Rechtsprechung
   BFH, 11.09.2003 - X B 103/02   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 15
    Mit einer Kfz-Werkstatt bebautes Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsaufspaltung: Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • deubner-steuern.de (Kurzinformation)

    Betriebsaufspaltung: Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

Verfahrensgang

  • FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 13 K 1203/99
  • BFH, 11.09.2003 - X B 103/02



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Wird zitiert von ... (36)  

  • BFH, 22.12.2006 - VII B 165/06  

    Zurückweisung einer Steuerberatungsgesellschaft; Niederlassung in anderem

    Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).
  • BFH, 24.03.2004 - VII B 317/03  

    Geschäftsführerhaftung

    Die ordnungsmäßige Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und einander gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180, und vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482).
  • BFH, 11.02.2004 - VII B 224/03  
    Tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits sind herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, um auf diese Weise eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschluss vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180, m.w.N.).
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