Rechtsprechung
| BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
mehr- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Kein Arbeitslohn bei Sonderzahlungen an Zusatzversorgungskasse1. Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse bei Schließung des Umlagesystems - Grundsatzentscheidung
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems und Überleitung in das Kapitaldeckungsverfahren i.R. der betrieblichen Altersvorsorge kein Arbeitslohn
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Systemumstellung im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge vom Umlagesystem zum Kapitaldeckungsverfahren - Zahlung von Sanierungsgeldern an eine Zusatzversorgungskasse ist kein Arbeitslohn
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Behandlung von Sonderzahlungen - Sonderzahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse bzw. des -systems
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Systemumstellung in der betrieblichen Altersversorgung
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 19 Abs 1 Nr 1, LStDV § 2 Abs 2 Nr 3
Arbeitslohn; Betriebliche Altersversorgung; Deckungslücke; Sanierungsgeld; Umlage - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Gegenwertzahlungen unterliegen nicht der Lohnsteuer - Anmerkungen zu dem Urteil des BFH vom 14.9.2005 VI R 32/04 und dem Gerichtsbescheid vom 25.10.2005 VI R 92/04-" von RA/StB Prof. Dr. Siegbert F. Seeger, original erschienen in: DB 2005, 2771 - 2772.
Verfahrensgang
- FG Köln, 03.06.2004 - 15 K 802/03
- BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 210, 447
- BB 2005, 2397
- BB 2005, 2398
- DB 2005, 2445
- BStBl II 2006, 500
- NZA-RR 2006, 149
Wird zitiert von ... (28)
- FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 11 K 202/07
"Zukunftsorientierte" Sonderzahlung an eine Zusatzversorgungskasse …
Die von der Klägerseite zitierten BFH-Urteile VI R 32/04, VI R 92/04, VI R 64/05 und VI R.Die vom Arbeitgeber gezahlte, versicherungsmathematisch korrekt berechnete Umlage "repräsentiert" die Anwartschaft (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500 mit Verweis auf Birk, Betriebliche Altersversorgung 2003, 194).
Die Teilnahme an diesem kollektiven Finanzierungsverfahren reicht nach dem BFH jedoch für die Zuwendung eines Lohnbestandteils aus, weil der (aktive) Arbeitnehmer hierdurch Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung und damit einen für seine Beschäftigung gewährten Vorteil erlangt (u.a. BFH-Urteile vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BStBl II 2010, 194; vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500).
Auch bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems (sog. pauschales Sanierungsgeld) hat der BFH angenommen, dass sie ausschließlich dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Sicherstellung seiner Versorgungszusage dienen und mithin keinen Arbeitslohn darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500).
Sonderzahlungen bzw. Pauschalzuweisungen führen allerdings unter der Voraussetzung zu Arbeitslohn der aktiven Arbeitnehmer und Pensionäre, dass sie vom Arbeitgeber zur Abdeckung von Fehlbeträgen des Deckungskapitals entrichtet werden, weil die laufenden Beiträge zunächst nicht versicherungsmathematisch exakt kalkuliert waren (BFH-Urteile vom 7. Juli 1972 VI R 116/69, BStBl II 1972, 890; vom 12. September 2001 VI R 154/99, BStBl II 2002, 22; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BStBl II 2006, 532 und VI R 32/04, BStBl II 2006, 500).
Dieses ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht und keine Kapitaldeckung aufgebaut wird (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500).
Im ersteren Fall könnte die Sonderzahlung -wie von der Klägerin vorgetragen -als "vorweggenommene Sanierungsgelder" entsprechend dem Urteil des 6. Senats vom 14. September 2005 VI R 32/04 (BStBl II 2006, 500) nicht als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden.
Die Möglichkeit einer in der Zukunft sicherer gestalteten Altersversorgung allein ist kein geldwerter Vorteil (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500;… Ehehalt, BFH-PR 2006, S. 17 f).
Sichert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung aus eigenen Mitteln zu, obliegt ihm allein deren Finanzierung und Sicherung; er hat für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann zu sorgen, wenn die Durchführung der Leistung durch einen Dritten erfolgt (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500).
Daraus folgt bspw., dass der Arbeitgeber, der die Versorgungsanwartschaften seiner Arbeitnehmer über Umlagen finanziert hat, für die finanziellen Folgen einstehen muss, die durch Änderung des Finanzierungssystem (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500) oder mit einem Wechsel zu einer anderen Zusatzversorgungskasse (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 148/98, BStBl II 2006, 532) entstehen.
- BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07
Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn
Vielmehr genügt es, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (vgl. BFH-Urteile vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500, und vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528).Auch bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems hat der Senat angenommen, dass sie ausschließlich dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Sicherstellung seiner Versorgungszusage dienten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500).
- BFH, 15.02.2006 - VI R 92/04
Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt …
Dies trifft u.a. auch auf Sanierungsgelder im Zusammenhang mit der Schließung eines Umlagesystems zu (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BFH/NV 2005, 2304).Der ausscheidende Arbeitgeber wendet durch die Zahlung des Gegenwerts seinen Arbeitnehmern nichts zu, was über die bereits erworbenen und im Umlageverfahren ausreichend finanzierten und als Arbeitslohn versteuerten Versorgungsanwartschaften hinausgeht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 447, BFH/NV 2005, 2304).
