Rechtsprechung
| BFH, 14.03.2006 - I R 38/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VGA: Abfindungszahlung für Verzicht auf Pensionszusage
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Nichtdurchführung einer Abmachung mit beherrschendem Gesellschafter ist Anhaltspunkt für verdeckte Gewinnausschüttung
Sonstiges (4)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
KStG § 8 Abs 3 S 2, BetrAVG § 3, EStG § 6 a
Gesellschaftergeschäftsführer; Pensionszusage; Verdeckte Gewinnausschüttung - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung Zum Urteil des BFH vom 14.03.2006, Az.: I R 38/05 (Verdeckte Gewinnausschüttung: Abfindung für Verzicht auf Pensionzusage im Hinblick auf geplanten Anteilsverkauf)" von StB WP Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, original erschienen in: GmbHR 2006, 824 - 827.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BFH vom 14.03.2006, Az.: I R 38/05 (Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Übertragung von Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage)" von RiBFH Dr. Dietmar Gosch, original erschienen in: DStR 2006, 1172 - 1176.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Verdeckte Einlage durch Verzicht auf Pensionsanwartschaften? - Zugleich einige Aspekte zur Abfindung" von StB Dr. André Briese, original erschienen in: GmbHR 2008, 568 - 575.
Verfahrensgang
- FG Köln, 17.03.2005 - 13 K 1531/03
- BFH, 14.03.2006 - I R 38/05
Wird zitiert von ... (21)
- FG Düsseldorf, 03.08.2010 - 6 V 1868/10 Diese könne entsprechend dem BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 38/05 auch nicht mit der erfolgten Auflösung der Pensionsrückstellung saldiert werden.
Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545, m.w.N.).
Verfügt ein Gesellschafter - wie im Streitfall im Zeitpunkt der Zusage sowie der Erhöhung der Pension - über lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile, wird er aber dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515;… vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808; vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BStBl II 1990, 454).
Denn in diesem Fall wären bereits die Zuführungen zur Pensionsrückstellung gesellschaftsrechtlich veranlasst, weshalb schon diese durch den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen im Zuführungsjahr zu korrigieren gewesen wären (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515 a.E.).
Dieser Beurteilung steht auch nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach bei einem Verzicht gegen Übertragung der Ansprüche aus einer von der Kapitalgesellschaft abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung der Verzicht und die Übertragung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung getrennt voneinander zu beurteilen sind (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515).
Doch selbst wenn die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) Anwendung finden sollten, weil es sich um einen Sachverhalt handeln sollte, der einem Verzicht gegen Abfindung wirtschaftlich gleichsteht, weil trotz des fehlenden Ausscheidens aus den Diensten der Klägerin der zukünftige Zahlungsanspruch infolge einer konkludent geschlossenen Vereinbarung erloschen ist, rechtfertigt dieses im Ergebnis keine Einkommenserhöhung.
Die wegfallende Pensionsrückstellung würde zwar grundsätzlich einen Ertrag in Höhe der Rückstellung auslösen, allerdings läge aufgrund der angenommenen gesellschaftsrechtlichen Veranlassung eine Einlage in das Vermögen der Antragstellerin vor (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515).
Diese Einlage ist, anders als der Antragsgegner unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) meint, nicht grundsätzlich mit 0 DM zu bewerten.
- FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 1093/10
Vorzeitige Ruhegehaltszahlung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer
Diese könne entsprechend dem BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 38/05 auch nicht mit der erfolgten Auflösung der Pensionsrückstellung saldiert werden.Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545, m.w.N.).
Verfügt ein Gesellschafter - wie im Streitfall im Zeitpunkt der Zusage sowie der Erhöhung der Pension - über lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile, wird er aber dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515;… vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808; vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BStBl II 1990, 454).
Doch selbst wenn die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) Anwendung finden sollten, weil es sich um einen Sachverhalt handelt, der einem Verzicht gegen Abfindung wirtschaftlich gleichsteht, rechtfertigt dieses im Ergebnis keine weitere Einkommenserhöhung.
