Rechtsprechung
| BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2; GewStG i. d. F. des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes § 7 Satz 2 (jetzt: § 7 Satz 3)
- Bundesfinanzhof
Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer - Kein Vertrauensschutz wegen norminterpretierender Verwaltungsanweisung
- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Tonnagebesteuerung - Gewinn aus Veräußerung des Schiffs bei einer Einschiffs-Personengesellschaft - Gewerbesteuerbarkeit des Gewinns - Der Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG ist dem Gewinn später hinzuzurechnen - Der Gewinn nach § 5a EStG umfasst auch Veräußerungs- und Aufgabegewinne i. S. des § 16 EStG - Kein Schutz des Vertrauens in die Rechtsgültigkeit allgemeiner Verwaltungsanweisungen
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer; Kein Vertrauensschutz wegen norminterpretierender Verwaltungsanweisung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer - Kein Vertrauensschutz wegen norminterpretierender Verwaltungsanweisung
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Tonnagebesteuerung und Betriebsaufgabe
- deubner-steuern.de (Kurzinformation)
Unterschiedsbetrag bei Betriebsaufgabe gewerbesteuerpflichtig
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Tonnagebesteuerung: Erhöhung des Gewerbeertrags durch Veräußerung des Handelsschiffs
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Unterschiedsbetrag bei Übergang zur Tonnagebesteuerung unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 28.11.2005 - VII 150/05
- BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 220, 482
- DB 2008, 850
- BStBl II 2008, 583
Wird zitiert von ... (11)
- BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10
Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als …
Der im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05 (BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583) geforderte sachliche und zeitliche Zusammenhang - sinngemäß von festgestelltem und aufgelöstem Unterschiedsbetrag und (hier) Anteilsveräußerung - ergebe sich nicht aus dem Gesetz.Die im BFH-Urteil in BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583 vertretene Auffassung, dass die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags der Gewerbesteuer unterliege, sei vorliegend nicht von Bedeutung.
Für die für Zwecke der Gewerbesteuer bei natürlichen Personen und Personengesellschaften als Gewinnbestandteile auszuscheidenden, nach Einkommensteuerrecht begünstigten Veräußerungs- und Aufgabegewinne (§§ 16, 34 EStG) hat der erkennende Senat bereits entschieden (BFH-Urteil in BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583), dass der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn nicht als ein derartiger Veräußerungs- oder Aufgabegewinn anzusehen ist (…zustimmend Schmidt/ Wacker, EStG, 30. Aufl., § 16 Rz 578;… referierend Schmidt/ Seeger, a. a. O., § 5a Rz 12).
aa) In seinem Urteil in BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583 hat der erkennende Senat darauf verwiesen, dass nach § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG Gewinne nach Abs. 1 der Vorschrift, also die nach den gegenüber dem Betriebsvermögensvergleich den Steuerpflichtigen deutlich begünstigenden Regeln der Besteuerung nach der Tonnage ermittelten Gewinne, auch die Einkünfte nach § 16 EStG umfassen.
bb) In seinem Urteil in BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583 hat der erkennende Senat nämlich daran angeknüpft, dass Gewinne, die im Zuge der Betriebsaufgabe erzielt werden - wie sich aus § 16 Abs. 3 Satz 6 EStG in der auch im Streitjahr (2006) gültigen Fassung ergibt -, nur dann Teil eines nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Betriebsaufgabegewinns sind, wenn sie "im Rahmen der Aufgabe des Betriebs" anfallen.
Zu Recht hat deshalb auch das zeitlich nach den Entscheidungen des III. Senats (am 13. Dezember 2007) ergangene Urteil des erkennenden Senats in BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583 keine entsprechenden Überlegungen angestellt.
- FG Schleswig-Holstein, 25.06.2008 - 1 K 50018/05
Auflösung eines aus Anlass des Übergangs zur Tonnagebesteuerung gemäß § 5a …
Wenn der BFH demgegenüber in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (Az.: IV R 92/05, BFH/NV 2008, 880) die Auffassung vertrete, die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrages bei der Betriebsaufgabe unterliege der Gewerbesteuer, so sei dieses nicht relevant, weil für die Einkommensbesteuerung andere Grundsätze gälten als für die Gewerbesteuer.Ergänzend zu den Gründen seiner Einspruchsentscheidung stützt sich das Finanzamt auf die Begründung des BFH-Urteils vom 13. Dezember 2007 (IV R 92/05, a.a.O.).
Ob der dem Kläger zuzurechnende Anteil an dem Unterschiedsbetrag mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG zu versteuern ist, weil er im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe steht, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (…bejahend z.B. Seeger in Schmidt, Kommentar zum EStG, 27. Auflage, Anm. 12 zu § 5a EStG, Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., Hofmeister in Blümich, Kommentar zum EStG, Anm. 101 zu § 5a EStG, Gerichtsbescheid des BFH vom 10. Mai 2007 (Az. III R 7/07), vgl. auch BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 (a.a.O.) zu der vergleichbaren Problematik der Anwendung des § 32c EStG; ablehnend z.B. Seeger in Schmidt (a.a.O.) Vorauflage, Hennrichs/Kuntschik in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG, Anm. G 5 zu § 5a EStG, Wendt, Finanzrundschau 2005, 1247, BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Dezember 2006, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 998).
Die Realisierung stiller Reserven ist nur dann begünstigt, wenn sie in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe oder -veräußerung steht (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O.).
Wie sich aus dem Gerichtsbescheid des III. Senats (Az. III R 7/07) und dem Urteil des IV. Senats (Az. IV R 92/05) ergibt, werden von den genannten Senaten zu der hier relevanten Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten.
- FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 44/10
Einkommensteuer: Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags als …
Das vom Beklagten zitierte Urteil des BFH vom 13.12.2007 IV R 92/05 (BStBl II 2008, 583) sei hingegen nicht einschlägig für das Streitverfahren, da es sich nur auf die Gewerbesteuerpflicht beziehe.Die Hinzurechnung erfolgt vielmehr in jedem Fall; lediglich der Zeitpunkt hängt davon ab, wann die in § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG normierten Tatbestandsvoraussetzungen eintreten (BFH vom 13.12.2007, IV R 92/05, BStBl II 2008, 583).
Der BFH hat deswegen auch in seinem Urteil vom 13.12.2007 (IV R 92/05) festgestellt, dass die Vorschrift des § 5a EStG keinen Raum für begünstigte Veräußerungs- und Aufgabegewinne lässt.
- BFH, 04.02.2010 - II R 1/09
Zwischen Dach und abgehängten Decken des Obergeschosses existierender Raum als …
b) Der Senat ist zwar an die Wertungen in Abschn. 37 Abs. 1 BewRGr nicht gebunden, weil er nur dem Gesetz unterworfen ist (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 GG) und Verwaltungsvorschriften (Richtlinien, Erlasse, Verfügungen) nur die nachgeordneten Verwaltungsdienststellen binden (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1975 III R 120/74, BFHE 118, 59, BStBl II 1976, 277; vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583). - FG Hamburg, 27.01.2011 - 2 K 183/10
Gewerbesteuergesetz: Einbeziehung des Unterschiedsbetrages bei der …
Er unterliegt deshalb insgesamt der Gewerbesteuer (BFH vom 13.12.2007 IV R 92/05, BStBl II 2008, 583), denn die Regelung nimmt ausdrücklich Bezug auf den Gewinn nach § 5a EStG und beschränkt die Bezugnahme nicht nur auf § 5a Abs. 1 EStG.Die Klägerin weist zwar zu Recht daraufhin, dass die Gewinne aus der Auflösung der Unterschiedsbeträge auf stillen Reserven beruhen, die in der Zeit vor der Option entstanden sind und dass diese Gewinne aus der Auflösung der Unterschiedsbeträge nicht im sachlichem Zusammenhang mit einer Veräußerung oder Aufgabe sondern mit dem Wechsel der Gewinnermittlung stehen (vgl. BFH vom 13.12.2007 IV R 92/05, BStBl II 2008, 583, FG Hamburg vom 26.08.2010, 2 K 44/10, zitiert nach juris).
- FG Hamburg, 16.12.2009 - 3 K 38/09
Einkommensteuerrecht: Duldungsvollmacht des Feststellungsbeteiligten, …
Im Hinblick darauf, dass - wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 (1 K 50018/05, EFG 2008, 1868) zutreffend ausgeführt hat - der III. Senat des Bundesfinanzhofs (…BFH-Beschluss vom 7. November 2007 III R 7/07,BFH/NV 2008, 403) und sein IV. Senat (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583) zu dieser Rechtsfrage unterschiedliche Auffassung vertreten, wird für das hiesige Verfahren im Einvernehmen der Beteiligten wegen Zweckdienlichkeit das Ruhen angeordnet (§ 155 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO), bis über die Revision gegen das genannte Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (BFH IV R 40/08) entschieden worden ist. - BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08
Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als …
Ein zeitlicher Zusammenhang reiche nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05 (BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583) nicht aus. - FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 163/08
Verfassungsmäßigkeit von § 5a Einkommenssteuergesetz (EStG); Steuerliche …
Der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist der eigentliche Grund für die Aufdeckung der stillen Reserven; entsprechend wird der Unterschiedsbetrag für diesen Zeitpunkt ermittelt und festgestellt (BFH Urteil vom 13. Dezember 2007, IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583, [...] Rn. 19;… Hofmeister in Blümich, EStG, § 5a Rn. 80). - FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 104/05
Einheitsbewertung im Sachwertverfahren: Ermittlung des umbauten Raumes bei …
Auch der erkennende Senat selbst sieht schließlich - trotz fehlender eigener Bindung an die Verwaltungsanweisung (vgl. BFH in BFHE 118, 59, BStBl II 1976, 277, zur grundsätzlichen Möglichkeit der Gerichte, von Verwaltungsanweisungen abzuweichen, vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05, BStBl II 2008, 583 unter Ziff. II 3 b) - keine Veranlassung, eine nach seiner Auffassung eindeutig zu interpretierende Verwaltungsanweisung, die auf in den Jahren 1958 bzw. 1964 gültige DIN-Vorschriften Bezug nimmt, punktuell außer Kraft zu setzen. - FG Niedersachsen, 18.11.2010 - 1 K 3/09
Hinzurechnung der als Sondervergütung erhaltenen Befrachtungskommission zu dem …
Dies sei aus dem zur Gewerbesteuer ergangenen BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 (IV R 92/05, BFH/NV 2008, 880) zu folgern. - FG Niedersachsen, 24.05.2011 - 12 K 160/10
Verrechnungsreihenfolge des § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG für Tarifermäßigung …
