Rechtsprechung
   BFH, 12.10.2000 - III R 35/95   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    InvZulG 1991 §§ 3 Satz 1 Nr. 1, 5 Nr. 1/Abs. 1, 11 Abs. 2; VerbrBinmG Art. 13; GG Art. 20 Abs. 3; EWGV Art. 92, 93, 173

  • Simons & Moll-Simons

    InvZulG 1991 §§ 3 Satz 1 Nr. 1, 5 Nr. 1, 11 Abs. 2; VerbrBinmG Art. 13; GG Art. 20 Abs. 3; EWGV Art. 92, 93, 173

  • IWW
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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rückwirkende Änderung der Investitionszulage aufgrund Entscheidung der EU-Kommission - Echte oder unechte Rückwirkung - Vertrauensschutz auch bei echter Rückwirkung - Wegfall des Vertrauensschutzes durch Einleitung eines Verfahrens durch EU-Kommission oder BMF - Kein Vertrauensschutz bei geringer Investitionssumme

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Herabsetzung einer Investitionszulage

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rückwirkende Absenkung von steuerrechtlichen Beihilfen nach Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit EG-Recht verfassungsrechtlich zulässig

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 3 S 1, InvZulG § 5 Abs 1, InvZulG § 11 Abs 2, EGV Art 93 Abs 3
    Änderung; Berlin; Rückwirkung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 193, 204
  • BB 2001, 241
  • DB 2001, 178
  • BStBl II 2001, 499
  • EFG 1995, 686
  • NVwZ 2001, 715



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02  

    Steuerrecht - § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG verfassungswidrig?

    e) Der vorlegende Senat gründet seine Auffassung auf diese neuere Rechtsprechung des BVerfG (in diesem Sinne auch BFH-Urteile vom 12. Oktober 2000 III R 35/95, BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499, unter II. 1. b; vom 8. November 2000 II R 64/98, BFHE 194, 252, BStBl II 2001, 422, unter II. 1. b ee; BFH-Beschluss vom 24. April 2001 VII S 6/01, BFH/NV 2001, 1303).
  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 314/02  

    Bodenreform - § 3a AusglLeistG ist verfassungskonform

    Diese Norm ist unmittelbar anwendbar und betrifft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere jede Beihilfemaßnahme, die ohne die in Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG-Vertrag vorgeschriebene Notifizierung durchgeführt wird (EuGH, Rs. 120/73, Lorenz/Deutschland, Slg. 1973, 1471 Rdn. 8; Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505 Rdn. 11; Rs. C-3994, SFEI, Slg. 1996, I-3547 Rdn. 39; vgl. BFH, NVwZ 2001, 715, 718; Geiger aaO Art. 87 EGV Rdn. 6, Art. 88 EGV Rdn. 17; Grabitz/Hilf/von Wallenberg, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Januar 2000, Art. 88 EGV Rdn. 101).

    Bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Beihilfen tritt neben das öffentliche Interesse der Mitgliedstaaten an einer Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands ein öffentliches Interesse der Europäischen Union an der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung (BVerfG NJW 2000, 2015; BVerwGE 92, 81, 85 f; 106, 328, 336; BFH NVwZ 2001, 715, 718).

  • BFH, 21.04.2005 - III R 10/03  

    Änderung eines vorläufig festgesetzten Investitionszulagenbescheids anhand der

    Noch nicht abschließend geklärt ist die Zulässigkeit rückwirkender Vorschriften, wenn --wie im Streitfall-- die Voraussetzungen für eine Investitionszulage nach dem Investitionsentschluss des Anspruchsberechtigten, aber vor Ablauf des Jahres, in dem die Investition abgeschlossen wird und damit der Anspruch auf die Investitionszulage endgültig entsteht, geändert werden (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2000 III R 35/95, BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499, unter II. 1. b; vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 2.).

    b) Unabhängig davon, ob derartige Sachverhalte nach den Grundsätzen der echten oder der unechten Rückwirkung zu beurteilen sind, verstößt der Gesetzgeber nach dem Senatsurteil in BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499 regelmäßig nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze, wenn er Investitionszulagen rückwirkend für bereits getätigte Investitionen absenkt, weil eine Entscheidung der Europäischen Kommission die Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt festgestellt und die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert hat, die Beihilfen in dem als unvereinbar festgestellten Umfang aufzuheben und schon gewährte Begünstigungen zurückzufordern.

    Auch in diesen Fällen ist aber das mitgliedstaatliche öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren Zustands zusammen mit dem öffentlichen Interesse der Europäischen Gemeinschaft an der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung abzuwägen gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte des Investors (BFH-Urteil in BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499).

    Angesichts des nur kurzen Zeitraums, in dem der Kläger auf die für ihn günstigere Rechtslage hätte vertrauen können, müsste dieses Vertrauen im Übrigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gemeinschaftsrechtmäßigen Zustandes und der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung zurücktreten (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499, unter II. 3. d).

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