Rechtsprechung
   BFH, 11.10.2007 - X R 39/04   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung - Keine Betriebsaufgabe durch Verpachtung des Betriebsgrundstücks mit Gebäuden und Betriebsvorrichtungen als wesentlichen Betriebsgrundlagen eines "Autohauses" - Demgegenüber unschädliche Veräußerung des Umlaufvermögens und beweglichen Anlagevermögens - Auch Verlust der Konzession, des Goodwill und des Kundenstamms nicht entscheidend - Anschluss an neuere Rechtsprechung

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 16 Abs. 3
    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen - Wesentliche Betriebsgrundlagen eines Autohauses

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen - Wesentliche Betriebsgrundlagen eines Autohauses

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine Versteuerung der stillen Rerserven - "Verpächterwahlrecht" auch bei teilweiser Verpachtung und teilweisem Verkauf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsverpachtung bei einem Autohaus

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  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Zwangsbetriebsaufgabe beim Wegfall der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Zwangsbetriebsaufgabe beim Wegfall der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 3, EStG § 15 Abs 3 Nr 2
    Betriebsaufgabe; Betriebsaufspaltung; Gewinnverwirklichung; Grundstück

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Hinweis zum Urteil des BFH v. 11.10.2007, Az.: X R 39/04 (Abgrenzung Betriebsaufgabe - Betriebsverpachtung)" von RA/StB Dr. Jürgen Schimmele, FA SteuerR, original erschienen in: GmbH-StB 2008, 102 - 103.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BFH vom 11.10.2007, Az.: X R 39/04 (Keine Betriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung im Ganzen durch Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen)" von WP/StB Dr. Horst Bitz, original erschienen in: GmbHR 2008, 274 - 275.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 219, 144
  • DB 2008, 270
  • BStBl II 2008, 220



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BFH, 18.08.2009 - X R 20/06  

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Verpachtung eines Handwerksbetriebs im

    Auch im produzierenden Gewerbe und im handwerklichen Bereich hat der BFH je nach Branche und Eigenart des Betriebs sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles schon in der Vergangenheit Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände als Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung beurteilt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, betreffend Metzgerei; vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, unter I.2.b, betreffend Bäckerei, Konditorei, Cafe-Restaurant und Hotel; vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, unter 1.c, betreffend Furnierwerk), wenn für deren Umsatz und Gewinn die Lage und der Zustand des Betriebsgrundstücks samt Aufbauten und Betriebsvorrichtungen ausschlaggebend und/oder das bewegliche Anlagevermögen leicht und kurzfristig wiederbeschaffbar waren (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220).

    Im Urteil in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220 hat der Senat zudem erkannt, dass bei einem "Autohaus" (Handel mit Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen eines bestimmten Automobilherstellers einschließlich angeschlossenem Werkstattservice) das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen bilden.

    Ähnlich dem zweifellos nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen rechnenden Umlaufvermögen unterliegen sie ihrer Natur nach einem kontinuierlichen Austausch und sind schon wegen ihrer --zumindest teilweise-- geringen Verweildauer im Unternehmen nicht geeignet, den Charakter des Betriebs wesentlich zu prägen (Senatsurteil in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220).

    Diesem Umstand hat der erkennende Senat bereits im Urteil in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220 entscheidende Bedeutung beigemessen.

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06  

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    Die Betriebsverpachtungsgrundsätze sind nicht nur dann anzuwenden, wenn der Betrieb im Ganzen als geschlossener Organismus verpachtet wird; sie gelten auch dann, wenn zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet werden (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.a der Gründe; vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.b der Gründe).

    Welche Gegenstände in diesem Sinne als wesentliche, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgrundlagen in Betracht kommen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs (BFH-Urteile vom 6. November 2008 IV R 51/07, BStBl II 2009, 303, unter II.1.c a.A. der Gründe; in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.b der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 06.11.2008 - IV R 51/07  

    Betriebsverpachtung bei Liquidation einer Personengesellschaft auch dann möglich,

    der Gründe; vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.b der Gründe, und vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.

    Welche Gegenstände in diesem Sinne als wesentliche, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgrundlagen in Betracht kommen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.b der Gründe, m.w.N.).

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  • BFH, 20.02.2008 - X R 13/05  

    Verpächterwahlrecht - Wesentliche Betriebsgrundlagen einer handwerklich

    Dementsprechend hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 39/04 (zur Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2008, 439) bei einem Unternehmen, das neben einem Kfz-Handel auch eine Vertragswerkstatt unterhielt, die Veräußerung der wesentlichen Teile der (kurzfristig wiederbeschaffbaren) Werkstattausrüstung als unschädlich angesehen.
  • FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 142/09  

    Keine Bindungswirkung der Feststellungen des Lagefinanzamtes für das

    Denn dem Ausüben einer gewerblichen Tätigkeit steht einkommensteuerrechtlich das Innehaben eines verpachteten aber nicht aufgegebenen (und daher ruhenden) Gewerbebetriebs gleich (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220).

    Für die Anerkennung der gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es nach diesen Grundsätzen aus, wenn die wesentlichen, den Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände, verpachtet werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, a.a.O.).

  • BFH, 17.09.2009 - IV B 33/08  

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kein Verfahrensfehler

    U.a. bei Hotel- und Gaststättenbetrieben bilden regelmäßig die gewerblich genutzten Räume den wesentlichen Betriebsgegenstand, welche dem Unternehmen das Gepräge geben (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3. der Gründe mit zahlreichen Nachweisen).
  • FG Hamburg, 15.09.2008 - 2 K 40/08  

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co KG

    Nach ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, braucht ein Gewerbetreibender die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven grundsätzlich dann nicht zu realisieren, wenn er zumindest alle wesentlichen Betriebsgrundlagen weiterhin verpachtet und die Aufgabe seines Unternehmens nicht erklärt (ruhender Gewerbebetrieb, vgl. BFH vom 28.08.2003, IV R 20/02, zitiert nach juris; BFH vom 11.10.2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220).
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