Rechtsprechung
   BFH, 14.10.2004 - VI R 82/02   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Doppelte Haushaltsführung - Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
    Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
    Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen)

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Anforderungen an den "eigenen Hausstand"

  • IWW (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung: - Anforderungen an den "eigenen Hausstand"

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Eigener Hausstand auch für Junggesellen

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  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Doppelter Haushalt: Eigene Wohnung muss nicht tadellos sein

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eigener Hausstand bei Teilung der Sanitäreinrichtungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, BewG § 1
    Alleinstehender; Doppelte Haushaltsführung; Hausstand; Wohnung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 2007, 292
  • BFHE 207, 292
  • NJW 2005, 463
  • NZM 2005, 153
  • BB 2004, 2678
  • DB 2004, 2675
  • BStBl II 2005, 98



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Wird zitiert von ... (46)  

  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06  

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    b) Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111; vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98).

    d) Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck --Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort-- zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2004 in BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2005 VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560; vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39).

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 23/07  

    Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog.

    Das FG wird dabei zu beachten haben, dass auch nach der Änderung der Rechtsprechung unverändert anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen ist, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820; vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111; vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98).
  • BFH, 14.06.2007 - VI R 60/05  

    Steuerrecht - Eigener Hausstand eines alleinstehenden Arbeitnehmers

    Hier gilt nichts Anderes als bei einem Familienhaushalt, bei dem es, wie dargestellt, auf die finanzielle Beteiligung des auswärts Beschäftigten an der "Haushaltsführung" ankommt (s. dazu auch BFH-Urteile vom 12. September 2000 VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16; vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98).
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