Daraus folgt u.a., dass der Arbeitgeber, der, wie die Klägerin, die Versorgungsanwartschaften seiner Arbeitnehmer über Umlagen finanziert hat, für die finanziellen Folgen einstehen muss, die mit dem Ausscheiden aus einer Versorgungseinrichtung bzw. dem Ausstieg aus einer umlagefinanzierten Pensionskasse verbunden sind (…zum Wechsel zu einer anderen Zusatzversorgungskasse s. BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BFH/NV 2005, 2300; zur Schließung des Umlagesystems s. BFH-Urteil in BFHE 210, 447, BFH/NV 2005, 2304).
- BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98
Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer …
Es liegt wirtschaftlich so, als hätte der Arbeitgeber die Zahlungen an den Arbeitnehmer und dieser sie an die Pensionskasse geleistet (vgl. das BFH-Urteil vom heutigen Tag VI R 32/04, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.).Der Senat lässt dahinstehen, ob die ursprünglich bei der ZVK versicherten Arbeitnehmer der Klägerin durch die Ausgleichszahlungen einen Vorteil erlangt haben (vgl. dazu BFH-Urteil vom heutigen Tag VI R 32/04).
- BFH, 05.09.2006 - VI R 38/04
Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung für sog. …
Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BStBl II 2006, 528, jeweils m.w.N.).Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BFH-Urteile in BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500; in BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532).
- BFH, 12.04.2007 - VI R 55/05
Zur Bedeutung des Begriffs "Beiträge" in § 40b EStG i.d.F. bis VZ 2004
Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406; vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 12. September 2001 VI R 154/99, BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22; vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890; vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500; vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532). - BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08
Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und …
Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen die Revisionsverfahren VI R 32/04 und VI R 148/98 geführt und in diesen Verfahren stets die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei Sonderumlagen in Versorgungssysteme um Arbeitslohn handele. - FG Rheinland-Pfalz, 25.09.2008 - 5 K 1580/05
Umlageerhöhungen der Deutschen Bahn AG kein Arbeitslohn
Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 2006, VI R 32/04, BStBl II 2006, 500 ).Leistungen des Arbeitgebers an eine Versicherung zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer sind aber nur dann Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer durch die Zahlungen einen eigenen Anspruch auf Leistung im Versorgungsfall hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 2006, VI R 32/04, a. a. O.).
Die vom BEV an die BVA Abteilung B ab Juli 2000 gezahlte Umlageerhöhung kann bei wirtschaftlicher Betrachtung auch nicht so gesehen werden, als habe der Arbeitgeber die Mittel dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt, der sie sodann zum Zwecke seiner Zukunftssicherung verwendet hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 2006, VI R 32/04, BStBl II 2006, 500 m. w. N.).
dd) Der vom BEV im Streitfall getragenen Umlageerhöhung kommt auch nicht deshalb Arbeitslohnqualität zu, weil die nominelle Höhe der Umlage in einen, wenn auch nicht deckungsgleichen, versicherungsmathematisch errechneten Barwert einer Versorgungsanwartschaft einfließt (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 2005, VI R 32/04, a.a.O.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2012 - 19 A 1386/11 BFH, Urteil vom 15. September 2011 VI R 36/09 , HFR 2012, 258, juris, Rdn. 12, 21; Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04 , BFHE 210, 447, juris, Rdn. 14 ff.
BFH, Urteil vom 14. September 2005, a. a. O., Rdn. 17 f.
- BFH, 07.05.2009 - VI R 16/07
Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn
Auch bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems hat der Senat angenommen, dass sie ausschließlich dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Sicherstellung seiner Versorgungszusage dienten (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500). - VG Münster, 06.05.2011 - 1 K 2149/09
- FG Niedersachsen, 11.01.2007 - 11 K 307/06
Lohnsteuer auf Arbeitgeberbeiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der …
- FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10
Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der …
- FG Hamburg, 11.12.2007 - 1 K 183/06
Einkommensteuergesetz: Negativer Arbeitsohn
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 - 3 B 7.09
VBL-Sanierungsgeld als Bestandteil der für die Finanzierung der genehmigten …
- FG Berlin, 28.11.2005 - 9 K 8156/02
VBL-Zuschlag auf Grund eines Wechsels in Gesellschafterstruktur kein Arbeitslohn
- BFH, 22.04.2010 - VI R 27/08
Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und …
- BFH, 15.02.2006 - VI R 64/05
Wechsel der Zusatzversorgungskasse: Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers kein …
- BFH, 21.12.2006 - VI B 24/06
Geldwerter Vorteil; verbilligte Überlassung von Aktien
- BFH, 11.09.2007 - VI B 146/05
ArbG-Anteil zur Gesamtsozialversicherung
- FG Schleswig-Holstein, 05.11.2008 - 2 K 5/07
Arbeitgeberbeiträge i.S. d. § 3 Nr. 63 EStG
- BFH, 15.09.2011 - VI R 36/09
Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers …
- FG Baden-Württemberg, 30.01.2007 - 1 K 366/03
Kein Arbeitslohn bei Ausgleichszahlungen eines aus der VBL ausscheidenden …
- FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 1660/05
Keine Rückstellung für Sanierungsgelder an eine Versorgungseinrichtung
- FG Düsseldorf, 05.05.2008 - 17 K 692/07
Besteuerung des von der Stadtsparkasse gezahlten "Nachteilsausgleich" beim …
- FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 4/07
Obligatorische Beiträge an schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn …
- FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 99/07
Einkommensteuer: Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem …
- FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 659/07
Lohnsteuerpflichtigkeit der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer geleisteten …
Für Blogger: