Rechtsprechung
   BFH, 11.07.1996 - V R 18/95   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 227, 233a; FGO § 102

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verlagerung des Umsatzes in einen späteren Voranmeldungszeitraum - Nachzahlungszinsen - Unbilligkeit, wenn Liquiditätsvorteil entfällt - Kein Erlaß durch Finanzamt - Verpflichtung des Finanzamts, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts zu entscheiden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verzinsung bei gleichzeitiger Steuernachforderung und -erstattung?

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 233 a, AO 1977 § 227
    Erlaß; Umsatzverlagerung; Zahlung; Zinsvorteil

Verfahrensgang

  • FG Münster, 16.09.1994 - 16 K 5260/93
  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 180, 524
  • BB 1996, 1976
  • DB 1996, 2063
  • BStBl II 1997, 259



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Wird zitiert von ... (96)  

  • FG Schleswig-Holstein, 19.03.1998 - I 1115/95  

    Erlaß von Nachzahlungszinsen bei Gewinnverlagerungen

    Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 FGO nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 11. Juli 1996, BStBl II 1997, 259 und vom 20. Januar 1997, BStBl II 1997, 716 ff., 717 m.w.N.).

    Nur dann, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf null), kann das Gericht ausnahmsweise gemäß § 101 Satz 1 FGO eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (zum Vorstehenden vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996, aaO.).

    Dabei stehen einerseits - worauf das FA zutreffend hinweist - Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer Vorschrift bewusst in Kauf genommen hat, einem Erlass entgegen (BFH-Urteil vom 20. Januar 1997, aaO., m.w.N.); andererseits weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass eine Billigkeitsprüfung sich nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen darf (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996, aaO., 260).

    Die vorgenannte Aussage hat der BFH in allgemeiner Form im Zusammenhang mit einer von der ursprünglichen Steuerfestsetzung abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes getroffen (Urteil vom 11. Juli 1996, aaO., 260, vgl. auch Urteil vom 20. Januar 1997, aaO., 717).

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 11. Juli 1996 (aaO.) weiter feststellt, kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass in Fällen einer von der ursprünglichen Steuerfestsetzung abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes, die gleichzeitig zu einer Steuernachforderung und einer Steuererstattung führt, tatsächlich nicht vorhandene Zinsvorteile abgeschöpft werden.

    Soweit der BFH einen Unterschied darin sieht, dass die USt-Vorauszahlung bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums in tatsächlicher Höhe feststehe, während die Vorauszahlungen bei den Ertragsteuern lediglich auf prognostizierten Besteuerungsgrundlagen beruhten (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996, aaO.), kommt dem nach Auffassung des Senats zumindest dann keine Bedeutung zu, wenn - wie im Streitfall - bereits Jahressteuerbescheide vorliegen und die Gewinnveranlagungen in Zeiträumen entstehen, bei denen die Festsetzung von Vorauszahlungen schon lange nicht mehr in Betracht kommt.

    Anders als in dem Urteilsfall des BFH vom 11. Juli 1996 (aaO.), in dein wegen der zeitlichen Vorverlagerung des Umsatzes ein geringfügiger Liquiditätsvorteil bestand und mehrere Entscheidungen in Frage kamen, ist im Streitfall der zu hohe Gewinn zu früh versteuert worden.

    ob das KSt-Guthaben aus dem geänderten Bescheid vom 29. Juni 1992 nicht einen Teilerlass erforderte (vgl. Rdn. 70 des BMF-Erlasses vom 30. Dezember 1996 - BStBl I 1996, 1481); ob nicht die Klägerin im Rahmen der Billigkeitsentscheidung so hätte gestellt werden müssen, als wenn die KSt 1988 vor der KSt 1989 festgesetzt worden wäre - in diesem Fall wäre nach der Rechtsprechung des BFH zur damaligen Rechtslage überhaupt keine Nachforderung angefallen und es hätten keine Nachzahlungen festgesetzt werden dürfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. März 1995, BStBl II 1995, 490 und 11. Juli 1996, aaO., 261) - kann in Anbetracht dessen dahingestellt bleiben, weil dies am Ergebnis nichts ändern würde.

    Dies hat der BFH bereits hinsichtlich der abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes entschieden (BFH vom 11.7.1996, BStBl II 1997, 259).

  • FG Hessen, 23.10.2003 - 6 K 843/03  

    Erlass von Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit

    Nach dem BFH-Urteil vom 11.07.1996 V R 18/95 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 259) führe eine Steuerfestsetzung nicht zu einer Steuernachforderung im Sinne des § 233a Abgabenordnung -AO-, wenn der sich aus der Festsetzung ergebende Steueranspruch des FA durch Aufrechnung oder Verrechnung getilgt werde und die Aufrechnung auf den Zeitpunkt dieser Steuerfestsetzung zurückwirke.

    Gerade auf diesen Fall sei das BFH-Urteil vom 11.07.1996 V R 18/95 (BStBl II 1997, 259) übertragbar.

    d) Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.07.1996 (BStBl II 1997, 259) seien im Streitfall nicht anwendbar.

    Sachlich unbillig ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis vor allem dann, wenn sie im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (BFH-Urteil vom 11.07.1996 V R 18/95, BStBl II 1997, 259).

    Andererseits darf sich eine Billigkeitsprüfung nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen (BFH-Urteil vom 11.07.1996, a.a.O. S. 260).

    Festgesetzte Nachzahlungszinsen sind dann wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen  (BFH-Urteil vom 12.4.2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178; BFH-Urteil vom 11.07.1996, a.a.O. S. 260).

  • BFH, 23.10.2003 - V R 2/02  

    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei rückwirkender Umsatzsteueroption

    Nur im Falle einer sog. Ermessensreduzierung auf null kann das Gericht eine Verpflichtung der Finanzbehörde zum Erlass aussprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).

    Aus dem Senatsurteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259 --auf das sich das FG gestützt hat-- ergibt sich nichts anderes.

    Nach diesem Urteil ist zwar für den durch § 233a AO 1977 bezweckten "Ausgleich" dann kein Raum, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Steuerpflichtige durch eine verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil oder Nachteil hatte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259, unter II. 2. c).

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