Rechtsprechung
| BFH, 15.02.2006 - VI R 92/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Simons & Moll-Simons
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) kein Arbeitslohn
- NWB SteuerXpert START
EStG § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, LStDV § 2 Abs. 1
Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Kein Zufluss von Arbeitslohn durch Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Aktuelle BFH-Entscheidung - Gegenwertzahlung des Arbeitgebers bei Austritt aus VBL führt nicht zu Arbeitslohn
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Versorgungsanstalt
Besprechungen u.ä.
- hu-berlin.de (Entscheidungsbesprechung)
Gegenwert, den der Arbeitgeber nach dem Ausscheiden an die Versorgungsanstalt von Bund und Ländern (VBL) zu zahlen hat
Sonstiges (3)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 40b Abs 2, LStDV § 2 Abs 2 Nr 3
Arbeitslohn; Gegenwertzahlung; Zufluss; Zukunftssicherung - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Die steuerliche Behandlung von Sonderzahlungen des Arbeitgebers an Zusatzversorgungskassen - Abgrenzung von Umlagefinanzierung und Nachzahlung, zugleich Anm. zum BFH Urteil vom 15.2.2006 - VI R 92/04 und zum BMF-Schreiben vom 30.5.2006" von RA Hans-Josef Heger, original erschienen in: BB 2006, 1598 - 1604.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Gegenwertzahlungen unterliegen nicht der Lohnsteuer - Anmerkungen zu dem Urteil des BFH vom 14.9.2005 VI R 32/04 und dem Gerichtsbescheid vom 25.10.2005 VI R 92/04-" von RA/StB Prof. Dr. Siegbert F. Seeger, original erschienen in: DB 2005, 2771 - 2772.
Verfahrensgang
- FG München, 29.10.2004 - 8 K 1587/03
- BFH, 15.02.2006 - VI R 92/04
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 212, 445
- NJW 2006, 1999
- BB 2006, 649
- DB 2006, 708
- BStBl II 2006, 528
- NZA-RR 2006, 421
Wird zitiert von ... (26)
- BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07
Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn
Vielmehr genügt es, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (vgl. BFH-Urteile vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500, und vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528).So hat der erkennende Senat für sog. Gegenwertzahlungen bei Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL entschieden, dass diese nicht "für" die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt würden, denn sie könnten als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung angesehen werden und glichen ausschließlich eine Verpflichtung des Arbeitgebers aus, die er gegenüber der VBL eingegangen sei (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528).
- FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 99/07
Einkommensteuer: Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem …
Im Übrigen sei schon die dem Kläger zuzurechnende Gegenwertzahlung aufgrund der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.02.2006, Az. VI R 92/04, BFHE 212, 445 , BStBl II 2006, 528 ) steuerfrei.b) Es kann für die Frage, ob negative Einnahmen vorliegen, dahingestellt bleiben, ob die Umlagezahlungen als Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers wegen eines unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruches des Klägers gegen die VBL, unabhängig von der Verfallbarkeit des Anspruches und der fehlenden Deckungsgleichheit zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert einer Anwartschaft, zu Recht als zugeflossene Einnahmen im Zeitpunkt der jeweiligen Umlagezahlungen versteuert wurden (in diesem Sinne vgl. BFH-Urteile vom 16.04.1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334 , BStBl II 2000, 406 ; vom 12.09.2001 VI R 154/99, BFHE 196, 539 , BStBl II 2002, 22 ;… vom 20.07.2005 VI R 165/01, BFH/NV 2005, 1939 ; vom 14.09.2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443 , BStBl II 2006, 532 ; vom 14.09.2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447 , BStBl II 2006, 500 ; vom 15.02.2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445 , BStBl II 2006, 528 ; vom 05.07.2007 VI R 47/02BFH/NV 2007, 1876; a. A. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11.01.2007, 11 K 307/06, EFG 2007, 1073 , Az. der Revision: VI R 8/07; Seeger, Der Betrieb - DB - 2005, 1588; zweifelnd: Birk/Hohaus, Finanz-Rundschau - FR - 2003, 441; Birk, Betriebliche Altersversorgung - BetrAV - 2000, 315; vgl. jetzt § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878).
Bis auf die Gegenwertzahlung gemäß § 23 VBLS, die der Arbeitgeber an die VBL leistete und die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerfrei ist (BFH-Urteil vom 15.02.2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445 , BStBl II 2006, 528 ), erfolgten tatsächlich keine Zahlungen.
f) Die Fiktion, dass in Höhe der den jeweiligen Arbeitnehmern zugerechneten Umlagezahlungen im Wege eines abgekürzten Zahlungswegs Arbeitslohn vorliegt (BFH-Urteil vom 15.02.2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445 , BStBl II 2006, 528 ; a. A. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11.01.2007, 11 K 307/06, EFG 2007, 1073 , Az. der Revision: VI R 8/07), kann nicht auf ein etwaiges durch Umlagezahlungen begründetes Anwartschaftsrecht übertragen werden mit der vom Kläger angenommenen Folge, dass negative Einnahmen aufgrund eines Wertverlustes im Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung des Arbeitgebers an der VBL in Höhe anteiliger früherer Umlagezahlungen (fingiert) abfließen.
Der Bundesfinanzhof bezeichnet die Anwartschaft als Versorgungsanwartschaft, ohne im Fall der VBL zwischen einer Anwartschaft auf Versorgungsrente und einer Anwartschaft auf Versicherungsrente zu unterscheiden (BFH-Urteil vom 15.02.2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445 , BStBl II 2006, 528 ).
Des Weiteren kann offen bleiben, ob der erforderliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis deshalb fehlt, weil eine tatsächlich erfolgte Zahlung im System der umlagefinanzierten Versorgungssysteme 'interne' Defizite der Versorgungssysteme ausgleicht (so für die Gegenwertzahlung gemäß § 23 VBLS BFH-Urteil vom 15.02.2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445 , BStBl II 2006, 528 ; vgl. auch Birk, Betriebs-Berater - BB - 2004, 974).
- FG Berlin, 28.11.2005 - 9 K 8156/02
VBL-Zuschlag auf Grund eines Wechsels in Gesellschafterstruktur kein Arbeitslohn
Das FG München (Urteil vom 29. Oktober 2004 8 K 1587/03, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 92/04) habe solche Zahlungen, die ein Arbeitgeber aus Anlass seines Ausscheidens aus der VBL erbracht habe, als Arbeitslohn eingestuft, weil sie im Streitfall an Stelle der bei fortgesetzter Beteiligung an der VBL zu entrichtenden monatlichen Umlagen geleistet worden seien.Der Beklagte beantragt, das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH im Verfahren VI R 92/04 anzuordnen, hilfsweise die Klage abzuweisen.
Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. zuletzt Urteil vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, Der Betrieb - DB - 2006, 708 m.w.N.).
Dies trifft u.a. auch auf Sanierungsgelder im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems (…vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 2304) sowie auf sog. Gegenwertzahlungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL zu (vgl. dazu BFH-Urteil in DB 2006, 708).
Zur Entlastung des erkennenden Senats wird insoweit auf die Ausführungen im BFH-Urteil in DB 2006, 708 verwiesen zur parallelen Problematik von sog. Gegenwertzahlungen verwiesen.
Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung das BFH-Urteil in der Revisionssache VI R 92/04 noch nicht ergangen war.
- BFH, 12.04.2007 - VI R 55/05
Zur Bedeutung des Begriffs "Beiträge" in § 40b EStG i.d.F. bis VZ 2004
Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406; vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 12. September 2001 VI R 154/99, BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22; vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890; vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500; vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532). - FG Hamburg, 11.12.2007 - 1 K 183/06
Einkommensteuergesetz: Negativer Arbeitsohn
Davon ist nach der Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (BFH-Urteile vom 16. April 1999 VI R 60/96, BStBl II 2000, 406, m.w.N.; in BStBl II 2001, 815;vom 12. September 2001 VI R 154/99, BStBl II 2002, 22;…vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, BFH/NV 2005, 1939;vom 14. September 2005 VI R 148/98, BStBl II 2006, 532;vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500;vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BStBl II 2006, 528).Nach Auffassung des BFH liegt Arbeitslohn an die derzeitigen Arbeitnehmer vor, wenn der Arbeitgeber seine monatlichen Umlagen an die VBL leistet (siehe z.B. BFH vom 15.02.2006 VI R 92/04, BFHE 21, 445, BSBl II 2006, 528 mw.N.), obwohl der Arbeitnehmer durch die Zahlungen der Umlagen noch keinen unmittelbaren konkretisierbaren Anspruch gegen die VBL erhält.
Dabei sei unschädlich, dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht (…BFH in BFH/NV 2001, 1258; in BStBl II 2006, 500; in BStBl II 2006, 528).
Da aus den dargelegten Gründen die Höhe des Vorteils der aktuellen Arbeitnehmer nicht spezifiziert werden kann und sich insbesondere nicht aus der Höhe der aktuellen Umlagen herleiten lässt, fingiert die Rechtsprechung, dass in Höhe der zugerechneten Umlagen dem einzelnen Arbeitnehmer ein Vorteil entsteht (siehe z.B. BFH vom 15.02.2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 52 ).
- FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 3 K 141/07
Einkommensteuerrechtliche Behandlung vom Arbeitnehmer bezogener Leistungen aus …
Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 5. September 2006 VI R 38/04, BStBl II 2007, 181; vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BStBl II 2006, 528; vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BStBl II 2003, 886).Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters, oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung --§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV-- [vgl. hierzu: BFH-Urteil in BStBl II 2006, 528, zu II. 4.]).
Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (…BFH-Urteile vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BStBl II 2007, 619; vom 16. Januar 2007 IX R 69/04, BStBl II 2007, 579, zu 2.; in BStBl II 2006, 528).
Die Begründung eines eigenen Anspruchs stellt einen Vorteil bzw. eine Bereicherung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar (BFH-Urteile in BStBl II 2006, 528 zu 2.a; vom 19. Februar 1993 VI R 42/93, BStBl II 1993, 519 zur Reisgepäckversicherung; vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BStBl II 2005, 770, zu II. 3.).
- BFH, 07.05.2009 - VI R 5/08
Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn
Da die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, davon abhängt, ob sich der Vorgang --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528), wäre es jedoch unschädlich, wenn insoweit die Zahlung durch den Versicherer direkt an den Arbeitgeber erfolgte.Soweit die Umlagezahlungen des Arbeitgebers des Klägers (K) nämlich unabhängig von einer Wartezeit einen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz im Fall von Arbeitsunfällen verschafft haben und damit als Arbeitslohn zu erfassen waren (z.B. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, und in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528, jeweils m.w.N.), hatte der Versicherungsschutz des Klägers in der Zeit der Beteiligung der K an der VBL Bestand.
- BFH, 05.09.2006 - VI R 38/04
Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung für sog. …
Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BStBl II 2006, 528, jeweils m.w.N.). - BFH, 07.05.2009 - VI R 16/07
Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn
So hat der erkennende Senat für sog. Gegenwertzahlungen bei Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL entschieden, dass diese nicht "für" die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt würden, denn sie könnten als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung angesehen werden und glichen ausschließlich eine Verpflichtung des Arbeitgebers aus, die er gegenüber der VBL eingegangen sei (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528). - BFH, 07.05.2009 - VI R 37/08
Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn
Da die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, davon abhängt, ob sich der Vorgang --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528), wäre es jedoch unschädlich, wenn insoweit die Zahlung durch den Versicherer direkt an den Arbeitgeber erfolgte. - BFH, 05.07.2007 - VI R 47/02
Beiträge an ausländischen Pensionsfonds gelten als Arbeitslohn
- FG Baden-Württemberg, 30.01.2007 - 1 K 366/03
Kein Arbeitslohn bei Ausgleichszahlungen eines aus der VBL ausscheidenden …
- FG Schleswig-Holstein, 05.11.2008 - 2 K 5/07
Arbeitgeberbeiträge i.S. d. § 3 Nr. 63 EStG
- FG Niedersachsen, 11.01.2007 - 11 K 307/06
Lohnsteuer auf Arbeitgeberbeiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der …
- FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 4/07
Obligatorische Beiträge an schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn …
- FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10
Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der …
- FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 659/07
Lohnsteuerpflichtigkeit der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer geleisteten …
- FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 11 K 202/07
"Zukunftsorientierte" Sonderzahlung an eine Zusatzversorgungskasse …
- FG Baden-Württemberg, 16.07.2012 - 10 K 4094/09
Austritt einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der Versorgungsanstalt des …
- FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07
Steuerfreiheit der monatlichen und der vom Reingewinn bestimmten …
- BFH, 15.09.2011 - VI R 36/09
Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers …
- FG Düsseldorf, 05.05.2008 - 17 K 692/07
Besteuerung des von der Stadtsparkasse gezahlten "Nachteilsausgleich" beim …
- BFH, 09.12.2010 - VI R 23/09
Steuerfreiheit von im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine …
- FG Hamburg, 20.09.2011 - 2 K 41/11
Einkommensteuergesetz: Pauschalisierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
- LG Karlsruhe, 11.07.2006 - 6 O 524/05
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Erstattung von Beiträgen nach Beendigung …
- VG Augsburg, 22.04.2008 - Au 1 M 08.316
Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
