Rechtsprechung
| BFH, 14.08.1986 - IV R 248/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Simons & Moll-Simons
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Gesellschaftsrechtliche Mitunternehmerschaft bei landwirtschaftlichem Betrieb
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 147, 438
- BB 1986, 2184
- BStBl II 1987, 17
Wird zitiert von ... (24)
- BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07
Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - …
Das Erfordernis des Nachweises vorheriger klarer Vereinbarungen hat der Senat wegen der besonderen Bedeutung des Grund und Bodens bei der landwirtschaftlichen Urproduktion für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft eingeschränkt (Senatsurteil vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, unter 2. der Gründe a.E.).Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung der Zusammenarbeit an; maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vorliegt (Senatsurteil in BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, unter 2. der Gründe).
Die Eindeutigkeit der wirtschaftlichen Maßnahmen und des gleichgerichteten Verhaltens rechtfertigt die Annahme eines konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsverhältnisses (Senatsurteil in BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, unter 2. der Gründe).
- FG Hessen, 16.02.2010 - 13 K 2820/08 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17).
Als weitere Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Mitunternehmerschaft müssen die Ehegatten gemeinsam eine Land- und Forstwirtschaft betreiben (BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17), d.h. gemeinsam in der Landwirtschaft arbeiten (…BFH-Urteil vom 16.06.1994 IV R 71-72/93, BFH/NV 1995, 761).
Das ist dann der Fall, wenn die Ehegatten zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks beiderseitig Leistungen erbringen, diese als Unternehmen in Erscheinung tretende Zusammenarbeit für gemeinsame Rechnung betreiben und dementsprechend auch am Erfolg der Betätigung beteiligt sind (BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17).
Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung der Zusammenarbeit an; maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vorliegt (BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 16/07, BStBl II 2009, 989;… BFH-Urteil vom 16.06.1994 IV R 71-72/93, BFH/NV 1995, 762; BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17; BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV 264/84, BStBl II 1987, 20; BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV R 341/84, BStBl II 1987, 23);.
Bei der gemeinsamen Bewirtschaftung kann die Art der beigetragenen Leistung eines jeden der Eheleute sehr unterschiedlichen sein (BFH-Urteil vom 14.08.1986 IV R 248/84, BStBl II 1987, 17).
- BFH, 06.06.1995 - IV B 104/94 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 10.11.1992 - VIII R 100/90
Gewerblicher Grundstückshandel?
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 14.08.1986 - IV R 264/84
Nutzungsverhältnisse zwischen verheirateten Landwirten
Die Voraussetzungen, unter denen davon auszugehen ist, daß Landwirtseheleute, die kein Gesellschaftsverhältnis zum Betrieb ihrer Landwirtschaft vereinbart haben und zwischen denen auch keine Gütergemeinschaft oder eine andere vom Großen Senat des BFH in der Entscheidung vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) genannte Gemeinschaft besteht, eine Mitunternehmerschaft aufgrund einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft begründet haben, hat der Senat in dem Urteil vom 14. August 1986 IV R 248/84 (BFHE 147, 438) im einzelnen dargelegt.Hinsichtlich der Begründung im einzelnen wird auf das Urteil IV R 248/84 verwiesen.
Denn gerade in der Überlassung der Grundstücke "zur Bewirtschaftung" kann auch die Beitragsleistung der Ehefrau als Gesellschafterin bzw. Mitunternehmerin zum gemeinsamen Betrieb gesehen werden, wenn die im Urteil IV R 248/84 dargelegten übrigen Kriterien für die Annahme eines konkludent abgeschlossenen Gesellschaftsverhältnisses vorliegen.
- BFH, 18.08.2005 - IV R 37/04
Im Güterstand der Gütergemeinschaft lebende Landwirtsehegatten als Mitunternehmer
Dies gilt auch für den das fragliche Grundstück betreffenden Veräußerungsgewinn (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 1995 IV B 104/94, BFH/NV 1996, 27, und Senatsurteil vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17). - BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02
Ehegatten-Mitunternehmerschaft in der Landwirtschaft
Wie unter 1. b) ausgeführt, kann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass der eine der beiden Ehegatten sein Nutzungsrecht an seinen eigenen, von den Eheleuten gemeinsam bewirtschafteten Grundstücken dem anderen Ehepartner durch einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag, also durch einen Pachtvertrag, durch Einräumung eines dinglichen Nießbrauchsrechts oder durch einen sonstigen Nutzungsüberlassungsvertrag, der auch unter Fremden in der Land- und Forstwirtschaft möglich wäre, überlassen und damit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (Senatsurteile vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, und in BFHE 147, 443, BStBl II 1987, 20). - BGH, 07.12.1993 - VI ZR 152/92
Gemeinsamer Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch Eheleute in Gütergemeinschaft; …
Die gemeinschaftliche Feststellung des Gewinns des Erwerbsgeschäfts im gesonderten Feststellungsverfahren durch das Finanzamt kann ohne weiteres bereits aus der Gütergemeinschaft erklärt werden; eine steuerliche Mitunternehmerschaft wird durch eine Gütergemeinschaft in gleicher Weise wie durch ein zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis begründet (vgl. BFH, Urteil vom 14. August 1986, BB 1986, 2184). - BFH, 02.02.1989 - IV R 96/87
Ehegatte als (Mit-)Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Die Annahme einer Mitunternehmerschaft auf Grund einer Innengesellschaft zwischen den Ehegatten würde u.a. voraussetzen, daß beide Eheleute in erheblichem Umfang eigene land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen und die originär dazugehörigen Nutzungsrechte hinsichtlich der Früchte des Grund und Bodens einsetzen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17). - BFH, 14.08.1986 - IV R 341/84
Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft
Insoweit wird auf die Entscheidung vom 14. August 1986 IV R 248/84 (BFHE 147, 438) hingewiesen. - BFH, 02.06.2006 - IV B 3/05
LuF; Betriebsaufgabe; Beweislast
- BFH, 05.02.2002 - IV B 71/01
Verfahrensmangel; Verzicht auf Beweisaufnahme; Sachaufklärungspflicht
- BFH, 10.10.1989 - IV B 135/88
- BFH, 26.11.1987 - IV R 22/86
Bekanntgabe der Mitteilung über Buchführungspflicht
- BFH, 28.07.1994 - IV R 81/93
- BFH, 12.07.1990 - IV R 44/89
- FG Niedersachsen, 14.02.2001 - 12 K 835/96
Voraussetzungen für die Annahme einer Mitunternehmerschaft zwischen …
- BFH, 28.01.1988 - IV R 198/84
- BFH, 05.02.2002 - IV 71/01
- FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2006 - 1 K 1797/05
Voraussetzungen der Begründung einer steuerlichen Mitunternehmerschaft zur …
- FG Saarland, 26.03.2003 - 1 K 275/99
Finanzamtliche Nachweispflicht für eine zu gewerblichen Einkünften führende …
- FG Niedersachsen, 01.07.1998 - XII 322/89
Unentgeltlicher Anteilserwerb gem. § 7 EStDV; Widerruf der Schenkung des …
- FG München, 06.05.2003 - 6 K 5168/01
Entnahme von Grundstücken des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens; …
- OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 73/00
