Rechtsprechung
   BFH, 14.01.2010 - IV R 46/07   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO - Einbringung von Grundstücken des Betriebsvermögens in eine vermeintlich gewerblich geprägte GmbH & Co. GbR - Zweifel an der Anwendbarkeit der Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 3 AO

  • openjur.de

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO; Einbringung von Grundstücken des Betriebsvermögens in eine vermeintlich gewerblich geprägte GmbH & Co. GbR; Zweifel an der Anwendbarkeit der Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 3 AO

  • Bundesfinanzhof

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO - Einbringung von Grundstücken des Betriebsvermögens in eine vermeintlich gewerblich geprägte GmbH & Co. GbR - Zweifel an der Anwendbarkeit der Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 3 AO

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen in eine gewerblich geprägte GbR als Entnahme; Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides mit der Folge einer steuerlichen Berücksichtigung eines Entnahmegewinnes aus einer Betriebsaufspaltung

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Identischer Sachverhalt ist Änderungsvoraussetzung bei zwei widerstreitenden Steuerfestsetzungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 48, AO § 174 Abs 3, AO § 176 Abs 1 S 1 Nr 3, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 4 Abs 1
    Änderung; Entnahmegewinn; Gewerblich geprägte Personengesellschaft; Klagebefugnis; Vollbeendigung

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (2)  

  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 56/07  

    Einkommensteuer: Gewerbliche Prägung bei einer GmbH & Co. GbR

    § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG stelle indes darauf ab, ob nach der gewählten gesellschaftsrechtlichen Form grundsätzlich eine persönliche Haftung der übrigen Gesellschafter bestehe oder nicht und nicht darauf, ob diese im Einzelfall ausgeschlossen werde (so Schmidt in Schmidt EStG ab 19. Auflage, Weber-Grellet 23. Auflage und Wacker ab 24. Auflage, § 15 jeweils Rd. 227; Stapperfend in Hermann/Heuer/Raupach EStG, § 15 Rd. 1438 f.; Stuhrmann in Blümich EStG, § 15 Rd. 277; Reiß in Kirchhof EStG, § 15 Rd. 136 - alle jeweils auch unter Berufung auf BMF-Schreiben v. 18.07.2000 - Romswinkel/Weßling in NWB 49, 2003, 3816 ff. und in Die Steuerberatung 2004, 501; vgl. auch FG Münster Urteil vom 10. Mai 2007 - 6 K 2818/03 F - DStRE 2008, 48, Rev. IV R 33/07; FG BaWü Urteil vom 23. Juli 2007 - 6 K 410/03 - DStRE 2008, 50, Rev. IV R 46/07; grundsätzlich ebenso, aber offen gelassen im Hinblick auf individualvertragliche Haftungsbeschränkungen, siehe BFH-Beschluss vom 13.09.2007 - IV B 32/07 - nv, [...]).
  • FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07  

    Umwandlung einer rechtsirrig als gewerblich geprägte Gesellschaft angesehenen

    Ebenso kann im Streitfall dahinstehen, ob das Finanzamt im Zeitraum vom ... 2001 bis zum ... 2002 und ggf. auch derzeit noch die Möglichkeit hatte bzw. hat, den gegenüber der Gemeinschaft ergangenen Feststellungsbescheid für ... unter steuerpflichtiger Auflösung der Rücklage gemäß § 174 Abs. 3 AO zu ändern (vgl. hierzu etwa Finanzgericht Münster, Urteil vom 10. Mai 2007 6 K 2818/03 F, EFG 2007, 1478; Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 33/07; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2007, EFG 2008, 16; Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 46/07; Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rz. 227 m.w.N.); schließlich ist an dieser Stelle auch nicht zu entscheiden, ob die Veranlagung eines späteren Jahres geändert werden muss, etwa durch Auflösung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG oder im Wege der Bilanzberichtigung.
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