Rechtsprechung
| BFH, 15.12.1999 - I R 29/97 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Simons & Moll-Simons
EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3, Abs. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und Satz 4 Buchst. f, § 50c Abs. 1, 4 und 8 Satz 2; KStG § 8 Abs. 1, § 47; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 42, § 218 Abs. 2
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Wirtschaftliches Eigentum / Börsenklausel / Gestaltungsmissbrauch beim "Dividendenstripping"
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Grundsatzurteil zum Dividendenstripping - Wirtschaftliches Eigentum bei kurzfristig veräußerten Aktien - Bedeutung des wirtschaftlichen Eigentums für das Erzielen von Dividendeneinnahmen - § 50c EStG als sondergesetzliche Konkretisierung des Missbrauchstatbestands - Zur Anwendung von § 42 AO
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Dividendenstripping: Kein Gestaltungsmißbrauch
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Dividendenstripping: Kein Gestaltungsmißbrauch
- Betriebs-Berater
Dividendenstripping: wirtschaftliches Eigentum - Börsenklausel - kein Gestaltungsmissbrauch
Kurzfassungen/Presse (2)
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping
Besprechungen u.ä.
- IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Anteilsveräußerungen - Dividenden-Stripping bei Zwerganteilen
Sonstiges (4)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
AO 1977 § 42, EStG § 50 c, EStG § 36 Abs 2 Nr 2
Anrechnung; Beschränkte Steuerpflicht; Dividendenstripping; Kapitalertragsteuer; Körperschaftsteuer; Mißbrauch - wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Verlustrealisierung nach § 17 EStG" von StB/WP Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, original erschienen in: GmbH-StB 2006, 277 - 278.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Die Genese fiskalischen Misstrauens" von RA Dr. Mike Wienbracke, LL.M.( Edingburgh), original erschienen in: DB 2008, 664 - 669.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Wirtschaftliches Eigentum beim Kauf girosammelverwahrter Aktien über den Dividendenstichtag ("cum/ex"-Geschäfte) - Eine kurze Erwiderung zu Englisch, FR 2010, 1023" von Stephan Rau, original erschienen in: DStR 2011, 510 - 512.
Verfahrensgang
- FG Hessen, 02.12.1996 - 4 K 3180/94
- BFH, 15.12.1999 - I R 29/97
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 190, 446
- NJW 2000, 1888 (Ls.)
- BB 2000, 394
- BB 2000, 652
- BB 2000, 701
- DB 2000, 600
- BStBl II 2000, 527
Wird zitiert von ... (63)
- FG Hessen, 30.08.2005 - 4 K 2557/99
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage - Zurechnung von Dividenden und …
Der Kläger verweist darüber hinaus auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 (Bundessteuerblatt -BStBl II 2000, 527) und schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an.Das Finanzamt vertritt die Ansicht, die Klage sei unbegründet, weil ausgehend von den konkreten vorliegenden Fallgestaltungen entgegen den Ausführungen des BFH-Urteils vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 (BStBl II 2000, 527) Kursverluste, die beim Ankauf von Aktien cum Dividende und späteren (Rück-) Verkauf von Aktien ex Dividende entstünden, steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten.
Darüber hinaus stehe das Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 (BStBl II 2000, 527) im Widerspruch zu den Grundzügen des BFH-Urteils vom 14. Dezember 1999 (BStBl II 2000, 341), das den umgekehrten Fall (Rückbehalt des Gewinnbezugsrechts) für die Zeit vor Einfügung des § 20 Abs. 2a EStG entschieden habe.
Jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren auch die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO erfüllt, da der Sachverhalt umfassend im Rahmen der Außenprüfung (die auch hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1992 am 7. Juli 1997 abgeschlossen wurde) ermittelt worden ist, die rechtlichen Fragen durch eine höchstrichterliche Entscheidung des I. Senats des BFH vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 (BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527) entschieden worden waren und darüber hinaus für das Nichtergehen einer Einspruchsentscheidung (insbesondere nach einer Anfrage des Klägers vom 15. Februar 1999) kein Grund (mehr) mitgeteilt worden ist.
Das ist regelmäßig nicht der Fall wenn er behauptet, dass die Steuer zu niedrig festgesetzt sei (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527).
Die Klage ist begründet, weil die im Rahmen der von dem Finanzamt beanstandeten Aktiengeschäften gehandelten Aktien und die damit verbundenen Dividendenansprüche auf der Grundlage der Rechtsprechung des I. Senats des BFH zu dem Problemkreis "Dividendenstripping" am jeweiligen Ausschüttungstermin der A-GmbH zuzurechnen waren und weil sich auf der Grundlage dieser Rechtsprechung weder aus § 50c Abs. 1 EStG noch aus § 42 AO abweichende Rechtsfolgen ergeben (vgl. zur rechtlichen Problematik BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 und BFH-Beschluss vom 27. August 2003 I B 186/02, in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2003, 1581; dem folgend Hessisches FG, Urteil vom 17. Januar 2001 1 K 2287/00, EFG 2001, 898, Nichtzulassungsbeschw.
Das ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 und auch BFH-Beschluss vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433BStBl II 1982, 272 zu Wertpapierpensionsgeschäften).
Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH ausreichend (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527).
Der BFH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommt und dass der Übergang des "wirtschaftlichen Eigentums" auch dann anzunehmen sein kann, wenn nicht sämtliche Umstände für die Annahme eines derartigen Übergangs in vollem Umfang gegeben sind (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 m.w.N. und Finanzgericht Düsseldorf…, Urteil vom 4. März 2002 17 K 3669/98F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 693, Rev. XI 7/04 zugelassen durch BFH-Beschluss vom 14. Januar 2004 XI B 137/02, BFH/NV 2004, 638; a.A. Krause, WM 1999, 1101, 1103ff. und Rau/Sahl, BB 2000, 1112).
Gleichwohl hat der I. Senat des BFH die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 2. Dezember 1996 4 K 3180/94 (EFG 1997, 825) in einem vergleichbaren Fall vertretene Auffassung, der Veräußerer der Altaktien sei deren wirtschaftlicher Eigentümer geblieben, im Revisionsverfahren verworfen (BFH-Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527).
Senat - wie sein Hinweis auf den ausschließlich Pensionsgeschäfte betreffenden Beschluss des Großen Senats vom 29. November 1992 GrS 1/81 (BStBl II 1983, 272) zeigt, auch die Grundsätze über die steuerliche Behandlung (echter) Pensionsgeschäfte in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat (BFH-Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527, zu B II 1 b aa).
"Eine Gesamtbetrachtung," wie sie das FG (in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 2. Dezember 1996 4 K 3180/94, EFG 1997, 825) angestellt hat, widerspricht - so der BFH - "dem klaren Gesetzeswortlaut des § 39 AO 1977" (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 - 530 unter B II 1 b bb - ).
Dementsprechend konnte eine aufwändige Beweisaufnahme durch Vernehmungen der beteiligten Wertpapierhändler der Banken darüber, ob und inwieweit die Ankäufe alter Aktien nicht nur taggleich sondern auch zeitgleich mit dem Verkauf sog. junger Aktien vereinbart worden sind, unterbleiben (anders der erkennende Senat in seinem dem Revisionsverfahren I R 29/97 vorangehenden Urteil 4 K 3180/94).
Der A-GmbH sind deshalb die Dividenden und Körperschaftsteuerguthaben ebenso zuzurechnen, wie erlittene Veräußerungsverluste und vereinnahmte Courtagen bei ihr zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527).
Ebenso wenig würde es nach dieser Rechtsprechung des BFH - so versteht sie jedenfalls insoweit der erkennende Senat - schaden, wenn ein beauftragtes Institut seinerzeit - wie im Streitfall die A-GmbH als börsenzugelassene Börsenmaklerin - über ihren eigenen Börsenhändler zugleich als Erwerber der Anteile auftreten würde (vgl. zu Ganzen BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 m.w.N., insbes. auch B II 3 a bb Abs. 3 der Gründe).
Diese Auffassung kann indes nicht aufrechterhalten werden, da der BFH sie im Revisionsurteil I R 29/97 (BStBl II 2000, 527) verworfen hat.
Auch der Schutzcharakter dieser Klausel ist abschließend (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527).
- FG Düsseldorf, 04.03.2002 - 17 K 3420/98
Dividendenstichtagsgeschäft; Altaktien; Kursverlust; Nicht …
Im Übrigen seien auch in dem vom Bundesfinanzhof - BFH - mit Datum vom 15.12.1999 (I R 29/97, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 527) entschiedenen Fall Kauf- und Verkaufsauftrag gleichzeitig erfolgt (Geschäfte 2, 8 und 9).Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch nach der Auffassung des BFH (BStBl II 2000, 527 unter B II 1 b, aa, letzter Absatz) das wirtschaftliche Eigentum bereits seit zwei Tagen übergegangen gewesen, so dass der Verrechnung keine eigenständige Bedeutung mehr zukomme.
Er verweist insoweit auf die Ausführungen des BFH in den Urteilen vom 13.12.1989 (I R 118/87, BStBl II 1990, 474, 477) und vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527).
Der BFH - so der Beklagte - vertrete im Urteil vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527) die Rechtsauffassung, die Regelungen in § 50 c EStG einschließlich der Börsenklausel in Abs. 8 Satz 2 gingen als Spezialnorm der Allgemeinnorm des § 42 AO vor.
Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG setzt eine Anrechnung der Körperschaftsteuer in den Veranlagungszeiträumen vor 1996 zwar nicht voraus, dass die Körperschaftsteuer zuvor bei den Einnahmen erfasst wird (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1999, I R 29/97, BStBl II 2000, 527, 529 m. w. N.).
Der Senat schließt sich der Auffassung des BFH an, die dieser in seiner grundlegenden Entscheidung vom 15.12.1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) vertreten hat (ebenso: Hessisches Finanzgericht - FG - vom 17.01.2001, 1 K 2287/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 898; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 26.09.2001, I 83/98, EFG 2002, 91).
Der Umstand, dass die entsprechende Umbuchung ggf. erst zwei Tage nach dem Vertragsabschluss vorgenommen worden ist, tritt demgegenüber zurück und beeinflusst den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht (vgl. BFH, BStBl II 2000, 527, 530 l. Sp.).
Der BFH vertritt zu Recht die Auffassung, dass es für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankomme, und ein Übergang wirtschaftlichen Eigentums auch dann anzunehmen sein könne, wenn nicht sämtliche Umstände für die Annahme eines derartigen Übergangs in vollem Umfang gegeben seien (BFH, BStBl II 2000, 527, 530 l. Sp.).
Nach der Entscheidung des BFH wurde der Erwerber der alten Aktien ungeachtet der eingegangenen Rückkaufverpflichtung in die Lage versetzt, diese Aktien für längere Zeit in seinem Eigenbestand zu belassen, sie an Dritte weiterzuverkaufen oder sie in sonstiger Weise beliebig zu nutzen (BStBl II 2000, 527, 531 r. Sp.).
Dementsprechend verweist der BFH auch für die Zurechnung der Dividenden auf die Vorschrift des § 20 Abs. 2 a EStG n. F., der eine Inhaberschaft im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses voraussetzt (vgl. BFH, BStBl II 2000, 527, 531 l. Sp.).
Nach der Entscheidung des BFH vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527) schließen Aktientransaktionen über die Börse die Anwendung von § 50 c Abs. 1 bis 7 EStG 1987/1990 nach Maßgabe von § 50 c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 generell aus, unabhängig von der Motivation der Beteiligten, von etwaigen Individualabsprachen und im Grundsatz auch davon, von wem die Initiative zum Ankauf oder Verkauf der in Rede stehenden Wertpapiere ausgeht.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527) entschieden.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527) grundlegend zu den relevanten Rechtsfragen Stellung genommen.
- FG Düsseldorf, 04.03.2002 - 17 K 3418/98
Dividendenstichtagsgeschäft; Altaktien; Kursverlust; Nicht …
Im Übrigen seien auch in dem vom Bundesfinanzhof - BFH - mit Datum vom 15.12.1999 (I R 29/97, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 527) entschiedenen Fall Kauf- und Verkaufsauftrag gleichzeitig erfolgt (Geschäfte 2, 8 und 9).Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch nach der Auffassung des BFH (BStBl II 2000, 527 unter B II 1 b, aa, letzter Absatz) das wirtschaftliche Eigentum bereits seit zwei Tagen übergegangen gewesen, so dass der Verrechnung keine eigenständige Bedeutung mehr zukomme.
Er verweist insoweit auf die Ausführungen des BFH in den Urteil vom 13.12.1989 (I R 118/87, BStBl II 1990, 474, 477) und vom 15.12.1999 (BFH BStBl II 2000, 527).
Der BFH - so der Beklagte - vertrete im Urteil vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527) die Rechtsauffassung, die Regelungen in § 50 c EStG einschließlich der Börsenklausel in Abs. 8 Satz 2 gingen als Spezialnorm der Allgemeinnorm des § 42 AO vor.
Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG setzt eine Anrechnung der Körperschaftsteuer in den Veranlagungszeiträumen vor 1996 zwar nicht voraus, dass die Körperschaftsteuer zuvor bei den Einnahmen erfasst wird (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1999, I R 29/97, BStBl II 2000, 527, 529 m. w. N.).
Der Senat schließt sich der Auffassung des BFH an, die dieser in seiner grundlegenden Entscheidung vom 15.12.1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) vertreten hat (ebenso: Hessisches FG, Urteil vom 17.01.2001, 1 K 2287/00, EFG 2001, 898; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 26.09.2001, I 83/98, EFG 2002, 91).
Der Umstand, dass die entsprechende Umbuchung ggf. erst zwei Tage nach dem Vertragsabschluss vorgenommen worden ist, tritt demgegenüber zurück und beeinflusst den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht (vgl. BFH, BStBl II 2000, 527, 530 l. Sp.).
Der BFH vertritt zu Recht die Auffassung, dass es für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankomme, und ein Übergang wirtschaftlichen Eigentums auch dann anzunehmen sein könne, wenn nicht sämtliche Umstände für die Annahme eines derartigen Übergangs in vollem Umfang gegeben seien (BFH, BStBl II 2000, 527, 530 l. Sp.).
Nach der Entscheidung des BFH wurde der Erwerber der alten Aktien ungeachtet der eingegangenen Rückkaufverpflichtung in die Lage versetzt, diese Aktien für längere Zeit in seinem Eigenbestand zu belassen, sie an Dritte weiterzuverkaufen oder sie in sonstiger Weise beliebig zu nutzen (BStBl II 2000, 527, 531 r. Spl.).
Dementsprechend verweist der BFH auch für die Zurechnung der Dividenden auf die Vorschrift des § 20 Abs. 2 a EStG n. F., der eine Inhaberschaft im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses voraussetzt (vgl. BFH, BStBl II 2000, 527, 531 l. Sp.).
Nach der Entscheidung des BFH vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527) schließen Aktientransaktionen über die Börse die Anwendung von § 50 c Abs. 1 bis 7 EStG 1987/1990 nach Maßgabe von § 50 c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 generell aus, unabhängig von der Motivation der Beteiligten, von etwaigen Individualabsprachen und im Grundsatz auch davon, von wem die Initiative zum Ankauf oder Verkauf der in Rede stehenden Wertpapiere ausgeht.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527) entschieden.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527) grundlegend zu den relevanten Rechtsfragen Stellung genommen.
- FG Düsseldorf, 04.03.2002 - 17 K 3669/98
Zur steuerrechtlichen Behandlung von sogen. Dividendenstichtagsgeschäften
Alte und neue Aktien seien jedoch verschiedene Wirtschaftsgüter, wie der I. Senat des Bundesfinanzhofs - BFH - in seinem Urteil vom 15.12.1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) zutreffend ausgeführt habe.Der Kläger verweist im Übrigen auf die Ausführungen des BFH im Urteil vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527).
Der BFH - so der Beklagte - vertrete im Urteil vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527) die Rechtsauffassung, die Regelungen in § 50 c EStG einschließlich der Börsenklausel in Abs. 8 Satz 2 gingen als Spezialnorm der Allgemeinnorm des § 42 AO vor.
Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG setzt eine Anrechnung der Körperschaftsteuer in den Veranlagungszeiträumen vor 1996 zwar nicht voraus, dass die Körperschaftsteuer zuvor bei den Einnahmen erfasst wird (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1999, I R 29/97, BStBl II 2000, 527, 529 m. w. N.).
Der Senat schließt sich der Auffassung des BFH an, die dieser in seiner grundlegenden Entscheidung vom 15.12.1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) vertreten hat (ebenso: Hessisches Finanzgericht - FG -, vom 17.01.2001, 1 K 2287/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 898; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 26.09.2001, I 83/98, EFG 2002, 91).
Der Umstand, dass die entsprechende Umbuchung ggf. erst zwei Tage nach dem Vertragsabschluss vorgenommen worden ist, tritt demgegenüber zurück und beeinflusst den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht (vgl. BFH, BStBl II 2000, 527, 530 l. Sp.).
