Rechtsprechung
   BFH, 15.07.1998 - I R 156/94   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 55, 56, 57; KStG § 23 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 9

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Körperschaftsteuer/Abgabenordnung: Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Verfolgung gemeinnütziger Zwecke - Wann ist eine Tätigkeit noch eigennützig? - Mittelverwendung zu gemeinnützigen Zwecken - Unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinnützigkeit und eigenwirtschaftliche Zwecke

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zur Selbstlosigkeit einer gemeinnützigen Stiftung

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 55, KStG § 14 Nr 5 J: 1977
    Ermäßigter Steuersatz; Gemeinnützigkeit; Rücklage; Stiftung; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Finanzverwaltung erleichtert Übergang von Unternehmensvermögen auf gemeinnützige Stiftungen" von StBin/Dipl.-Vw. Carola Seifried und RAin Elke Volland, original erschienen in: ZEV 2012, 242 - 243.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 186, 546
  • NJW 1999, 312 (Ls.)
  • BB 1998, 2295
  • DB 1998, 2304
  • BStBl II 2002, 162



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BFH, 04.04.2007 - I R 76/05  

    Steuerbefreiung von Forschungseinrichtungen - Vertragsauslegung durch das FG

    Nach dem Senatsurteil vom 15. Juli 1998 I R 156/94 (BFHE 186, 546, BStBl II 2002, 162) liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nicht allein deswegen vor, weil die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und die nicht begünstigten die gemeinnützigen Aktivitäten übersteigen.
  • FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2239/09  

    Auslegung des § 58 Nr.1 und Nr. 2 AO: Identität des Satzungszwecks mit

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.07.1998 (I R 156/94, BStBl II 2002, 162) verfolge eine Körperschaft nicht schon allein deswegen in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke, weil sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte und weil die unternehmerischen Aktivitäten die gemeinnützigen übersteigen würden.

    Für die oben aufgezeigte, am Wortlaut des § 58 Nr. 1 AO orientierte Auslegung spricht auch die Form- und Inhaltsstrenge des Gemeinnützigkeitsrechts (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15.07.1998 I R 156/94, BStBl II 2002, 162).

    Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die jeweilige Körperschaft auch selbst, und damit unmittelbar i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 1 AO, ihre steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht (dazu BFH-Urteil vom 15.07.1998 I R 156/94, BStBl II 2002, 162).

  • FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 3420/04  

    Wissenschafts- und Forschungseinrichtung als Zweckbetrieb

    Selbstloses Handeln ist zu verneinen, wenn die ihm eigene Opferwilligkeit zu Gunsten anderer wegfällt oder in den Hintergrund gedrängt wird und an deren Stelle in erster Linie Eigennutz tritt (BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 I R 156/94, BFHE 186, 546; BStBl II 2002, 162 m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH verfolgt eine Körperschaft nicht allein deswegen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, weil die unternehmerischen Aktivitäten innerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die gemeinnützigen Aktivitäten übersteigen (BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 I R 156/94, BFHE 186, 546, BStBl II 2002, 162).

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  • FG Sachsen-Anhalt, 22.01.2004 - 3 K 731/99  

    Gemeinnützigkeit bei Betrieb eines Krematoriums; Erfordernis der

    Selbstloses Handeln ist zu verneinen, wenn die ihm eigene Opferwilligkeit zugunsten anderer wegfällt oder in den Hintergrund gedrängt wird und an deren Stelle in erster Linie Eigennutz tritt (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1989 I R 209/85, BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670 ;, BFH/NV 1999, 244 ).

    Nach dem BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 I R 156/94 (a.a.O.) ist eine Körperschaft, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, aber nicht allein deswegen "eigennützig" in diesem Sinne tätig, weil sie zur Sicherung ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs - und damit zur langfristigen Erfüllung der von ihr nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft auferlegten steuerbegünstigten Zwecke - ein erhebliches und mit dem Geschäftsumfang wachsendes Eigenkapital benötigt und das betriebswirtschaftlich notwendige Eigenkapital für den Betrieb nur durch eine Thesaurierung der Gewinne aufbringen kann Eine - vorübergehende - notwendige Gewinnthesaurierung zugunsten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs schließt nicht aus, dass die Tätigkeit der Körperschaft darauf gerichtet ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ), die Allgemeinheit selbstlos zu fördern.

  • FG Köln, 24.10.2002 - 2 K 6627/96  

    Freistellung im Ansässigkeitsstaat verbindlich für Anwendung von Art. 28 Abs. 1

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 26.4.1989 I R 209/85, BStBl II 1989, 670; BFH-Urteil vom 15.7.1998 I R 156/94, BFHE 186, 546, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1998, 1710) darf eine gemeinnützige Körperschaft die im Rahmen eines wirtschaftliche Geschäftsbetriebes verfolgten eigenwirtschaftliche Zwecke zwar nicht " in erster Linie " verfolgen, es kann aber im Einzelfall sein, dass die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und die unternehmerischen Aktivitäten die gemeinnützigen übersteigen, ohne dass die Körperschaft deswegen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 55 Abs. 1 AO verfolgt .
  • FG Köln, 24.10.2002 - 2 K 6626/96  

    Freistellung im Ansässigkeitsstaat verbindlich für Anwendung von Art. 28 Abs. 1

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 26.4.1989 I R 209/85, BStBl II 1989, 670; BFH-Urteil vom 15.7.1998 I R 156/94, BFHE 186, 546, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1998, 1710) darf eine gemeinnützige Körperschaft die im Rahmen eines wirtschaftliche Geschäftsbetriebes verfolgten eigenwirtschaftliche Zwecke zwar nicht " in erster Linie " verfolgen, es kann aber im Einzelfall sein, dass die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und die unternehmerischen Aktivitäten die gemeinnützigen übersteigen, ohne dass die Körperschaft deswegen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 55 Abs. 1 AO verfolgt .
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