Rechtsprechung
   BFH, 12.01.2011 - I R 35/10   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Kein negativer Progressionsvorbehalt für nach § 2a EStG 2002 nicht zu berücksichtigende Auslandsverluste - Ziel des § 32b EStG

  • openjur.de

    Kein negativer Progressionsvorbehalt für nach § 2a EStG 2002 nicht zu berücksichtigende Auslandsverluste; Ziel des § 32b EStG

  • Bundesfinanzhof

    Kein negativer Progressionsvorbehalt für nach § 2a EStG 2002 nicht zu berücksichtigende Auslandsverluste - Ziel des § 32b EStG

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  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kein negativer Progressionsvorbehalt für nach § 2a EStG 2002 nicht zu berücksichtigende Auslandsverluste

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    DBA-USA 1989 Art. 23; EStG 2002 §§ 2 a, 32 b
    Kein negativer Progressionsvorbehalt für nach § 2 a EStG 2002 nicht zu berücksichtigende Auslandsverluste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein negativer Progressionsvorbehalt für nach § 2a EStG nicht zu berücksichtigende Auslandsverluste

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Kein negativer Progressionsvorbehalt für nach § 2a EStG 2002 nicht zu berücksichtigende Auslandsverluste

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Negativer Progressionsvorbehalt für nicht zu berücksichtigende Auslandsverluste

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nach DBA steuerfreie negative ausländische Einkünfte sind nicht im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 232, 432
  • DB 2011, 1028
  • BStBl II 2011, 494



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BFH, 10.08.2011 - I R 45/10  

    Ansparabschreibung für Wirtschaftsgüter in ausländischer Betriebsstätte -

    Zwar dürfen nach dieser Vorschrift negative Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätte grundsätzlich nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden und gilt dies auch für durch Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung freigestellte Einkünfte (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 I R 35/10, BFHE 232, 432, BStBl II 2011, 494).

    Denn die Berechnung des Sondertarifs erfolgt seit der Neufassung des § 32b Abs. 2 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) in der Weise, dass zunächst das steuerpflichtige Einkommen nach § 32a EStG ermittelt wird, dem auf zweiter Stufe die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zur Berechnung des besonderen Steuersatzes hinzugerechnet werden, welcher sodann auf die - unverändert bleibende - Bemessungsgrundlage angewendet wird (sog. Hinzurechnungsmethode, vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 432, BStBl II 2011, 494).

  • BFH, 01.02.2012 - I R 34/11  

    Ausländischer Veräußerungsverlust und Progressionsvorbehalt - Steuerbegünstigung

    Dies gilt auch für negative Einkünfte; ein Ausschluss auf der Grundlage des § 2a EStG 2002 (zur Anwendung im Bereich des sog. Progressionsvorbehalts z. B. Senatsurteile vom 12. Januar 2011 I R 35/10, BFHE 232, 432, BStBl II 2011, 494; vom 10. August 2011 I R 45/10, BFHE 234, 412) kommt im Streitfall nicht in Betracht.
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