Rechtsprechung
| BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei nicht völlig unvertretbarer Gesetzesauslegung
- openjur.de
Kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei nicht völlig unvertretbarer Gesetzesauslegung
- Bundesfinanzhof
Kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei nicht völlig unvertretbarer Gesetzesauslegung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Zulassung der Revision im Zusammenhang mit einer verfassungskonform einengenden Auslegung des § 34 Abs. 1 EStG durch das Finanzgericht; Tarifbegünstigung von Veräußerungsgewinnen bei Anteilsübereignungen
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 05.09.2012 - II B 61/12
Terminsaufhebung wegen Erkrankung; notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden; …
Der Kläger legt nicht konkret dar, dass das FG sein Urteil auf tragende Gesichtspunkte gestützt habe, mit denen er nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht habe rechnen können und müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462, unter II. 1. a).Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1462, unter II. 3. a;… vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 998).
- BFH, 07.09.2012 - II B 45/12
Eigentum an einem von einem Nießbraucher errichteten Gebäude; Darlegung von …
Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462, unter II. 3. a;… vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 998). - BFH, 05.10.2012 - III B 15/11
Investitionszulage: Abschluss von Investitionen bei "ansanierten" Immobilien - …
Sollten die diesbezüglichen Ausführungen dahin zu verstehen sein, dass nach Auffassung des Klägers die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfordere, weil das angefochtene Urteil willkürlich und deshalb geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, hierzu z. B. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462), so ist die Beschwerde unschlüssig.
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