Der BFH vertritt zu Recht die Auffassung, dass es für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankomme, und ein Übergang wirtschaftlichen Eigentums auch dann anzunehmen sein könne, wenn nicht sämtliche Umstände für die Annahme eines derartigen Übergangs in vollem Umfang gegeben seien (BFH, BStBl II 2000, 527, 530 l. Sp.).
Nach der Entscheidung des BFH wurde der Erwerber der alten Aktien ungeachtet der eingegangenen Rückkaufverpflichtung in die Lage versetzt, diese Aktien für längere Zeit in seinem Eigenbestand zu belassen, sie an Dritte weiterzuverkaufen oder sie in sonstiger Weise beliebig zu nutzen (BStBl II 2000, 527, 531 r. Sp.).
Dementsprechend verweist der BFH auch für die Zurechnung der Dividenden auf die Vorschrift des § 20 Abs. 2 a EStG n. F., der eine Inhaberschaft im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses voraussetzt (vgl. BFH, BStBl II 2000, 527, 531 l. Sp.).
Nach der Entscheidung des BFH vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527) schließen Aktientransaktionen über die Börse die Anwendung von § 50 c Abs. 1 bis 7 EStG 1987/1990 nach Maßgabe von § 50 c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 generell aus, unabhängig von der Motivation der Beteiligten, von etwaigen Individualabsprachen und im Grundsatz auch davon, von wem die Initiative zum Ankauf oder Verkauf der in Rede stehenden Wertpapiere ausgeht.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527) entschieden.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527) grundlegend zu den relevanten Rechtsfragen Stellung genommen.
- FG Düsseldorf, 04.03.2002 - 17 K 9829/98
Dividendenstichtagsgeschäft; Altaktien; Kursverlust; Nicht …
Alte und neue Aktien seien jedoch verschiedene Wirtschaftsgüter, wie der I. Senat des Bundesfinanzhofs - BFH - in seinem Urteil vom 15.12.1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) zutreffend ausgeführt habe.Der Kläger verweist im Übrigen auf die Ausführungen des BFH im Urteil vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527).
Der BFH - so der Beklagte - vertrete im Urteil vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527) die Rechtsauffassung, die Regelungen in § 50 c EStG einschließlich der Börsenklausel in Abs. 8 Satz 2 gingen als Spezialnorm der Allgemeinnorm des § 42 AO vor.
Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG setzt eine Anrechnung der Körperschaftsteuer in den Veranlagungszeiträumen vor 1996 zwar nicht voraus, dass die Körperschaftsteuer zuvor bei den Einnahmen erfasst wird (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1999, I R 29/97, BStBl II 2000, 527, 529 m. w. N.).
Der Senat schließt sich der Auffassung des BFH an, die dieser in seiner grundlegenden Entscheidung vom 15.12.1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) vertreten hat (ebenso: Hessisches Finanzgericht - FG - vom 17.01.2001, 1 K 2287/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 898; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 26.09.2001, I 83/98, EFG 2002, 91).
Der Umstand, dass die entsprechende Umbuchung ggf. erst zwei Tage nach dem Vertragsabschluss vorgenommen worden ist, tritt demgegenüber zurück und beeinflusst den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht (vgl. BFH, BStBl II 2000, 527, 530 l. Sp.).
Der BFH vertritt zu Recht die Auffassung, dass es für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankomme, und ein Übergang wirtschaftlichen Eigentums auch dann anzunehmen sein könne, wenn nicht sämtliche Umstände für die Annahme eines derartigen Übergangs in vollem Umfang gegeben seien (BFH, BStBl II 2000, 527, 530 l. Sp.).
Nach der Entscheidung des BFH wurde der Erwerber der alten Aktien ungeachtet der eingegangenen Rückkaufverpflichtung in die Lage versetzt, diese Aktien für längere Zeit in seinem Eigenbestand zu belassen, sie an Dritte weiterzuverkaufen oder sie in sonstiger Weise beliebig zu nutzen (BStBl II 2000, 527, 531 r. Sp.).
Dementsprechend verweist der BFH auch für die Zurechnung der Dividenden auf die Vorschrift des § 20 Abs. 2 a EStG n. F., der eine Inhaberschaft im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses voraussetzt (vgl. BFH, BStBl II 2000, 527, 531 l. Sp.).
Nach der Entscheidung des BFH vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527) schließen Aktientransaktionen über die Börse die Anwendung von § 50 c Abs. 1 bis 7 EStG 1987/1990 nach Maßgabe von § 50 c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 generell aus, unabhängig von der Motivation der Beteiligten, von etwaigen Individualabsprachen und im Grundsatz auch davon, von wem die Initiative zum Ankauf oder Verkauf der in Rede stehenden Wertpapiere ausgeht.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527) entschieden.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.1999 (BStBl II 2000, 527) grundlegend zu den relevanten Rechtsfragen Stellung genommen.
- FG Hessen, 17.01.2001 - 1 K 2287/00
Dividentenstripping; Wirtschaftliches Eigentum; Börsenklausel; Aktie; Anrechnung; …
Durch Beschluss vom 12. März 1999 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Sache I R 29/97 zum Ruhen gebracht, da auch in diesem Verfahren die Frage der hier streitigen steuerlichen Behandlung des sog. Dividendenstrippings zur Entscheidung anstand.Die Entscheidung des BFH ist inzwischen ergangen (vgl. Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999, I R 29/97 in BFH/NV 2000, 793 ).
Auch nach der Entscheidung des BFH in dem Verfahren I R 29/97, in dem der BFH die Anwendbarkeit des § 42 AO auf die hier vorliegende Fallkonstellation verneint hat, hält der Beklagte daran fest, dass das Aktiengeschäft vom 19. Juni 1991 steuerlich nicht anzuerkennen sei.
In Übereinstimmung mit der vom BFH in seiner Entscheidung I R 29/97 vom 15. Dezember 1999 vertretenen Auffassung (BFH/NV 2000, 793 ), geht der Senat davon aus, dass die vom Kläger am 19. Juni 1991 gekauften Aktien diesem auch steuerlich gemäß § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen sind.
Auch die weitere Voraussetzung für wirtschaftliches Eigentum i.S. des § 39 Abs. 1 AO , dass der Besitz oder die vergleichbare, letztendlich unentziehbare, Position in Erwartung des Eigentumserwerbs eingeräumt wird, ist hier - entsprechend den Ausführungen des BFH im Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 a.a.O. - erfüllt.
Die Tatsache, dass zeitgleich ein Rückkauf über sog. junge Aktien vereinbart wurde, ändert hieran nichts (vgl. Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 a.a.O. unter II 1b bb).
In Übereinstimmung mit der Entscheidung des BFH vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 geht der Senat davon aus, dass sich eine andere rechtliche Beurteilung weder aus § 50 c Abs. 1 EStG noch aus § 42 AO ergibt.
Die hier streitige Frage der steuerlichen Behandlung des sog. Dividendenstrippings wurde in der Entscheidung des BFH vom 15. Dezember 1999, I R 29/97 umfassend beantwortet.
- BFH, 20.11.2007 - I R 85/05
Bestätigung der Rechtsprechung zum Dividendenstripping - Wirtschaftliches …
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zum sog. Dividendenstripping fest (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527).Es handelt sich im Streitfall um die Konstellation, die bereits dem Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 (BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527) zugrunde lag.
Es bleibt nämlich auch dann dabei, dass es entweder bereits zum zivilrechtlichen Eigentumsübergang gekommen ist oder jedenfalls dem Erwerber nach den einschlägigen Börsenusancen und den üblichen Abläufen die mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden konnten, was nach dem Gesamtbild der Verhältnisse für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums genügt (siehe hierzu im Einzelnen bereits Senatsurteil in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527).
Wie der Senat ebenfalls in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 ausgeführt hat, zeigt nicht zuletzt die im Streitfall noch nicht anwendbare Neuregelung der sog. Börsenklausel in § 50c Abs. 10 EStG i.d.F. des StandOG, dass auch der Gesetzgeber bei Geschäften wie den vorliegenden von einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausging.
Auch insoweit hält der Senat an seiner Entscheidung in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 fest.
- BFH, 12.12.2007 - X R 17/05
Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen an einer durch Bargründung …
aaa) Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO sind Wirtschaftsgüter unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums demjenigen zuzurechnen, der über sie die tatsächliche Herrschaftsmacht in der Weise ausübt, dass er den (zivilrechtlichen) Eigentümer (Inhaber) im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527, unter B.II.1.b, m.w.N.).Dies ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit solchen Beteiligungen gemeinhin verbundenen Risiken einer Wertminderung und Chancen einer Wertsteigerung auf den Erwerber übergegangen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527, unter B.II.1.b aa, m.w.N., betreffend Aktien) und diesem zudem die mit dem Erwerb der Anteile verbundenen wesentlichen (Vermögens- und Verwaltungs-)Rechte, namentlich insbesondere das Gewinnbezugsrecht und die Stimmrechte, zustehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Februar 2004 VIII R 28/02, BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, unter II.1.b, m.w.N.; vgl. ferner z.B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 39 AO Rz 24, m.w.N.;… Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 39 Rz 26, m.w.N.).
Die Beantwortung der Frage nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. Mai 1984 VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820, unter II.2.a, m.w.N., und in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527, unter B.II.1.b).
- FG Düsseldorf, 10.09.2002 - 6 K 3666/98
Dividendenstichtagsgeschäfte; Nichtanrechnungsberechtigter Anteilseigner; …
Im Übrigen verweist die Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15.12.1999 (I R 29/97, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 527).Die Klage ist insbesondere auch zulässig, soweit die Klägerin ein höheres Einkommen und damit eine höhere Steuerfestsetzung beantragt, da es ihr auch um die anderweitige (fingierte) Feststellung des Einkommens geht (vgl. BFH vom 15.12.1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527).
Folglich konnten der Klägerin die mit den Aktien verbundenen Gewinnansprüche durch den Verkäufer entsprechend §§ 25, 29 der Bedingungen für Geschäfte an den deutschen Wertpapierbörsen nicht mehr entzogen werden (vgl. allgemein: BFH vom 15.12.1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527).
Insoweit bestand keine Verpflichtung zur Rücklieferung des übertragenen Bestandes oder gleichartiger Aktien (vgl. allgemein: BFH vom 15.12.1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527 unter II 1b bb).
Der allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchsnorm des § 42 AO kommt im Anwendungsbereich des § 50 c EStG keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BFH vom 15.12.1999 I R 27/99, BStBl II 2000, 527).
Allein die Tatsache, dass die Finanzverwaltung hinsichtlich der Entscheidung des BFH vom 19.12.1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) einen sog. Nichtanwendungserlass herausgegeben hat (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6.10.2000, BStBl I 2000, 1392) rechtfertigt es nicht, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
- BFH, 25.08.2009 - IX R 60/07
Verkauf und (Wieder-)Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag zu …
Insoweit handelt es sich bei dem Verkauf von Wertpapieren und dem anschließenden Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere zu unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufspreisen um eigenständige und damit separat zu beurteilende Vorgänge, so dass der Veräußerungsvorgang nicht i.S. des § 42 Satz 2 AO eliminiert wird (s.a. BFH-Urteile vom 24. Juni 2003 IX R 2/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752, unter II.1.b bb, betr. Optionsgeschäfte; vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527, unter B.II.1.b bb, r.Sp., zum sog. Dividenden-Stripping bei taggleichem An- und Verkauf). - BFH, 30.07.2002 - III B 50/01
NZB; "Dividendenstripping"
- BFH, 18.07.2001 - I R 48/97
Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation
- BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01
Anteilsrotation
- FG Hessen, 12.02.2009 - 12 K 3263/07
Erwerb wirtschaftlichen Eigentums bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen; …
- BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
Immobilien - Missbräuchliche Erlangung der Eigenheimzulage
- FG Hamburg, 24.11.2011 - 6 K 22/10
Körperschaftsteuer: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit …
- BFH, 08.05.2003 - IV R 54/01
Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation
- BFH, 24.06.2003 - IX R 2/02
Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse
- FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02
Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG
- BFH, 27.08.2003 - I B 186/02
Dividendenstripping
- FG Hessen, 18.09.2003 - 7 K 100/03
Dividendenerhöhung; Gesonderte Feststellung; Bruttodividende; Gewinnerhöhung; …
- BFH, 12.11.2008 - I R 77/07
Sperrbetrag gemäß § 50c EStG 1997 bei sog. Doppelumwandlungsmodell - Keine …
- BFH, 26.04.2005 - I B 22/05
Faktisches Ruhen des Verfahrens
- BFH, 27.04.2005 - I R 114/03
KSt - Anrechnung bis VZ 1996
- BFH, 17.05.2000 - I R 19/98
Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung
- FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02
Klageänderung nach Einlegung einer Untätigkeitsklage und Ergehen eines …
- BFH, 27.03.2001 - I R 66/00
Ausschluss der Körperschaftsteueranrechnung
- BFH, 25.04.2006 - X R 57/04
Rückgängigmachung einer Privatentnahme nicht möglich
- FG Baden-Württemberg, 22.11.2005 - 8 K 400/97
Darlehenszinsen eines in USA ansässigen Kommanditisten im Inland steuerpflichtig …
- FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2009 - 4 K 1078/05
Zur Frage, ob der Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlusts ein …
- BFH, 29.05.2001 - VIII R 11/00
- FG Schleswig-Holstein, 26.09.2001 - I 83/98
§ 42 AO wird nach Tatbestand und Rechtsfolgen durch § 50c EStG …
- FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01
Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und …
- BFH, 26.11.2008 - I R 56/06
Anwendung des § 50c Abs. 11 EStG 1997 auf Anteilserwerbe vor 1997 …
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2001 - 1 K 290/97
Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG auf Reihengeschäfte …
- BFH, 27.04.2005 - I R 80/04
Erstattungszinsen; Divergenzanfrage
- FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2005 - 1 K 1355/02
Voraussetzungen für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an …
- FG Bremen, 16.11.2006 - 1 K 29/06
Steuerrechtliche Behandlung von durch die Vermietung von Frachtcontainern …
- FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 10 K 206/07
Zuordnung der Einkünfte aus Containervermietung zu den Sonstigen Einkünften
- BFH, 30.11.2005 - I R 128/04
- BFH, 25.08.2009 - IX R 55/07
Kein Gestaltungsmissbrauch bei Wiederkauf von zuvor mit Verlust veräußerten …
- FG Baden-Württemberg, 13.04.2000 - 3 K 235/97
Rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung einer inländischen Basisgesellschaft; …
- BFH, 29.02.2012 - I B 88/11
Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen
- FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09
§ 39 Abs 2 Nr 1 AO, § 8b Abs 2 KStG, § 68 FGO
- BFH, 14.01.2004 - XI B 137/02
Dividenden-Stripping - Zulassung der Revision
- LG Düsseldorf, 08.09.2006 - 13 O 289/04
Anwaltshaftung
- BFH, 26.01.2011 - VIII R 14/10
Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen - Unentgeltliche Übertragung - …
- FG Düsseldorf, 28.09.2004 - 6 K 5917/00
Hinzurechnungsbesteuerung; Zwischengesellschaft; Finanzierungsaufwendungen; …
- FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03
Voraussetzungen der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen
- FG Düsseldorf, 18.09.2008 - 16 K 2635/07
Änderung einer ursprünglich angemeldeten Kapitalertragsteuer aus dem Verkauf …
- FG Köln, 14.11.2002 - 10 K 3475/02
Nicht ausgeglichener Schuldensaldo auf Gesellschafter-Verrechnungskonto als vGA
- FG Münster, 18.06.2004 - 9 K 2742/02
Keine Prozesszinsen bei durch Anrechung entstandenem Erstattungsbetrag im Prozess …
- FG Köln, 05.10.2005 - 5 K 4396/03
Zuflusszeitpunkt bei Ausübung von Aktienoptionsrechten
- FG Köln, 05.10.2005 - 5 K 5130/03
Zuflusszeitpunkt bei Ausübung von Aktienoptionsrechten
- FG Baden-Württemberg, 27.10.2005 - 6 K 284/04
Einräumung einer Kaufoption auf Aktien als Übergang des wirtschaftlichen …
- BFH, 30.11.2005 - I R 129/04
- FG Münster, 29.06.2007 - 14 K 1878/05
Berücksichtigung eines Sperrbetrages nach § 50c Einkommensteuergesetz a.F. …
- FG Münster, 13.11.2009 - 14 K 2210/06
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen; …
- FG Rheinland-Pfalz, 10.07.2001 - 2 K 1204/00
Unangemessenheit einer Gesamtgestaltung bei steuerlicher Zulässigkeit der …
- FG Sachsen, 17.03.2004 - 7 K 2335/01
Annahme eines verdeckten Gesellschaftsverhältnisses bei Unterstützung eines neu …
- FG Köln, 20.06.2012 - 4 K 295/10
- FG München, 26.02.2002 - 6 K 80/01
Anrechnung von Steuerbeträgen; Körperschaftsteuer 1989
- FG Hamburg, 16.07.2003 - V 124/03
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen
