Rechtsprechung
   BFH, 13.01.1972 - V R 47/71   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 106, 142
  • BStBl II 1972, 744



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Wird zitiert von ... (22)  

  • BFH, 31.03.1977 - V R 44/73  

    Musterhäuser eines Fertighausherstellers unterliegen als Wirtschaftsgüter des

    Denn nach dem BFH-Urteil vom 13. Januar 1972 V R 47/71 (BFHE 106, 142 , BStBl II 1972, 744 ) entscheide allein die vorgesehene Art - nicht Dauer - des Dienens für den Betrieb.

    Für die Bestimmung der Begriffe Anlage- bzw Umlaufvermögen knüpfen die §§ 28, 30 UStG 1967 ebenso wie das Einkommensteuerrecht an die handelsrechtlichen Begriffsbestimmungen in § 151 Abs. 1, 152 Abs. 1 Satz 1 AktG an (vgl BFH-Urteile V R 47/71 ; vom 29. November 1972 I R 178/70 , BFHE 107, 468 , BStBl II 1973, 148 ; vom 26. November 1974 VIII R 61-62/73 , BFHE 114, 354 , BStBl II 1975, 352 , sowie vom 28. November 1974 V R 36/74 , BFHE 115, 71 , BStBl II 1975, 398 ; Erlaß des BdF vom 3. November 1967 aaO).

    Diesen Grundsätzen entsprechend hat der erkennende Senat in seinem Urteil V R 47/71 dargelegt, daß über die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Anlage- oder Umlaufvermögen die vorgesehene Art - nicht Dauer - des Dienens für den Betrieb entscheidet.

    Diese Bedeutung der Widmung eines Wirtschaftsguts als Vorführgegenstand verkennt die Verwaltungsauffassung, die - unter Berufung auf das Urteil des Senats V R 47/71 - nach einer gemeinsamen Entschließung der Umsatzsteuerreferenten des Bundes und der Länder (mitgeteilt durch Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz S 7471 A - St 52 2 vom 14. April 1975, Umsatzsteuer-Rundschau 1975 S 167 - UStR 1975, 167 -) Vorführwagen bei Kraftfahrzeughändlern dem Umlaufvermögen zuordnet, und zwar aufgrund der allgemeinen Erwägung, daß Hauptzweck der Kraftfahrzeuge im Betrieb eines Kraftfahrzeughändlers ihre Veräußerung sei, der gegenüber die vorübergehende Nutzung als Vorführwagen ihrem wirtschaftlichen Gewicht nach zurücktrete.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil V R 47/71 die Maßgeblichkeit der vorgesehenen Art - nicht Dauer - des Dienens für den Betrieb hervorgehoben.

  • BFH, 02.02.1990 - III R 165/85  

    Fernsehgerät als Umlaufvermögen

    Für den im Steuerrecht nicht näher bestimmten Begriff des Anlagevermögens und seine Abgrenzung zum Begriff des Umlaufvermögens ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH die handelsrechtliche Unterscheidung beider Begriffe maßgebend (vgl. Urteile vom 13. Januar 1972 V R 47/71, BFHE 106, 142, BStBl II 1972, 744; vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, und vom 26. November 1974 VIII R 61-62/73, BFHE 114, 354, BStBl II 1975, 352).

    Wenn das FG daher auch aus dem Gegenstand des Gewerbes der Klägerin geschlossen hat, daß die vermieteten und anschließend veräußerten Geräte dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind, so entspricht dies der Rechtsprechung des BFH, der für die Frage nach der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder Umlaufvermögen auch die Eigenart des Geschäftsbetriebes für maßgebend gehalten hat (BFH-Urteile vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961, 537; vom 13. April 1965 I 366/62 U, BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416, und vom 13. Januar 1972 V R 47/71, BFHE 106, 142, BStBl II 1972, 744).

  • BFH, 20.09.1995 - X R 225/93  

    Film und Filmkredit

    Zu dem Umlaufvermögen gehören dementsprechend die Wirtschaftsgüter, die in einem einmaligen Akt veräußert oder verbraucht werden sollen (BFH-Urteil vom 13. Januar 1972 V R 47/71, BFHE 106, 142, BStBl II 1972, 744).
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