Rechtsprechung
   BFH, 15.03.1990 - IV R 90/88   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 160, 317
  • BB 1990, 1455
  • BStBl II 1990, 689



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04  

    Zur Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

    Der Kläger setzt sich damit zu diesem seinem früheren Verhalten in Widerspruch und verstößt so gegen den auch ihn bindenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41), wenn er nunmehr geltend macht, der ihn begünstigenden Ansparabschreibung fehle insoweit die rechtliche Grundlage, als sie überhöht anerkannt worden sei (s. auch Senatsurteil vom 15. März 1990 IV R 90/88, BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689, unter I. Nr. 3 der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 26.03.1991 - IX R 104/86  

    Gemeindliche Zuschüsse für die Restaurierung von Gebäuden

    Entgegen der Ansicht des FA ist damit die Sach- und Rechtslage des Streitfalls mit der dem BFH-Urteil vom 15. März 1990 IV R 90/88 (BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689) zugrunde liegenden nicht vergleichbar.
  • BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96  
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  • BFH, 14.02.2008 - IV R 44/05  

    Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Aussetzung des Verfahrens - Fall

    Zwar ist die Einkünfteverteilung auf die zusammenveranlagten Kläger nicht streitig, auch ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Klägern ausgeschlossen; ein Fall von geringer Bedeutung kann aber deshalb nicht angenommen werden, weil die Höhe der Einkünfte nicht feststeht, sondern von einer zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Rechtsfrage --hier dem Vorliegen eines Entnahmegewinns-- abhängt (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1990 IV R 90/88, BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689).
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 31/91  

    Zeitlicher Bezug von § 52 Abs. 6 S. 3 EStG 1981 i. d. F. des 2. HStruktG

    Der Tatbestand, an den die Zuschlagsberechnung anknüpft, liegt zwar in der Vergangenheit, die Rechtsfolgen, nämlich die Gewinnerhöhung bei Auflösung der Rücklage, treten dagegen erst zu einem Zeitpunkt ein, der nach dem Zeitpunkt liegt, in dem § 6 b Abs. 6 EStG 1981 i. d. F. des 2. HStruktG gültig geworden ist (so im Ergebnis auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. März 1990 IV R 90/88, BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689, unter II; s. a. BFH-Urteil vom 12. Juli 1989 I R 46/85, BFHE 158, 224, BStBl II 1990, 113, unter 5. zu § 20 Abs. 3, jetzt § 21 Abs. 3 des Außensteuergesetzes (AStG).
  • BFH, 26.08.1998 - IV B 136/97  

    Veräußerungsgewinne bei negativem Kapitalkonto

    Die Klägerin könnte in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren daher nicht mehr mit Erfolg geltend machen, der Übergangsregelung fehle die gesetzliche Grundlage (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1990 IV R 90/88, BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 4 AO 1977 Tz. 66 d).
  • BFH, 23.09.2003 - IV B 48/02  

    Fall von geringer Bedeutung bei Streit um die Höhe eines Entnahmegewinns

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 15. März 1990 IV R 90/88 (BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689 zu I.1.) entschieden, dass ein Fall von geringer Bedeutung schon dann nicht vorliegt, wenn die Höhe des Gewinns nicht feststeht, sondern von einer "zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage abhängig" ist.
  • BFH, 10.02.1994 - IV R 75/92  

    Berechnung des Gewinnzuschlags nach § 6 b Abs. 6 EStG

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  • FG Hessen, 13.05.2003 - 1 K 3451/99  

    Bodenschatz; Kiesvorkommen; Grund und Boden; Veräußerung; Steuerfrei -

    Für die Klage liegt deshalb eine Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) vor, weil die Bildung der Rücklage bzw. der Betriebausgabenabzug nach § 6 c Abs. 1 EStG im Abzugsjahr (Streitjahr) nach Bestandskraft des Gewinnfeststellungsbescheides Bindungswirkung für die steuerliche Behandlung in der Zukunft bis zur Auflösung der Rücklage bzw. des Betriebseinnahmenzuschlags entfaltet (im Ergebnis ebenso vgl. Urteil des BFH vom 15. März 1990 IV R 90/88 in BStBl II 1990, 689 und Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 30. Juli 2002, 1 K 1772/01 in Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 1510).
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