prüfung fest, dass es zu einer sachlichen Entscheidung nicht mehr kommen kann, ist das Verfahren in der Revisionsinstanz abzuschließen (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 178; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 3, m.w.N.).

  • BFH, 12.01.1995 - IV R 83/92  

    Keine zwingende Anpassung des Einkommensteuerbescheides nach Aufhebung des

    Ist das Urteil gegen den falschen Beteiligten ergangen, weil das FG - wie im Streitfall - einen nach Klageerhebung eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel übersehen hat, ist auch der irrtümlich als Beteiligter behandelte zur Einlegung der Revision befugt; denn er muß die Möglichkeit haben, das zu Unrecht gegen ihn ergangene Urteil zu beseitigen (BFH-Urteile vom 10. November 1987 VIII R 397/83, BFH/ NV 1989, 560 m. w. N., und vom 11. Juni 1989 VIII R 53/88, BFH/ NV 1990, 178; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 115 Anm. 13 und § 115 Anm. 3).
  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 24/92  
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  • BFH, 08.07.1994 - III R 78/92  

    Verspätetes Absetzen eines Urteils

    Diese Entscheidungsfolge ist bereits anerkannt für Fälle, in denen das FG die Klage durch Sachurteil abgewiesen hat, die Prüfung durch den BFH jedoch ergibt, daß der gerügte Verfahrensverstoß i. S. des § 119 FGO zwar vorliegt, die Klage aber wegen Fehlens einer Sachentscheidungsvoraussetzung (als unzulässig) hätte abgewiesen werden müssen (s. hierzu Ruban in Gräber, a. a. O., § 119 Anm. 3, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Juli 1989 VIII R 53/88, BFH/NV 1990, 178).
  • BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03  

    Vollbeendete PersG - Rechtsmittel im Gewinnfeststellungsverfahren

    Das gilt jedenfalls für den Klageantrag, der jetzt noch im Streit ist, nämlich die Aufhebung der Einspruchsentscheidung wegen formeller Fehlerhaftigkeit (BFH-Urteile vom 11. Juli 1989 VIII R 53/88, BFH/NV 1990, 178, und vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074).
  • BFH, 24.09.1998 - V R 82/97  

    Richterablehnung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurückverweisung

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BFH u.a. dann gemacht, wenn das FG die Klage abgewiesen hatte und sich diese Abweisung --ungeachtet des Vorliegens eines Verfahrensfehlers-- im Ergebnis aus prozessualen Gründen als richtig erwies (Urteile vom 8. Juli 1994 III R 78/92, BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859, und vom 11. Juli 1989 VIII R 53/88, BFH/NV 1990, 178; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 3, § 126 Rz. 7, 10, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 22.11.2005 - 2 K 2853/03  

    Gewinn aus der Veräußerung von Rechten und Pflichten aus Anmietungs- und

    Die Klägerin konnte auch nicht deshalb als Verfahrensbeteiligte behandelt werden, weil sich die Klage gegen eine gegenüber der Klägerin ergangene Einspruchsentscheidung richtet (vgl. BFH, BFH/NV 1992, 324, BFH, BFH/NV 1990, 178).
  • FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 343/04  

    Auslegung einer Klageschrift

    Auch die Prozessvollmacht wurde im Namen der Klägerin ausgestellt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 8. Oktober 1991, VIII R 85/88, BFH/NV 1992, 324; vom 11. Juli 1989, VIII R 53/88, BFH/NV 1990, 178; vom 28.03.2000, VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074 ).
  • FG Sachsen-Anhalt, 21.11.2002 - 5 K 263/97  

    Zulässigkeit des Einspruchs einer vollbeendeten Personengesellschaft zur

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Rechtsschein jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit dadurch zu beseitigen, dass die Aufhebung der Einspruchsentscheidung formell ausgesprochen wird (so der BFH, vgl. Urteile des BFH vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074 ; vom 11. Juli 1989 VIII R 53/88, BFH/NV 1990, 178).
  • FG Hamburg, 14.12.2005 - II 103/03  

    Fehlende Beteiligtenfähigkeit einer vollbeendeten Personengesellschaft

    Der Antrag kann auch nicht dahingehend umgedeutet werden, dass er als Antrag der ehemaligen Gesellschafter gestellt wurde, da der Antrag eindeutig im Namen der Gesellschaft gestellt und auch die Prozessvollmacht auf den Namen der Ast ausgestellt wurde (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 11.07.1989, VIII R 53/88, BFH/NV 1990, 178; BFH-Urteil vom 28.03.2000, VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074 ).
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