Rechtsprechung
| BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, § 15 Abs. 1 Nr. 1
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Personengesellschaft - Kein Vorsteuerabzug für Anfertigung der Gewinnfeststellungserklärung - Vorsteuerabzug für Einheitswertfeststellungserklärung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Steuerberaters hinsichtlich Gewinnfeststellungserklärungen und Vermögensaufstellungen für Personengesellschaft(er)
- Betriebs-Berater
Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Steuerberaters
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 175, 160
- BB 1994, 2067
- BB 1995, 291
- DB 1994, 2531
- BStBl II 1994, 907
Wird zitiert von ... (9)
- BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08
Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung …
aa) Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 55/93 (BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907) entschieden, dass eine Personengesellschaft, die von einem Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und die Vermögensaufstellungen auf ihre Kosten erstellen lässt, nur hinsichtlich der Vermögensaufstellungen zum Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuern berechtigt ist.Da die Einkommensteuer keine Betriebssteuer ist, muss auch die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften als eine den persönlichen Bereich betreffende Verpflichtung angesehen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907, m. w. N.).
- BFH, 06.04.1995 - VIII R 10/94
Kosten für die Erstellung der Feststellungserklärung und der Vermögensaufstellung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 10.07.1996 - I R 108/95
Verdeckte Gewinnausschüttung eines Betriebs gewerblicher Art zugunsten der …
Gleichwohl handelt es sich nicht um einen bloßen Vorteilsreflex, weil die Trägerkörperschaft ansonsten eigene Ermittlungen anstellen und Messungen durchführen müßte, um an die Daten zu gelangen (zur Abgrenzung vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907 , zur unentgeltlichen Überlassung von Steuererklärungen durch eine Personengesellschaft an ihre Gesellschafter).
- BFH, 22.04.1998 - XI R 61/97
Vorsteuerabzug aus Treuhandgebühren
Demgegenüber habe der Bundesfinanzhof (BFH) die Beauftragung eines Steuerberaters zur Aufstellung des Jahresabschlusses dem unternehmerischen Bereich zugeordnet (BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907).Auch in der Entscheidung in BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907 hat der erkennende Senat bei der Beurteilung von Steuerberatungsleistungen danach unterschieden, ob diese Leistungen dem (unternehmerischen) Bereich der Gesellschaft oder dem (außerunternehmerischen) Bereich der Gesellschafter zugute kamen.
- FG Düsseldorf, 09.04.2008 - 5 K 3229/06
Versagung des Vorsteuerabzugs bei Erbringung der Eingangsleistungen gegenüber den …
Der Beklagte verweigerte der Sprungklage seine Zustimmung und erließ unter dem 05.07.2006 insgesamt für alle Streitjahre eine ablehnende Einspruchsentscheidung, die insbesondere unter Bezugnahme auf Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.07.1994 (XI R 55/93, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1994, 907) undvom 22.04.1998 (XI R 61/97, BStBl II 1998, 586) begründet wurde.Zwar hat der BFH in einemUrteil vom 13.07.1994, XI R 55/93, BStBl II 1994, 907, entschieden, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung nicht dem betrieblichen bzw. unternehmerischen Bereich zuzuordnen sei.
- FG Düsseldorf, 13.12.2004 - 7 Ko 5082/04
Kostenfestsetzung; Umsatzsteuer-Erstattungsfähigkeit; …
Die zum Zweck der zutreffenden Ermittlung des Gewinns aufgewendeten Steuerberaterkosten sind betrieblich veranlasst (BFH Urteil vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711; vom 13. Juli 1994 XI R 55/93, BStBl Ii 1994, 907).Dagegen sind Kosten, die in Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung und auch mit der Erstellung der Erklärung über die gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften entstehen, nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 22/81, BFHE 139, 544, BStBl II 1984, 301; vom 13. Juli 1994, a.a.O.).
- FG Bremen, 28.01.1998 - 497017K 3
Steuerberatungskosten für gesonderte Gewinnfeststellung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Hamburg, 07.03.2002 - II 472/00 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Niedersachsen, 08.05.2012 - 3 KO 1/12
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
Der BFH knüpft jedoch für die Einordnung von Aufwendungen für Beratungsleistungen zum unternehmerischen oder außerunternehmerischen Bereich daran an, ob die Aufwendungen auf die Ermittlung des Gewinns entfallen oder ob sie für die Erstellung der Einkommensteuererklärung in Rechnung gestellt werden (BFH, Urteile vom 13. Juli 1994 - XI R 55/93, BStBl. II 1994, 907 und vom 8. September 2010 - XI R 31/08, BStBl. II 2011, 197).
