Rechtsprechung
| BFH, 16.09.2010 - V R 52/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen das Unionsrecht - Nichtigkeit eines Verwaltungsakts - Dauer der Einspruchsfrist verstößt nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben - Dualismus der Korrektursysteme
- openjur.de
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.09.2010 V R 57/09; Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen das Unionsrecht; Nichtigkeit eines Verwaltungsakts; Dauer der Einspruchsfrist verstößt nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben; Dualismus der Korrek
- Bundesfinanzhof
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.09.2010 V R 57/09 - Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen das Unionsrecht - Nichtigkeit eines Verwaltungsakts - Dauer der Einspruchsfrist verstößt nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben - Dualismus der Korrektursysteme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Änderung einer bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung hinsichtlich des Umsatzes einer Spielhalle mit Glücksspielautomaten einschließlich Gewinnmöglichkeit; Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Falle des Vorliegens eines besonders schweren Fehlers wegen einer fehlenden gesetzlichen Grundlage; Dauer einer Einspruchsfrist gegen eine Steueranmeldung nach nationalem Recht und Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht; Bestimmung des Beginns einer Einspruchsfrist im Falle einer fehlerhaften Umsetzung einer EG-Richtlinie mit Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder im Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Adressaten von einer einschlägigen Entscheidung des Europäischen Gerichsthofes (EuGH)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2447/07
- BFH, 16.09.2010 - V R 52/09
Wird zitiert von ...
- BFH, 24.10.2011 - XI B 28/11
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss oder …
Das Finanzgericht (FG) hat mit Zustimmung der Beteiligten durch Berichterstatter-Beschluss vom 11. August 2010 das Ruhen des Verfahrens 7 K 1018/06 bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesfinanzhof (BFH) unter den Az. V R 51/09, V R 52/09 und V R 57/09 sowie XI R 34/09 und XI R 36/09 anhängigen Revisionsverfahren nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) angeordnet.
