Rechtsprechung
   BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 9, Abs. 1 Satz 1, 12 Nr. 1

  • Alpmann Schmidt

    EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 12 Nr. 1

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kosten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens als Werbungskosten - Strafverteidigungskosten grundsätzlich Lebensführungskosten - Nur ausnahmsweise Werbungskosten - Zur Zuordnung der Kosten eines strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens - Zuordnung sonstiger Kosten für Fahrten, Umzug, Mehrverpflegung, doppelte Haushaltsführung

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Grundsätzliches Abzugsverbot für Kosten der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 12 Nr. 1
    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit disziplinarrechtlichen Folgen regelmäßig keine Werbungskosten

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 176, 564
  • NJW 1995, 2743
  • BB 1995, 1178
  • DB 1995, 1207
  • BStBl II 1995, 457



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)  

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04  

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07  

    Betriebsausgaben - Zahlung für zerstörte Baustellenampel nicht abzugsfähig

    Ein ursächlicher und damit betrieblicher Zusammenhang bestehe vielmehr nur, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich aus einer betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar sei (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. September 1989, X R 43/86, BStBl II 1990, 20 , oder die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sei (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994, VIII R 34/93, BStBl II 1995, 457 ).

    Schadensersatzleistungen aufgrund einer strafbaren Handlung sind Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, a.a.O.; Lang in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 9 Rn. 296).

    Dies ist dann der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen/unternehmerischen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BStBl II 1995, a.a.O.) und die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat damit ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).

  • BFH, 22.12.2011 - V R 29/10  

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten und zum Leistungsbezug

    Hierzu gehören aber nicht Strafverteidigungskosten, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen und damit unternehmerischen Tätigkeit begangen wurde (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).
mehr
  • BFH, 24.01.2002 - III R 5/01  

    Wiedereinsetzung; überlange Postlaufzeit

    Kosten für ein Wiederaufnahmeverfahren beim Steuerpflichtigen selbst stellen keine außergewöhnliche Belastung dar (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01  

    Strafverteidigungskosten - Steuerliche Berücksichtigung

    Kosten der Strafverteidigung können --im Unterschied zur Strafe selbst (§ 12 Nr. 4 EStG)-- auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer Verurteilung ausnahmsweise Betriebsausgaben sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteile vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BFHE 157, 397, BStBl II 1989, 831, und vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).
  • BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10  

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

    Eine solche berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457, m. w. N.).
  • FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3544/07  

    Kosten der Strafverteidigung

    Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen ist (BFH-Urteil vom 13.12.1994 VIII R 34/93, BStBl. II 1995, 457).

    Eine Aufteilung kann aber nur in Betracht kommen, wenn der beruflich veranlasste Teil der Kosten klar und leicht nachprüfbar zu trennen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Urteil vom 13.12.1994 VIII R 34/93, BStBl. II 1995, 457, m.w.N.).

  • BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03  

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

    Betrifft der Tatvorwurf Verstöße, die eine Schädigung des Arbeitgebers zum Gegenstand haben, dann werden die Strafverteidigungskosten grundsätzlich von nicht beruflichen Gründen überlagert (BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 353, und vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).
  • BFH, 08.03.1996 - VIII R 92/89  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 28.02.2005 - III S 3/05  

    Prozesskosten von Eltern für strafrechtlich verurteilten Sohn

    Hinzu kommt --worauf das FG entscheidend abgestellt hat--, dass der Verurteilte in ein Wiederaufnahmeverfahren nach einer strafrechtlichen Verurteilung, anders als in ein Strafverfahren nicht kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung "hineingezogen" wird; vielmehr liegt die Wiederaufnahme in seinem Ermessen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).
  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06  

    Abgrenzung des Art. 15 DBA-Schweiz und Art. 15a DBA-Schweiz - Untersuchungshaft

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 4 K 2699/06  

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

  • FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11  

    Keine erweiterte Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung

  • BFH, 08.09.2003 - VI B 109/03  

    WK-Abzug, Strafverteidigungskosten

  • BFH, 24.04.2003 - VI B 62/02  

    WK-Abzug, Strafverteidigungskosten

  • FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10  

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen

  • FG Köln, 05.04.2001 - 15 K 3696/95  
  • FG Berlin, 03.09.2002 - 5 K 5407/00  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht