Rechtsprechung
   BFH, 11.10.2007 - X R 1/06   

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    EStG § 7g Abs. 3

  • Betriebs-Berater

    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter - Angabe des Investitionszeitpunkt in Buchführung entbehrlich - Im Wege einer Sammelbuchung gebuchte Ansparrücklage

  • Bundesfinanzhof

    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter - Angabe des Investitionszeitpunkt in Buchführung entbehrlich - Im Wege einer Sammelbuchung gebuchte Ansparrücklage

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  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 7g Abs. 3

  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wiederholung einer Ansparrücklage - Hinreichende Bezeichnung der geplanten Investition ausnahmsweise auch durch Sammelbuchung mehrerer gleichartiger Wirtschaftsgüter (hier: Pkw - Kastenwagen - eines Installationsbetriebs) - Angabe des Investitionszeitpunkts (entgegen Verwaltungsauffassung) nicht erforderlich - Wiederholung der Rücklage für zunächst nicht angeschaffte Wirtschaftsgüter nur mit plausibler Begründung (Anschluss an neuere Rspr.) auch bei Aufstockung der Rücklage

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter; Angabe des Investitionszeitpunkt in Buchführung entbehrlich; Im Wege einer Sammelbuchung gebuchte Ansparrücklage

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter - Angabe des Investitionszeitpunkt in Buchführung entbehrlich - Im Wege einer Sammelbuchung gebuchte Ansparrücklage

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ansparrücklagen für die Anschaffung mehrerer gleichartiger Wirtschaftsgüter

  • Betriebs-Berater

    Ansparrücklagen nach § 7 g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter - Angabe des Investitionszeitpunkts in Buchführung entbehrlich

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ansparrücklage für gleichartige Wirtschaftsgüter

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ansparabschreibung: Erhöhte Anforderungen bei erneuter Rücklage für dieselben Wirtschaftsgüter

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Erneute Ansparrücklage für dieselben Wirtschaftsgüter nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Präzisierung des Investitionszeitpunkts nicht zwingend Voraussetzung für Bildung einer Ansparrücklage

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ansparabschreibung: Erhöhte Anforderungen bei erneuter Rücklage für dieselben Wirtschaftsgüter

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3
    Ansparrücklage; Investitionsabsicht; Nachweis

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 219, 151
  • BB 2007, 2804
  • BB 2008, 104
  • DB 2007, 2803
  • BStBl II 2008, 119



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Wird zitiert von ... (11)  

  • FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10  

    § 5 Abs 1 EStG, § 249 HGB

    Bezüglich § 7g Abs. 3 EStG sei der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen worden, weil die Betriebsprüfung die in den Streitjahren neu gebildeten Rücklagen zu Recht mangels Beibebringung einer nachvollziehbaren Begründung für die unterbliebenen Investitionen vollends erfolgswirksam aufgelöst habe (Verweis auf R 6.6 Abs. 4 Satz 5 EStH 2005, BFH vom 06.09.2006 - XI R 28/05, BStBl. II 2007, 860 und BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119).

    Auch muss der voraussichtliche Zeitpunkt der Investition in der Buchführung oder in den sonstigen Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nicht dokumentiert werden (BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119).

    Bloße Sammelbezeichnungen und Oberbegriffe genügen daher zur Umschreibung des anzuschaffenden Wirtschaftsgutes grundsätzlich nicht (BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119 unter II. 1. a.).

    Gleiches gilt in aller Regel auch für Sammelbuchungen bei mehreren geplanten Investitionen (vgl. zu den engen Ausnahmen bei mehreren, vollkommen gleichartigen Wirtschaftsgütern [hier: "Ford Transit"] BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119 a.a.O.).

    Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet, ohne innerhalb des nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzlich vorgegebenen Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür gibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant sei (BFH vom 06.09.2006 - XI R 28/05, BStBl. II 2007, 860; BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2009 - 1 K 127/05  

    Im Wege einer Sammelbuchung gebuchte Ansparrücklage

    Die Urteile des BFH vom 29. November 2007 (IV R 82/05, BStBl II 2008, 471) und vom 11. Oktober 2007 (X R 1/06, BStBl II 2008, 119) bestätigten ihre Rechtsauffassung.

    Der Senat hatte mit dem Beschluss vom 07. August 2006 im Hinblick auf die Revisionsverfahren VIII R 41/05 (später: IV R 82/05) und X R 1/06 eine Verfahrensruhe angeordnet.

    Sammelbezeichnungen und Oberbegriffe reichen hierfür grundsätzlich nicht aus (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BStBl II 2008, 119, 121 m. w. N.).

    Der BFH hat für den Fall, dass die Anschaffung mehrerer vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant ist, entschieden, dass ausnahmsweise eine Sammelbuchung dann für genügend erachtet werden kann, wenn die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7 g Abs. 3 Satz 5 EStG statuierten Höchstbetrag der begünstigten Investition hinausgeht (BFH-Urteil BStBl II 2008, 119, 121).

    Die Entscheidung weicht möglicherweise von dem Rechtssatz des BFH im Urteil vom 11. Oktober 2007 (X R 1/06, BStBl II 2008, 119) ab, dass "Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter ... in aller Regel ausgeschlossen" sind.

  • BFH, 31.03.2009 - X B 226/08  

    Bildung von Ansparrücklagen für mehrere Wirtschaftsgüter - Unzulässigkeit von

    Sei indessen die Anschaffung mehrerer vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant, so könne ausnahmsweise eine Sammelbuchung dann für genügend erachtet werden, wenn die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG statuierten Höchstbetrag der begünstigten Investitionen hinausgehe (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119).

    Der Kläger hat im Streitfall keinen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Vorentscheidung herausgearbeitet und diesem einen abstrakten Rechtssatz aus dem Senatsurteil in BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119 gegenübergestellt.

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  • BFH, 05.10.2010 - X B 72/10  

    Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer

    Die behauptete Divergenz zum Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06 (BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119) allein kann die Zulassung nicht rechtfertigen.
  • BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09  

    Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an

    Ein darüber hinausgehender Nachweis oder eine Glaubhaftmachung der Reinvestitionsabsicht wird für die erstmalige Bildung der Rücklage nicht verlangt, solange dem Steuerpflichtigen die Vornahme der Investition objektiv möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119).
  • FG Münster, 26.09.2008 - 11 K 465/07  

    Steuerliche Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 bis § 7g Abs.

    Aus der gesetzlichen Anordnung eines Gewinnzuschlags für den Fall des Unterbleibens der begünstigten Investition ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. u. a. Urteil vom 11.10.2007 - X R 1/06, BFH/NV 2008, 152) herzuleiten, dass die Investition, für welche die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann.

    Aus der gesetzlichen Regelung folgt - so der Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 11.10.2007 - X R 1/06, a. a. O.) - des Weiteren, dass grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist.

  • FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02  

    Erhöhung von Ansparabschreibungen; Rechtsfehler bei Antragsrechten im Falle der

    Von dieser Frage ist die Entscheidung darüber zu trennen, ob eine Ansparabschreibung im Folgejahr oder erneut im Jahr ihrer Ausübung gebildet werden kann (vgl. Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 23. November 2005 IV K 232/03 EFG 2006, 641; Revision des BFH X R 1/06).
  • BFH, 30.11.2010 - VIII B 3/10  

    Keine gemeinsame Ansparrücklage für mehrere Wirtschaftsgüter

    aa) In der Rechtsprechung des BFH ist - zuletzt mit Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06 (BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119) - geklärt, dass gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr (2003) maßgeblichen Fassung grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist.
  • BFH, 19.10.2011 - X R 25/10  

    Investitionsabzugsbetrag: Anforderungen an die Benennung des Wirtschaftsguts

    Dies entspricht auch der Auslegung des § 7g EStG in der vor Inkrafttreten des UntStRefG geltenden Fassung (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II. 1. a; vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119, unter II. 1. a, und vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471, unter II. 3.).
  • BFH, 08.11.2011 - X B 237/10  

    Ansparrücklage gem. § 7g EStG 2000 - Keine nachträgliche Divergenz

    Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung genügen die Angabe von Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen regelmäßig nicht (BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159; Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119, und BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2012 - 11 K 11227/08  

    Einkommensteuer 2003

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