Rechtsprechung
| BFH, 17.08.2011 - VI R 75/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten
- Bundesfinanzhof
Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Berücksichtigung von Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Kurzfassungen/Presse (4)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Strafverteidigerkosten im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit
- ftd.de (Pressebericht)
Das Steuerrecht kennt keine Moral
- kanzlei-hoenig.info (Kurzinformation)
Honorare für Strafverteidiger sind Betriebsausgaben
- lto.de (Kurzinformation)
Anwaltskosten im Strafverfahren wegen Beihilfe zur Untreue können als Werbungskosten zu berücksichtigen sein
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar?" von RA/FASteuerR/FAStrafR Dr. Rainer Spatscheck, original erschienen in: AG 2012, 452 - 453.
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 03.09.2010 - 13 K 2365/08
- BFH, 17.08.2011 - VI R 75/10
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich
b) Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch Strafverteidigungskosten nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH-Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160).Wenn schon eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung nicht die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die zur Last gelegte Straftat verübt worden war (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2040), gilt dies erst recht für eine vergleichsweise Erledigung eines rein zivilrechtlichen, nämlich arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
- BFH, 17.10.2012 - VIII S 16/12
Ernstliche Zweifel an der Erhöhung von Einnahmen eines Rechtsanwalts - …
Diese Wertung, die der Rechtsprechung zur Nichtabziehbarkeit von Strafverteidigungskosten zugrunde liegt (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040, m. w. N.), spricht im Streitfall dafür, eine betriebliche Veranlassung der unerlaubt für eigene Zwecke verwendeten Fremdgelder ebenfalls nicht anzunehmen. - FG Hamburg, 18.06.2012 - 6 K 181/11
Einkommensteuer: Verfallsanordnung in Strafurteil betreffend Bestechung im …
Private Gründe greifen demgegenüber dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft, oder wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers also von privaten Gründen getragen wurde (BFH-Beschluss vom 17.08.2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; BFH-Urteil vom 18.10.2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223).