Die wegfallende Pensionsrückstellung würde zwar grundsätzlich einen Ertrag in Höhe der Rückstellung auslösen, allerdings läge aufgrund der angenommenen gesellschaftsrechtlichen Veranlassung eine Einlage in das Vermögen der Klägerin vor (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515).
Diese Einlage ist, anders als der Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) meint, nicht grundsätzlich mit 0 DM zu bewerten.
Daneben wären für den Fall, dass die gesamte Pensionszusage mangels Ernstlichkeit gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen wäre, bereits die Zuführungen zur Pensionsrückstellung gesellschaftsrechtlich veranlasst, weshalb schon diese durch den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen im Zuführungsjahr zu korrigieren gewesen wären (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515 a.E.).
- FG Düsseldorf, 03.08.2010 - 6 V 1868/10 A(K Diese könne entsprechend dem BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 38/05 auch nicht mit der erfolgten Auflösung der Pensionsrückstellung saldiert werden.
Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545, m.w.N.).
Verfügt ein Gesellschafter - wie im Streitfall im Zeitpunkt der Zusage sowie der Erhöhung der Pension - über lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile, wird er aber dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515;… vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808; vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BStBl II 1990, 454).
Denn in diesem Fall wären bereits die Zuführungen zur Pensionsrückstellung gesellschaftsrechtlich veranlasst, weshalb schon diese durch den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen im Zuführungsjahr zu korrigieren gewesen wären (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515 a.E.).
Dieser Beurteilung steht auch nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach bei einem Verzicht gegen Übertragung der Ansprüche aus einer von der Kapitalgesellschaft abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung der Verzicht und die Übertragung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung getrennt voneinander zu beurteilen sind (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515).
Doch selbst wenn die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) Anwendung finden sollten, weil es sich um einen Sachverhalt handeln sollte, der einem Verzicht gegen Abfindung wirtschaftlich gleichsteht, weil trotz des fehlenden Ausscheidens aus den Diensten der Klägerin der zukünftige Zahlungsanspruch infolge einer konkludent geschlossenen Vereinbarung erloschen ist, rechtfertigt dieses im Ergebnis keine Einkommenserhöhung.
Die wegfallende Pensionsrückstellung würde zwar grundsätzlich einen Ertrag in Höhe der Rückstellung auslösen, allerdings läge aufgrund der angenommenen gesellschaftsrechtlichen Veranlassung eine Einlage in das Vermögen der Antragstellerin vor (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515).
Diese Einlage ist, anders als der Antragsgegner unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) meint, nicht grundsätzlich mit 0 DM zu bewerten.
- BFH, 13.12.2006 - VIII R 31/05
Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an …
Einer Fortsetzung des Verfahrens entsprechend dem Normzweck des § 68 Satz 1 FGO und einer bloßen Richtigstellung des angefochtenen Urteils dahin gehend, dass das Urteil sich auf die zuletzt geänderten Einkommensteuerbescheide vom 10. Oktober 2003 bezieht, bedarf es bereits deshalb nicht, weil das Urteil schon aus anderen Gründen aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; BFH-Beschluss vom 29. August 2003 II B 70/03, BFHE 203, 174, BStBl II 2003, 944;… Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 68 Rz 106; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 68 FGO Rz 96, m.w.N.).Jedoch können diese strengeren Anforderungen auch für einen isoliert betrachtet nicht beherrschenden Gesellschafter dann zum Zuge kommen, wenn eine beherrschungsähnliche Situation kraft Interessenübereinstimmung besteht, weil ein Mehrheitsgesellschafter (Kläger mit 80 v.H.) und ein Minderheitsgesellschafter (Klägerin mit 20 v.H.) in einer Reihe von Fragen oder ggf. auch nur in einem einzigen Geschäft eine materielle Interessenübereinstimmung besitzen, die es rechtfertigt, wegen dieser gleich gelagerten Interessen eine Gruppenbeherrschung anzunehmen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1515;… vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808; vom 28. Februar 1990 I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 11. Dezember 1985 I R 164/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469).
