Rechtsprechung
   BFH, 17.10.1984 - I R 167/81   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 142, 108
  • BB 1985, 386
  • BStBl II 1985, 74



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Wird zitiert von ... (9)  

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  • BFH, 11.12.1985 - I R 352/83  
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  • BVerwG, 21.12.2005 - 5 B 25.05  
    In einem solchen Fall ist es nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin beruft, zwar nicht ausreichend, wenn bei der Zustellung als Geschäftsnummer allein die Steuernummer angegeben wird, ausreichend ist aber, wenn neben der Steuernummer noch ein individualisierender Zusatz, z.B. RbSt (Abkürzung für Rechtsbehelfsstelle), angegeben ist (BFHE 142, 108) oder als Geschäftsnummer die Rechtsbehelfslistennummer - dieser entspricht im vorliegenden Streitfall das individuelle Aktenzeichen des konkreten Widerspruchsverfahrens - verwandt worden ist (BFH/NV 1986, 644; OVG Hamburg, HmbJVBl 1997, 11).
  • BFH, 10.08.1990 - III R 39/88  
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  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 85/90  
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  • FG Hessen, 20.09.2001 - 12 K 5320/00  

    Zustellung; Niederlegung; Wiedereinsetzung; rechtliches Gehör - Zustellung durch

    Angesichts dieses Zwecks der Geschäftsnummer reicht es aus, wenn der fragliche Vorgang derart durch Zahlen und Buchstaben gekennzeichnet ist, dass der Empfänger die Sendung eindeutig dem Vorgang zuordnen kann; weitergehende Rechte hat der Empfänger im Hinblick auf die Art. der Geschäftsnummer nicht (vgl. zu den vorstehenden Rechtsgrundsätzen die BFH-Urteile vom 17.10.1984 I R 167/81, BStBl II 1985, 74; vom 12.1.1990 VI R 137/86, BStBl II 1990, 602; vom 6.9.1990 IV R 7/90, BFH/NV 1991, 714; vom 19.6.1991 I R 77/89, BStBl II 1991, 826; vom 16.3.2000 III R 19/99, BStBl II 2000, 520).
  • VG Chemnitz, 15.02.1996 - 3 K 154/96  

    SächsVwVG § 2 S. 1, § 6 Abs. 2 S. 1; SächsVwZG § 3 Abs. 1 S. 2 Abs. 3, § 9 Abs. 2

    Wegen der gebotenen Gewähr für die Identität und den übereinstimmenden Inhalt der Postsendung muß die Geschäftsnummer die Identifizierung der zugestellten Sendung ermöglichen (vgl. BFH, Urteil vom 17.10.1984, BFHE 142, 108).
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