Rechtsprechung
   BFH, 11.07.1991 - IV R 15/90   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Künstlerische Tätigkeit - Schöpferische Leistung mit gewisser Gestaltungshöhe - Feststellungslast beim Steuerpflichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abgrenzung von künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit

  • Betriebs-Berater

    Tätigkeit eines Holzschnitzers freiberuflich oder gewerblich?

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
    1. Zur künstlerischen Tätigkeit bei einander widersprechenden Gutachten - 2. Kunsthandwerkliche und künstlerische Tätigkeit können nebeneinander vorliegen

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 165, 216
  • BB 1991, 2213
  • BB 1992, 1774
  • DB 1991, 2637
  • BStBl II 1991, 889



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BFH, 30.03.1994 - I R 54/93  

    Steuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit von Restauratoren

    Eine künstlerische Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - nur vor, wenn der Steuerpflichtige eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (vgl. hierzu insbesondere die BFH-Urteile vom 11. Juli 1991 IV R 33/90, BFHE 165, 362, BStBl II 1992, 353; IV R 15/90, BFHE 165, 216, BStBl II 1991, 889; IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).

    Da auch der freie Beruf grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (vgl. BFH in BFHE 165, 216, BStBl II 1991, 889; BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 65-67/89, BFH/NV 1993, 238).

  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07  

    Steuerrecht - Statiker: Trennung zw. freiberuflichen und gewerblichen Einkünften

    Ebenso hat der BFH im Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 15/90 (BFHE 165, 216, BStBl II 1991, 889) keine Bedenken gehabt, bei einem Holzschnitzer zwischen freier künstlerischer Tätigkeit einerseits und kunsthandwerklicher Beschäftigung andererseits aufzuteilen und die jeweiligen Einkünfte sogar nötigenfalls im Schätzungswege zu ermitteln (vgl. ferner BFH-Urteil vom 9. August 1983 VIII R 92/83, BFHE 139, 380, BStBl II 1984, 129 betreffend die Tätigkeit eines Steuerberaters einerseits und dessen Vermittlung von Interessenten am Erwerb von Eigentumswohnungen verbunden mit deren Beratung andererseits).
  • BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02  

    Restauratorentätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit i.S.

    a) Eine künstlerische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt ein Steuerpflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des BFH --neben anderen Voraussetzungen-- nur dann aus, wenn er eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (Senatsurteil vom 11. Juli 1991 IV R 15/90, BFHE 165, 216, BStBl II 1991, 889, m.w.N., sowie das Urteil des XI. Senats des BFH vom 23. September 1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460).
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