Rechtsprechung
   BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02   

Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 180 Abs 3 Nr 2
    Ehegatten; Feststellungsverfahren; Geringe Bedeutung; Vermietungseinkünfte

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (5)  

  • BFH, 09.10.2008 - IX R 72/07  

    Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einer

    Dem FG ist auch darin beizupflichten, dass insbesondere wegen der unterschiedlichen Bindungswirkung (einerseits für das Feststellungsverfahren der Anwaltsgemeinschaft, andererseits gegenüber der Einkommensteuerveranlagung) kein Fall von geringer Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO vorliegt (vgl. in diesem Sinne auch BFH-Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211).
  • BFH, 07.02.2007 - I R 27/06  

    Höhe der Körperschaftsteuer auf in 2001 erfolgte, durch Personengesellschaft

    Darüber hinaus kann eine geringe Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO auch darauf beruhen, dass aus anderen Gründen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 180 Rz 37, m.w.N.).
  • BFH, 09.02.2005 - X R 52/03  

    Grundordnung des Verfahrens; gesonderte Feststellung von GbR-Einkünften

    Zwar nimmt die Rechtsprechung eine "geringe Bedeutung" an, wenn es um die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung geht, das zusammen veranlagten Eheleuten je zur Hälfte gehört, und die Ermittlung der Einkünfte von dem FA vorgenommen wird, das auch für eine gesonderte und einheitliche Feststellung zuständig wäre (BFH-Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211, m.w.N. der Rechtsprechung).
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  • BFH, 19.11.2009 - IV B 4/09  

    Aufhebung des FG-Urteils bei unterlassener Verfahrensaussetzung auch im

    Ob darüber hinaus auch die vom Kläger und seiner verstorbenen Ehefrau erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesondert und einheitlich festzustellen sind (§ 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO), ist zweifelhaft (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211).
  • FG München, 11.07.2007 - 1 K 2789/05  

    Vermietung - Schuldzinsen nach Veräußerung nur teilweise abziehbar

    Denn die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten und dessen Zurechnung auf die Beteiligten bereitet in einem solchen Fall in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211).
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