Rechtsprechung
| BFH, 13.03.2007 - VI B 96/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- NWB SteuerXpert START
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
Betätigungsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer bei mehreren Erwerbstätigkeiten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Häusliches Arbeitszimmer; Erwerbsmittelpunkt
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 03.07.2006 - 11 K 3822/02
- BFH, 13.03.2007 - VI B 96/06
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 19.07.2007 - III B 174/06
Darlegung der Revisionszulassungsgründe
Sie haben auch nicht die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit durch Benennung eines abstrakten Rechtssatzes, der das erstinstanzliche Urteil trägt, und Gegenüberstellung eines aus einer genau bezeichneten BFH-Entscheidung oder einer Entscheidung eines anderen Gerichts abgeleiteten abstrakten Rechtssatzes aufgezeigt (z.B. BFH-Beschluss vom 13. März 2007 VI B 96/06, BFH/NV 2007, 1131). - BFH, 07.12.2010 - III B 33/10
Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines Elternteils - Darlegung des Verstoßes …
Zur Darlegung der Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die abweichenden Rechtssätze so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (z. B. BFH-Beschluss vom 13. März 2007 VI B 96/06, BFH/ NV 2007, 1131). - FG Münster, 22.02.2011 - 1 K 3351/08
Arbeitszimmer: Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bei einem Lehrer und …
So hat der VI. Senat des BFH in einem Beschluss vom 13.3.2007 (VI B 96/06, BFH/NV 2007, 1131) nicht nur auf das Urteil des IV. Senats vom 16.12.2004 (…a.a.O) verwiesen, sondern unabhängig davon die Ansicht vertreten, dass der Umstand, dass eine der Einkunftsarten eine Vollerwerbstätigkeit darstelle, bei der sich der Erwerbsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer befunden hat, Indiz dafür sei, das das Arbeitszimmer auch nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. - FG Düsseldorf, 17.06.2011 - 16 K 2791/09 Das Gesamtbild der Tätigkeiten wird durch den Hauptberuf geprägt, wenn dieser -wie im Streitfall inhaltlich mit der Nebentätigkeit verbunden ist und die Haupttätigkeit weit überwiegt (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212: BFH-Beschlüsse vom 13.03.2007 VI B 96/06, BFH/NV 2007, 1131 …und vom 20.04.2010 VI B 150/09, BFH/NV 2010, 1434;… BFH-Urteil vom 13.04.2010 VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038).
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