Rechtsprechung
| BFH, 16.11.1978 - IV R 192/75 |
Volltextveröffentlichungen
Kurzfassungen/Presse (2)
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1
Ein Kredit für die Anschaffung eines LKW durch ein Güterfernverkehrsunternehmen ist in der Regel keine mit einer Verbesserung oder Erweiterung des Betriebs zusammenhängende Verbindlichkeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 126, 305
- BStBl II 1979, 151
Wird zitiert von ... (10)
- BFH, 15.11.1983 - VIII R 179/83
Wechselschulden als Dauerschulden
Der I. und der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) unterscheiden in ständiger Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, zwischen den Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder der Erweiterung des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen (erste Tatbestandsgruppe), und den Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen (zweite Tatbestandsgruppe); Verbindlichkeiten der ersten Tatbestandsgruppe sind regelmäßig ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit Dauerschulden (Urteile vom 30. Juni 1971 I R 55/68, BFHE 103, 80, BStBl II 1971, 750; vom 28. Juli 1976 I R 91/74, BFHE 119, 569, BStBl II 1976, 789; vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151; vom 8. Oktober 1981 IV R 172/80, BFHE 134, 352, BStBl II 1982, 73; siehe auch Abschn. 47 Abs. 4 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1974 - GewStR 1974 -).Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des IV. Senats an, daß eine Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs Maßnahmen voraussetzt, denen ein den Gründungs- und Erwerbsvorgängen des § 8 Nr. 1 GewStG vergleichbares Gewicht zukommen muß (Urteile vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151, und in BFHE 134, 352, BStBl II 1982, 73).
Der I. Senat ist von seiner früheren Ansicht, daß auch der bloße Ersatz gebrauchter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch neue Wirtschaftsgüter als Verbesserung des Betriebs anzusehen sei (Urteile in BFHE 119, 569, 574, BStBl II 1976, 789; vom 2. Mai 1961 I 63/60 S, BFHE 73, 744, BStBl III 1961 537), abgerückt, wie er dem IV. Senat auf Anfrage mitgeteilt hat (BFHE 126, 305, 309, BStBl II 1979, 151).
- BFH, 05.02.1987 - IV R 105/84
Bankkredit bei Leasing als Dauerschuld
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin der aufgenommenen Mittel angesichts ihrer Kapitalausstattung wirklich bedurft hätte (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1962 I 244/61, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 8 Ziff. 1, Rechtsspruch 20); maßgeblich ist allein, daß es sich im Umfang der aufgenommenen Kredite um Geldmittel handelt, die die Klägerin bezüglich der Vertriebsform "Leasing" als Betriebskapital seiner Eigenart und seiner besonderen Anlage nach ständig zur Verfügung haben mußte (BFH-Urteil vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151). - BFH, 19.06.1990 - VIII R 59/88 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 11.12.1986 - IV R 185/83
Refinanzierung der von einem Werbemittler an Filmtheater zur Erlangung …
Bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die erst durch Kreditgewährungen eines Vertragsteils überhaupt ermöglicht oder gewährleistet werden können, wird offengelegt, daß die Kreditaufnahme der Beschaffung des eigentlichen Betriebskapitals dient, welches auch der Betrieb eines Werbemittlers in der Filmwerbebranche nach seiner Eigenart und seiner besonderen Anlage und Gestaltung zur Verfügung haben muß (vgl. BFH-Urteile vom 7. Oktober 1964 I 298/60, StRK, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 8 Nr. 1, Rechtsspruch 31, und vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151). - BFH, 08.10.1981 - IV R 172/80
GewStG § 8 Nr. 1
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151) fest, daß eine Verbesserung oder Erweiterung des Betriebs im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG Maßnahmen voraussetzt, denen ein mit den in dieser Vorschrift genannten Gründungs- oder Erwerbsvorgängen vergleichbares Gewicht zukommt.c) Wie der Senat in dem Urteil vom 16. November 1978 IV 192/75 (BHFE 126, 305, BStBl II 1979, 151) ausgeführt hat, bedeutet allerdings nicht jede Beschaffung von Betriebsanlagen bereits eine Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG.
- BFH, 19.02.1991 - VIII R 422/83
Zwischenkredit als Dauerschuld
Eine Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG setzt voraus, daß der betroffenen Maßnahme ein den Gründungs- oder Erwerbsvorgängen vergleichbares Gewicht zukommt (…BFH-Urteile vom 19. Juni 1990 VIII R 59/88, BFH/ NV 1991, 115, m. w. N.; vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151). - BFH, 09.04.1981 - IV R 178/80
Schulden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils stehen, …
Auch im BFH-Urteil vom 16. November 1978 IV R 192/75 (BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151) sei darauf hingewiesen, daß eine bei Gründung oder Erwerb eines Betriebs eingegangene Verbindlichkeit nur dann als Dauerschuld qualifiziert werden könne, wenn sich der Gegenwert der Schuldenaufnahme wirtschaftlich als nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals darstelle. - BFH, 04.10.1988 - VIII R 168/83
Zwischenkredit: Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer
Die Erweiterung und Verbesserung des Betriebes i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG setzt hiernach voraus, daß der betroffenen Maßnahme ein den Gründungs- oder Erwerbsvorgängen vergleichbares Gewicht zukommt (BFH-Urteile vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151; vom 15. November 1983 VIII R 179/83, BFHE 140, 96, BStBl II 1984, 213). - BFH, 19.06.1980 - IV R 93/77
Zwischenkredite sind Dauerschulden, wenn sie nicht im laufenden Geschäftsverkehr …
Der Senat kann aber dahinstehen lassen, ob der Bauzwischenkredit schon aus diesem Grunde als Dauerschuld anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 103, 80, BStBl II 1971, 750, und vom 16. November 1978 IV R 192/75, BFHE 126, 305, BStBl II 1979, 151); denn der Bauzwischenkredit der GmbH kann jedenfalls nicht als kurzfristiger Zwischenkredit i. S. einer nicht dauernden Betriebsmittelverstärkung aufgefaßt werden. - BFH, 30.04.1985 - VIII R 268/81 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
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