Rechtsprechung
   BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Zahlungen nach Auflösung der GmbH

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17
    Gesellschafter; Verlustvortrag

Verfahrensgang

  • FG Niedersachsen, 28.04.1998 - XI 23/94
  • BFH, 12.10.1999 - VIII R 46/98



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)  

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00  

    Zeitliche Voraussetzungen für die Entstehung eines Auflösungsverlustes bei

    c) Eine Kapitalgesellschaft kann unter Berücksichtigung der besonderen Zwecksetzung des § 17 EStG trotz der vorhandenen Aktivwerte auch dann als vermögenslos behandelt werden, wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Vermögensverteilung nach § 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht mehr rechnen konnte (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1999 VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561).

    Eine ungewisse Verbindlichkeit liegt auch vor, wenn sich ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft bei oder nach dem Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft zu Nachschusszahlungen mit dem Ziel verpflichtet hat, dass die Gesellschaft bei Überschuldung konkursfrei abgewickelt werden soll (zu nachträglichen Anschaffungskosten in diesem Fall vgl. BFH-Beschluss vom 9. Februar 1998 VIII B 2/97, BFH/NV 1998, 955, m.w.N., und Urteile in BFH/NV 2000, 561, unter 1. b der Gründe).

    bb) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der Aufwendungen, die dem Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft entstehen, rückwirkende Ereignisse i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) sein können (BFH-Urteile in BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; in BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660, unter II. 3. der Gründe; in BFH/NV 1999, 922; in BFH/NV 2000, 561) führt entgegen der Ansicht des Klägers zu keinem anderen Ergebnis.

    cc) Auch auf das Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 2000, 561 kann sich der Kläger für seine abweichende Ansicht nicht berufen.

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92  

    1. Verwertung der Maschinen des Einzelunternehmens des Klägers lt. Rechung der

    Diese Voraussetzungen sind, wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162 ausgeführt hat, im Fall der Auflösung mit anschließender Liquidation regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation erfüllt; findet diese jedoch mangels Masse nicht statt, ist der auf einen Zeitpunkt zu ermittelnde Auflösungsverlust bereits bei Ablehnung des Antrags auf Konkurseröffnung entstanden (BFH-Urteile vom 3. Juni 1993 VIII R 23/92, BFH/NV 1994, 459, m.w.N.; vom 12. Oktober 1999 VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561).

    Wie der erkennende Senat wiederholt dargelegt hat, ist der Begriff der Anschaffungskosten in § 17 Abs. 2 EStG mit Rücksicht auf das die Einkommensbesteuerung bestimmende Nettoprinzip weit auszulegen (vgl. z.B. Urteile in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348; in BFH/NV 2000, 561).

    Gegenstand einer Einlage kann auch die Tilgung einer Verbindlichkeit der Kapitalgesellschaft durch den Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person sein (Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 8. Juni 1937 I A 378/36, RFHE 41, 274; BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 561, m.w.N.).

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 2/02  

    Schuldzinsen bei Erwerb einer wesentlichen Beteiligung

    b) Die Schuldzinsen sind solange als Werbungskosten abziehbar, bis die Beteiligung veräußert wird (BFH-Urteil vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29, ständige Rechtsprechung) oder bis die GmbH aufgelöst und --regelmäßig-- vollbeendet ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 19. Januar 1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714, m.w.N.; vom 12. Oktober 1999 VIII R 46/98, BFH/NV 2000, 561, unter 2.c aa der Gründe; in BFHE 195, 302, BStBl II 2001, 668, unter 2.a bb der Gründe).

    Ob dies auch dann gilt, wenn die Gesellschaft zwar vermögenslos, aber noch nicht im Handelsregister gelöscht ist, kann der Senat im Streitfall offen lassen (zum Streitstand vgl. etwa Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 17. Aufl., § 60 Rz. 6; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 I R 318-319/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310, unter II.B.2. der Gründe; BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 561, unter 2.c cc der Gründe, m.w.N.).

    Es reicht nicht aus, dass unter den gegebenen Umständen der Geschäftsführer der GmbH Konkursantrag hätte stellen müssen oder dass ein solcher bei vernünftiger Beurteilung zu erwarten war (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 561, unter 2.c aa der Gründe).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht