Rechtsprechung
   BFH, 16.02.2005 - II R 39/03   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nachlass mit KG-Anteil - Nachversteuerung auch bei Aufgabe eines Mitunternehmeranteils - Wegfall der Steuerbefreiung - Grund der Betriebsaufgabe ohne Bedeutung - Keine teleologische Reduktion

  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung § 13 Abs. 2 a Satz 3
    Nachversteuerung begünstigten Betriebsvermögens unabhängig von den Gründen der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe

  • NWB SteuerXpert START

    ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung § 13 Abs. 2 a Satz 3
    Nachversteuerungstatbestand des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG (in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung) § 13 Abs. 2 lit. a S. 3
    Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG bei Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG bei Betriebsaufgabe

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer - Freibetrag bei Betriebsaufgabe innerhalb Fünf-Jahres-Frist

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer - Freibetrag bei Betriebsaufgabe innerhalb Fünf-Jahres-Frist

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer - Nun entfällt er doch, der Betriebsvermögensfreibetrag!

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  • IWW (Kurzinformation)

    Freibetrag bei Betriebsaufgabe innerhalb Fünf-Jahres-Frist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsaufgabe durch den Erben

  • Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Erbschaftssteuernachzahlung bei ererbtem Geschäftsanteil

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erbschaftsteuer - Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG 1974 § 13 Abs 2 a, ErbStG 1997 § 13a Abs 5
    Behaltensfrist; Betriebsaufgabe; Betriebsvermögen; Erbschaftsteuer; Freibetrag; Fünfjahreszeitraum; Wegfall

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Abschied von der teleologischen Reduktion? - § 13a Abs. 5 ErbStG nach dem BFH-Urteil vom 16.02.2005" von RA Sigmund Perwein FA StR, original erschienen in: DStR 2005, 1758 - 1761.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 209, 143
  • NJW-RR 2005, 1197
  • BB 2005, 1552
  • DB 2005, 1499
  • BStBl II 2005, 571



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Wird zitiert von ... (16)  

  • FG Köln, 18.12.2008 - 9 K 2414/08  

    Nachversteuerung bei freiberuflichem Betriebsvermögen

    Soweit der Beklagte zur Begründung seiner ablehnenden Auffassung das BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 39/03 (BFH/NV 2005, 1449) heranziehe, seien die dortigen Rechtsgrundsätze auf den Streitfall nicht übertragbar, da es hier - anders als in dem der BFH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht um die Veräußerung eines Gewerbebetriebs, sondern um die Veräußerung einer freiberuflichen Praxis gehe.

    Aus welchen Gründen die Veräußerung erfolgt sei, sei dabei nicht entscheidungserheblich (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 39/03, BFH/NV 2005, 1449).

    Aus dieser gesetzlichen Grundkonzeption ergibt sich, dass die Nachversteuerung gemäß § 13a Abs. 5 auf Korrespondenz mit der Begünstigung des Vermögenserwerbs angelegt ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 39/03 (BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571, 572 zu II. 1 a, und FG Hamburg, Urteil vom 4. September 2007 3 K 91/06, EFG 2008, 700).

    (3) Unabhängig davon hat der BFH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 16. Februar 2005 II R 39/03 (BFH/NV 2005, 1449) die Auffassung geäußert, der Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F. (jetzt § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) trete unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde; eine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestands komme insoweit nicht in Betracht.

    Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt von der hier vorliegenden Situation insofern unterscheiden mag, als der Spielraum für "unternehmerische Entscheidungen" und mit ihm das "Spannungsfeld zwischen Gestaltungsfreiheit und Eigenverantwortlichkeit" (Ziffer 2.c) der Urteilgründe II R 39/03) bei einem Unternehmer, dessen Gewerbebetrieb von Insolvenz bedroht ist, im Streitfall im Einzelfall größer sein kann als der eines minderjährigen Erben einer Vertragsarztpraxis.

    Dieser Unterschied ändert aber nichts an der dem BFH-Urteil zu entnehmenden grundsätzlichen Tendenz, im Rahmen des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG auf "Motivforschung" zu verzichten und die Nachversteuerung ungeachtet der Frage durchzuführen, ob und inwieweit die Veräußerung bzw. Aufgabe des begünstigt erworbenen Vermögens freiwillig erfolgt oder erzwungen worden ist (vgl. 2. c) der Urteilsgründe zu II R 39/03).

    Der Gesetzgeber hat die Gewährung (und das Behaltendürfen) des Freibetrags und des Bewertungsabschlags nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG sowie die darin liegende Privilegierung des Betriebsvermögens gegenüber anderen Vermögensarten auch mit der Erleichterung der Betriebsfortführung u.a. zur Erhaltung von Arbeitsplätzen begründet (Begründung zum Entwurf des Standortsicherungsgesetzes vom 4. Januar 1993, BR-Drucks. 1/93, 49, und vom 20. Januar 1993, BT-Drucks. 12/4158, 47; Begründung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 1997 vom 11. Juni 1996, BT-Drucks. 13/4839, 64 ff, BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 39/03, BFH/NV 2005, 1449, 1450).

  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08  

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

    Die Vergünstigungen des § 13a ErbStG entfielen unabhängig davon, aus welchen Gründen das Betriebsvermögen veräußert worden sei (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Februar 2005 II R 39/03, BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Wegfall der Vergünstigungen selbst dann mit dem Gesetzeszweck im Einklang steht, wenn das Betriebsvermögen krisen- oder insolvenzbedingt veräußert wird (zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung: BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571; zu § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG: BFH-Urteil vom 21. März 2007 II R 19/06, BFH/ NV 2007, 1321), wobei die Veräußerung durch den Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner zugerechnet wird (vgl. zum Konkursverwalter: BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 II B 32/04, BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747, unter II. 2.).

  • BFH, 17.03.2010 - II R 3/09  

    Anwendbarkeit des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a. F. bei zwangsweiser

    Der BFH hat im Übrigen bereits in seinem Urteil vom 21. März 2007 II R 19/06 (BFH/ NV 2007, 1321) für den Fall der zwangsweisen Auflösung einer GmbH durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 Alternative 1 ErbStG nicht durch teleologische Reduktion auf Fälle zu beschränken ist, in denen die Auflösung der Kapitalgesellschaft freiwillig erfolgt, und ferner im Urteil vom 16. Februar 2005 II R 39/03 (BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571) zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a. F. ausgeführt, dass der Wegfall der Steuerbefreiung unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde.

    c) In der nicht auf die Gründe für die Betriebsveräußerung abstellenden Ausgestaltung des § 13a Abs. 5 ErbStG liegt auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Typisierung, die zu einer einengenden verfassungskonformen Auslegung Anlass geben könnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571).

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  • FG Hessen, 24.05.2011 - 1 K 3157/09  

    Wegfall des Freibetrags nach § 13a Abs. 5 ErbStG a.F.

    Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von den den BFH-Urteilen vom 29.6.2005 (II R 39/03 - Überstimmung eines Minderheitsgesellschafters -) und vom 4.2.2010 (II R 25/08 - Veräußerung des Betriebsvermögens durch einen Insolvenzverwalter -) zu Grunde liegenden Sachverhalten, da in den dortigen Fällen der jeweilige Erwerber über mehrere Jahre hinweg Einfluss auf das Unternehmen habe nehmen können, was ihm, dem Kläger, und den übrigen Erben aufgrund der angeordneten Nachlasspflegschaft verwehrt gewesen sei.

    27 Der BFH hat mittlerweile in mehreren Urteilen entschieden, dass der Wegfall des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes gemäß § 13 a Abs. 5 ErbStG unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen bzw. der Geschäftsanteil veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde und dass eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift durch eine teleologische Reduktion auf Fälle der freiwilligen Veräußerung oder Betriebsaufgabe durch den Erwerber nicht geboten ist (BFH-Urteile vom16.2.2005 II R 39/03, BStBl II 2005, 571, 21.3.2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321, 4.2.2010 II R 25/08, BStBl II 2010, 663 und vom 17.3.2010 II R 3/09, BStBl II 2010, 749).

    Soweit der BFH in seinem Beschluss vom 7.7.2004 (II B 32/04, BStBl II 2004, 747) ohne nähere Begründung einen Ausschluss der Nachversteuerung nach § 13 a Abs. 5 ErbStG im Falle einer im Konkurs herbeigeführten Aufgabe des Betriebs oder Geschäftsanteils für möglich gehalten hat, hat er bereits in seinem Urteil vom 16.2.2005 (II R 39/03, a.a.O.) und nachfolgend im Urteil vom 21.3.2007 (II R 19/06, a.a.O.) ausdrücklich klargestellt, dass er an der in diesem Beschluss in Betracht gezogenen teleologischen Reduktion des Nachversteuerungstatbestandes nicht mehr festhält.

    Der BFH hat darüber hinaus mehrfach dahingehend erkannt, dass der Erwerber sich ein Verhalten gesetzlicher Vertreter oder eines Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters zurechnen lassen muss (BFH-Beschluss vom 7.7.2004 II B 32/04, a.a.O., BFH-Urteile vom 21.3.2007 II R 19/06, a.a.O. und vom 4.2.2010 II R 22/08, a.a.O., jeweils zur Veräußerung und Betriebsaufgabe durch den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter; BFH-Urteil vom 17.3.2010 II R 3/09, a.a.O. zur Veräußerung einer Arztpraxis durch die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen; BFH-Urteil vom 16.2.2005 II R 39/03, a.a.O. zur Zurechnung des Handelns der Gesellschafterversammlung dem Gesamthänder).

  • FG Nürnberg, 30.03.2006 - IV 205/05  

    Erlass von Erbschaftsteuer

    Die Entscheidung des BFH vom 16.02.2005 II R 39/03 (BStBl. II 2005, 571) habe zwar die Rechtsauffassung bestätigt, dass § 13 a Abs. 5 ErbStG auch in den Fällen anzuwenden sei, in denen das durch Erbfolge erworbene Betriebsvermögen durch Insolvenz verloren gegangen ist.

    Denn mit Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03 (BFH/NV 2005, 1449 ) hat der BFH zu § 13 Abs. 2 a S. 3 ErbStG a. F. entschieden, dass der darin geregelte Wegfall der Steuerbefreiung unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde; eine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestands komme insoweit nicht in Betracht.

    Zum anderen hat der BFH in seiner vorgenannten Entscheidung vom 16.02.2005 II R 39/03 (a.a.O.) im Zusammenhang mit der Frage einer teleologischen Reduktion des § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG a. F. ausgeführt, dass die dafür in der Literatur umrissenen Anwendungsfälle (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz , Kommentar, § 13 a Rnrn. 267, 271 Stand März 2004: "erzwungene Veräußerung"; Krumm, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV - 2005, 46, 49: "existenzbedrohender Zustand") eine Einschränkung des § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG a. F. nicht rechtfertigten, da jede unternehmerische Entscheidung über die Betriebsveräußerung, -aufgabe oder -fortführung sich in einem Spannungsfeld zwischen Gestaltungsfreiheit und Eigenverantwortlichkeit des selbständig Tätigen einerseits und der Bindung an Marktmechanismen andererseits bewege.

    Außerdem führt der BFH in seiner Entscheidung vom 16.02.2005 II R 39/03 (a.a.O.) aus, dass das vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 13 Abs. 2 a ErbStG a. F. angestrebte Förderungsziel, nämlich die Erleichterung der Betriebsfortführung u. a. zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, objektiv verfehlt wird, wenn der Betrieb innerhalb der vom Gesetzgeber festgelegten 5-Jahresfrist veräußert oder aufgegeben wird.

  • FG Münster, 07.05.2009 - 3 K 1861/06  

    Betriebsvermögen - § 13a Abs. 5 ErbStG: Nacherhebung von ErbSt wegen

    Der Nachversteuerungstatbestand erfasse neben den "freiwilligen" Betriebsaufgaben auch alle "erzwungenen" Betriebsaufgaben (vgl. BFH, Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03, BStBl. II 2005, 571).

    Der Wegfall der Steuerbefreiung im Sinne des § 13a ErbStG trete unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben worden sei (vgl. BFH, Urteil vom 16.02.2005 a. a. O.).

    Mit Urteilen vom 16.02.2005 (II R 39/03, BFH/NV 2005, 1449) und vom 21.03.2007 (II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321) hat der Bundesfinanzhof sowohl zu der Regelung des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a. F. als auch zu § 13a Abs. 5 ErbStG entschieden, dass der darin geregelte Wegfall der Steuerbefreiung unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde.

  • BFH, 04.02.2010 - II R 35/09  

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Aufgabe des begünstigt

    Zur Begründung führte das FA unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 2005 II R 39/03 (BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571) aus, dass ein Ausnahmefall der sachlichen Unbilligkeit nicht vorliege.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Wegfall der Vergünstigungen selbst dann mit dem Gesetzeszweck im Einklang steht, wenn das Betriebsvermögen krisen- oder insolvenzbedingt veräußert oder aufgegeben wird (zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung: BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571; zu § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG: BFH-Urteil vom 21. März 2007 II R 19/06, BFH/ NV 2007, 1321).

  • BFH, 21.03.2007 - II R 19/06  

    Insolvenz - Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags

    Wie der BFH mit Urteil vom 16. Februar 2005 II R 39/03 (BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571) zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F. entschieden hat, umfasst dieser Nachversteuerungstatbestand die Aufgabe des Geschäftsbetriebs einer KG auch dann, wenn sie aufgrund eines existenzbedrohenden Zustands oder Insolvenz der KG erfolgt.
  • FG Münster, 28.02.2008 - 3 K 3877/07  

    Anspruch auf Erlass einer Erbschaftssteuer-Nachforderung wegen Unbilligkeit;

    So habe der BFH in derEntscheidung vom 16.02.2005 (II R 39/03, BFH/NV 2005, 1449) zwar eine teleologische Reduktion des § 13 a Abs. 5 ErbStG abgelehnt, da das Veranlagungsverfahren nicht mit der Prüfung belastet werden solle, ob nicht auch im Fall einer Insolvenz diese gewollt herbeigeführt wurde oder ob es sich um eine erzwungene Maßnahme gehandelt habe.

    Denn mit Urteilenvom 16.02.2005 (II R 39/03, BFH/NV 2005, 1449) undvom 21.03.2007 (II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321) hat der BFH sowohl zu der Regelung des § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG a.F. als auch zu § 13 a Abs. 5 ErbStG entschieden, dass der darin geregelte Wegfall der Steuerbefreiung unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene BV veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde.

  • FG Münster, 19.01.2006 - 3 K 2563/03  

    Betriebsvermögensfreibetrag - Nochmals: Nachversteuerung wegen Insolvenz

    Der BFH hat mit Urteil vom 16.02.2005 (II R 39/03, BStBl II 2005, 571) entschieden, dass der Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG a.F. unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde; eine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestandes komme insoweit nicht in Betracht.

    Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen im Urteil des BFH vom 16.02.2005 II R 39/03, BStBl. II 2005, 571 unter II 2 a - c Bezug.

  • FG Münster, 21.08.2008 - 3 K 4920/06  

    Nachversteuerung - Überentnahmen zur Zahlung der SchenkSt

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04  

    Steuervorteil auf inländisches Vermögen begrenzt

  • FG Hamburg, 04.09.2007 - 3 K 91/06  

    Erbschaftsteuer: Nachversteuerung zuvor als betrieblich begünstigten Vermögens

  • FG Münster, 19.06.2008 - 3 K 3145/06  

    Betriebsvermögen - Inanspruchnahme des Schenkers in Nachversteuerungsfällen

  • FG Münster, 27.01.2011 - 3 K 2476/08  

    Erfassung einer Bürgschaftsverpflichtung und Bewertungsabschlag

  • FG Münster, 07.06.2011 - 1 K 3800/09  

    Einkünfte als Chefarzt

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