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   BFH, 15.01.1987 - IV B 95/86   

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Wird zitiert von ... (15)  

  • BFH, 23.02.2011 - I R 52/10  

    Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus

    Ein solcher Gesellschafter ist, wenn der Inhalt des Feststellungsbescheids für seine Besteuerung bedeutsam ist, gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt (zur Vollbeendigung vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 90/84, BFHE 155, 250, 253, BStBl II 1989, 326, 328; Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2008 I B 81/08, BFH/ NV 2009, 948) und deshalb gemäß § 60 Abs. 3 FGO zu einem von der Gesellschaft geführten Klageverfahren beizuladen (BFH-Beschluss vom 15. Januar 1987 IV B 95/86, BFH/ NV 1987, 659).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH eine gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendige Beiladung unterbleiben, wenn sie zu einer sehr erheblichen Verzögerung der Sachentscheidung führen würde, die dem berechtigten Interesse der Verfahrensbeteiligten an einem wirksamen Rechtsschutz zuwiderlaufen würde (BFH-Beschluss in BFH/ NV 1987, 659, 662).

  • BFH, 19.06.1990 - VIII B 3/89  

    Notwendige Beiladung eines nach Klageerhebung ausgeschiedenen Gesellschafters

    In solchen Fällen kann das Erfordernis der Beiladung zu erheblichen Verzögerungen einer gerichtlichen Sachentscheidung führen und unter Umständen die Grenze zur Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes erreicht sein (Beschluß des BFH vom 15. Januar 1987 IV B 95/86, BFH/NV 1987, 659).
  • FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 11 K 507/10  

    Nachforderung von Lohnsteuer, sonstigen Lohnabzugsbeträgen sowie von der

    Nach Auffassung des BFH, dem sich insoweit der Senat anschließt, kann dieser Vorrang nur dem Rechtsschutzgebot beigemessen werden, weil die Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen gegenüber der unangemessenen Verzögerung jeglicher Sachentscheidung das geringere Übel ist (vgl. BFH-Beschl. v. 15. Januar 1987 IV B 95/86, BFH/NV 1987, 659, 662; zustimmend BFH-Beschl. v. 19. Juni 1990 VIII B 3/89, BStBl. II 1990, 1068, 1070).

    Die Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen ist in diesem Fall hinzunehmen (BFH-Beschl. v. 15. Januar 1987 IV B 95/86, BFH/NV 1987, 659, 662; zustimmend BFH-Beschl. v. 19. Juni 1990 VIII B 3/89, BStBl. II 1990, 1068, 1070).

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