- FG Münster, 23.03.2009 - 9 K 319/02
Verzicht auf Pensionszusage gegen Abfindung
Der Verzicht auf die Pensionszusagen stelle entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14.03.2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) in Höhe des Teilwerts des erdienten Teils der Pensionszusagen von 2.100.000 DM eine verdeckte Einlage dar.Im BFH-Urteil vom 14.03.2006 (a.a.O.) sei nur deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen worden, weil gegen ein vertragliches Abfindungsverbot verstoßen worden sei.
Verfügt ein Gesellschafter über lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile, kann er dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen Gesellschaftern zusammenwirkt, die gleichgerichtete Interessen verfolgen, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515 m.w.N.).
Eine Abweichung von den ursprünglichen Vereinbarungen über die Zusage von Pensionsansprüchen muss in Anbetracht des Umstandes, dass auch bei anderen Dauerschuldverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern eine nachträgliche Änderung getroffener Vereinbarungen möglich oder zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen sogar geboten ist (…vgl. Streck/Schwedhelm, KStG, § 8 Rz. 228), nach Auffassung des Senates jedenfalls dann möglich sein, wenn die Abfindungsvereinbarung nicht auf bloßen Wunsch des beherrschenden Gesellschafters abgeschlossen wird, sondern - wie vorliegend - auf dem Umstand beruht, dass die Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußert werden und die Erwerber die Gesellschaftsanteile nur unter Befreiung von den Pensionslasten übernehmen wollen (…in diesem Sinne auch Rupp in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG Rz. 692;… Streck/Schwedhelm, KStG, § 8 Anh Rz. 937; Lederle, GmbHR 2004, 272; Schwedhelm/Olgemöller, GmbH-StB 2003, 163; Förster, DStR 2006, 2149;… Lang in Ernst & Young, KStG, § 8 Rz. 517.1.16;… a.A. wohl Gosch, KStG, § 8 Rz. 1075: "rechtzeitig vereinbarte Abfindungsklausel" sowie Neumann, vGA und verdeckte Einlagen, 2. Aufl., S. 407; offen gelassen im BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 38/05, a.a.O.).
Das gesetzliche Abfindungsverbot aus § 3 Abs. 1 BetrAVG greift vorliegend nicht ein, da die Beigeladenen zu jeweils 50 v.H. an der Klin. beteiligt waren und damit nicht dem Anwendungsbereich des § 17 BetrAVG unterfallen (vgl. Höfer, BetrAVG, Band I: Arbeitsrecht, § 17 Rz. 5593 sowie BFH-Urteil vom 14.03.2006, a.a.O.).
- BFH, 05.03.2008 - I R 12/07
Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht des …
Der Senat verweist dazu auf sein Urteil vom 14. März 2006 I R 38/05 (BFH/NV 2006, 1515). - FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 9136/07
Abtretung der Anwartschaft aus einer Rückdeckungsversicherung für noch nicht …
a) Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetzes - KStG - ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, mit weiteren Nachweisen).b) Die Abfindung einer noch verfallbaren Anwartschaft aus einer Pensionszusage stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, weil sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hierzu nicht bereit erklären würde (BFH, Urteil vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515;… Streck/Schwedhelm, KStG, 7. Aufl., § 8 Anh Rz. 938).
c) Die Abfindung der Pensionsansprüche des Herrn A... durch Abtretung der Anwartschaft aus der Rückdeckungsversicherung führte zu einer Vermögensminderung auf Seiten der Klägerin, da diese ihren Aktivposten bezüglich der Rückdeckungsversicherung gewinnmindernd auflösen musste (vgl. BFH in BFH/NV 2006, 1515, unter III. 2. Buchst. c der Gründe); hieraus ergab sich eine Vermögensminderung in Höhe von EUR .
Es kommt daher nicht darauf an, dass die Klägerin und Herr A... keine Abfindungsklausel vereinbart hatten (…vgl. hierzu: Lange/Janssen, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 9. Aufl., der zwar in Rz. 1067 einen Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot verneint, in Rz. 889 bei Fehlen einer Abfindungsklausel aber eine verdeckte Gewinnausschüttung bejaht;… Rupp in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 8 Abs. 3 Rz. 690 ff., der ebenfalls einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot verneint;… Gosch, KStG, § 8 Rz. 1075, der eine verdeckte Gewinnausschüttung jedenfalls dann bejaht, wenn der Pensionsanspruch durch eine Kapitalzahlung in Gestalt einer Auskehrung des Anspruchs aus der Rückdeckungsversicherung abgefunden wird; s. jedoch BFH, Urteile vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, wonach eine verdeckte Gewinnausschüttung jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn ein Abfindungsverbot vereinbart war; vom 16. Dezember 1992 I R 2/92, BStBl. II 1993, 455, unter II. 4. der Gründe, zur Abfindung in Höhe des Mindestanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG; vgl. auch BMF-Schreiben vom 18. Februar 2005 - IV B 2 - S 2176 - 10/05, BStBl. I 2005, 619, zur bilanziellen Zulässigkeit von Abfindungsklauseln).
- BFH, 25.02.2009 - IX R 24/08
Verböserungshinweis bei Änderung des angefochtenen Steuerbescheids während des …
Die Urteilswirkungen gehen damit ins Leere; seine Rechtskraft betrifft nur den ursprünglich angefochtenen Bescheid, weil nur dieser Entscheidungsgegenstand war (BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, m.w.N.). - BFH, 07.08.2008 - I B 161/07
Übersehen eines Änderungsbescheids durch das FG - Darlegung der Fehlerhaftigkeit …
Aus prozessökonomischen Gründen reicht deshalb in einem solchen Fall eine Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung aus (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2003 II B 70/03, BFHE 203, 174, BStBl II 2003, 944; BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1172;… vom 31. Mai 2006 II R 32/04, BFH/NV 2006, 2232; vom 13. Dezember 2006 VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 68 FGO Rz 25). - BFH, 06.10.2006 - I B 28/06
NZB: vGA, nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub
c) Ob die über einen längeren Zeitraum unterbliebene Geltendmachung der Abgeltungsforderungen vor allem bei fehlender Verzinsungsregelung Anlass zur Prüfung hätte geben können, inwieweit die passivierten Verpflichtungen der Klägerin einem Fremdvergleich unter dem Aspekt hinreichender Ernstlichkeit und Üblichkeit standhalten (…vgl. Senatsurteile vom 6. April 2005 I R 27/04, BFH/NV 2005, 1633; vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515), ist einer Beurteilung durch den Senat entzogen. - BFH, 22.04.2009 - I B 162/08
VGA bei Abfindungszahlungen an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer - …
- FG Düsseldorf, 23.10.2007 - 6 K 2739/05
Anerkennung von Pensionsrückstellungen unter Fortentwicklung der …
- BFH, 23.10.2006 - I B 173/05
NZB: Rüge mangelnder Sachaufklärung
- FG München, 08.11.2006 - 9 K 3137/02
Ehegattenarbeitsverhältnisse; tatsächliche Durchführung; Beherrschender Einfluss …
- BFH, 20.07.2012 - IX B 24/12
Nichtzulassungsbeschwerde: Mietverhältnis, Einkünfteerzielungsabsicht; …
- FG Sachsen-Anhalt, 13.07.2006 - 3 K 485/02
Gewinnabhängige Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei …
- FG München, 24.04.2007 - 13 K 3097/03
Zulässigkeit der Klage einer nach außen hin als Vermieterin auftretenden …
- FG Hamburg, 04.09.2006 - 2 K 247/04
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung überhöhter Preise an ausländische …
- FG Hamburg, 15.02.2008 - 2 K 164/06
Hinzuschätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, Verdeckte Gewinnausschüttung
- FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2010 - 1 K 1292/06
Zu den Maßstäben für die Bemessung einer Konzessionsabgabe im Bereich der …
- FG München, 24.10.2011 - 7 K 2803/09
Hemmung einer noch offenen Feststsetzungsfrist durch neu eingeführte …
Für Blogger: