Rechtsprechung
   BFH, 15.02.2012 - IV B 126/10   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei Vertragsauslegung

  • openjur.de

    Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei Vertragsauslegung

  • Bundesfinanzhof

    Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei Vertragsauslegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung der Revision wegen Führens eines Rechtsfehles des Gerichts zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung




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Wird zitiert von ... (4)  

  • BFH, 20.09.2012 - IX B 174/11  

    NZB: Divergenz bei Ermessensentscheidung; unterlassene Amtsermittlung

    Zudem reichen unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031; vom 15. Februar 2012 IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774).
  • BFH, 18.06.2012 - VI B 108/11  

    Nichterhebung eines Zeugenbeweises bei Wahrunterstellung - Darlegung von

    Dabei ist neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch der gesamte Akteninhalt vollständig zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Februar 2012 IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774, m. w. N.).
  • BFH, 12.06.2012 - I B 148/11  

    Ausschluss eines Richters wegen der Mitwirkung im vorausgegangenen

    Voraussetzung hierfür ist, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113; vom 13. Juli 2011 X B 187/10, BFH/NV 2011, 1899; vom 15. Februar 2012 IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774).
  • BFH, 24.07.2012 - IX B 173/11  

    NZB: Fremdvergleich, Vertragsauslegung, Rechtsanwendungsfehler; Gesamtergebnis

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031; vom 15. Februar 2012 IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774), insbesondere nicht die (vermeintlich) unzutreffende Würdigung von Tatsachen, die (vorgeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles oder bloße Subsumtionsfehler des FG (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 741).
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