Rechtsprechung
   BFH, 13.04.2011 - X R 17/10   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 1/10 - Besteuerung von nach dem 31. 12. 2004 zugeflossenen Rentennachzahlungen - Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduzierung

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.4.2011 X R 1/10 - Besteuerung von nach dem 31.12.2004 zugeflossenen Rentennachzahlungen - Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduzierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgemäßheit der Anwendung des AltEinkG auf Nachzahlungen einer vor 2005 liegenden Rente

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rentennachzahlungen führen zur Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 52 Abs 1, EStG § 11
    Altersbezüge; Nachzahlung; Rentenbesteuerung; Übergangsregelung

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ...  

  • FG Köln, 28.03.2012 - 7 K 199/09  

    Nachzahlung von Renten aus der Zeit vor Geltung des Alterseinkünftegesetzes

    aa EStG irrelevant (vgl. auch BFH-Urteile vom 14. April 2011 X R 19/09, BFH/NV 2011, 1489 und X R 17/10 BFH/NV 2011, 1501 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund sind die Rentennachzahlungen des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2004 der Neuregelung des Alterseinkünftegesetzes zu unterwerfen (vgl. dazu insgesamt BFH-Urteile vom 14. April 2011 X R 19/09, BFH/NV 2011, 1489 und X R 17/10 BFH/NV 2011, 1501 m.w.N.).

    Eine verdeckte Regelungslücke ist gegeben, wenn das Gesetz zwar eine Regelung enthält, diese aber ihrem Zweck nach auf eine bestimmte Gruppe von Fällen nicht passt, weil sie deren für die Wertung relevante Besonderheiten außer Acht lässt (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 2011 X R 19/09, BFH/NV 2011, 1489 und X R 17/10 BFH/NV 2011, 1501 m.w.N.).

    Das Fehlen einer entsprechenden Ausnahmeregelung für Rentennachzahlungen deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber eine solche nicht für notwendig hielt (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 2011 X R 19/09, BFH/NV 2011, 1489 und X R 17/10 BFH/NV 2011, 1501 m.w.N.).

    aa Sätze 4 und 5 EStG (vgl. nur BFH-Urteile vom 14. April 2011 X R 19/09, BFH/NV 2011, 1489 und X R 17/10 BFH/NV 2011, 1501 m.w.N.).

    Dass die Rentennachzahlungen für den Zeitraum 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2004 erst verspätet ausgezahlt worden sind, erfordert es nicht, die Besteuerung nur des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts als Grundprinzip des Einkommensteuerrechts gesetzlich einzuschränken (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 2011 X R 19/09, BFH/NV 2011, 1489 und X R 17/10 BFH/NV 2011, 1501 m.w.N.).

    Tatbestandlich sind sie aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt, nämlich den bereits seit dem Jahr 2000 entstandenen Rentenansprüchen, ausgelöst worden (vgl. auch BFH-Urteile vom 14. April 2011 X R 19/09, BFH/NV 2011, 1489 und X R 17/10 BFH/NV 2011, 1501 m.w.N.).

    Hierfür reichen die Gründe, die die generelle Einbeziehung bereits laufender Renten in die gesetzliche Neuregelung rechtfertigen, allein noch nicht aus (vgl. auch BFH-Urteile vom 14. April 2011 X R 19/09, BFH/NV 2011, 1489 und X R 17/10 BFH/NV 2011, 1501 m.w.N.).

    Rechtfertigungsgrund für die Einbeziehung auch von Rentennachzahlungen in die Neuregelungen ist jedoch das dem EStG für Überschusseinkünfte zugrunde liegende Zuflussprinzip (vgl. zum Nachstehenden etwa auch BFH-Urteile vom 14. April 2011 X R 19/09, BFH/NV 2011, 1489 und X R 17/10 BFH/NV 2011, 1501 m.w.N.).

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