Rechtsprechung
   BFH, 17.11.2004 - I R 11/04   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 3 Nr. 66
    Voraussetzungen für Sanierungsgewinn i. S. des § 3 Nr. 66 EStG a. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 66
    Steuerfreier Sanierungsgewinn

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steuerfreier Sanierungsgewinn nur bei Sanierungsabsicht des Gläubigers

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 66
    Erlass; Sanierungsgewinn; Verbindlichkeit

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (7)  

  • FG Düsseldorf, 05.03.2008 - 6 V 4329/07  

    Anforderungen an die Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern i.R.e.

    Nach § 3 Nr. 66 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) waren Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch entstanden, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen wurden, von der Körperschaftsteuer befreit (vgl. für die Anwendung im Körperschaftsteuerrecht BFH v. 17.11.2004, I R 11/04, BFH/NV 2005, 1027 m.w.N.).

    Es ist somit nicht erkennbar, dass durch den Schulderlass eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit der Antragstellerin oder zumindest deren schuldenfreie Beendigung (vgl. dazu BFH v. 17.11.2004, I R 11/04, BFH/NV 2005, 1027) ermöglicht werden sollten.

  • BFH, 12.10.2006 - XI B 69/06  

    Voraussetzungen für die Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns

    Da das FG bereits die Sanierungsbedürftigkeit verneint hat und der erkennende Senat hieran nach § 118 Abs. 2 FGO mangels insoweit zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. November 2004 I R 11/04, BFH/NV 2005, 1027), kommt es auf die Frage, ob die die Schulden erlassende Bank seinerzeit in Sanierungsabsicht gehandelt hat, nicht mehr an.

    Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt kein steuerfreier Sanierungsgewinn vor (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1027, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 05.03.2008 - 6 V 4329/07 A (K  
    Nach § 3 Nr. 66 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) waren Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch entstanden, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen wurden, von der Körperschaftsteuer befreit (vgl. für die Anwendung im Körperschaftsteuerrecht BFH v. 17.11.2004, I R 11/04, BFH/NV 2005, 1027 m.w.N.).

    Es ist somit nicht erkennbar, dass durch den Schulderlass eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit der Antragstellerin oder zumindest deren schuldenfreie Beendigung (vgl. dazu BFH v. 17.11.2004, I R 11/04, BFH/NV 2005, 1027) ermöglicht werden sollten.

mehr
  • BFH, 12.10.2005 - X R 20/03  

    Schuldenerlass - Sanierungseignung

    Das macht es erforderlich, nach den Gründen zu fragen, die den Konkursverwalter zum Erlass des größten Teils der Forderung der GmbH veranlasst haben (vgl. BFH-Urteile vom 17. November 2004 I R 11/04, BFH/NV 2005, 1027, und vom 21. Oktober 1997 VIII R 20/96, BFH/NV 1998, 1073).
  • VG München, 02.04.2009 - M 10 K 08.214  

    Bindungswirkung bei einer Zusicherung; wesentlicher Entscheidungszeitpunkt bei

    Voraussetzung wäre deshalb, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, die Gläubiger in Sanierungsabsicht handeln und die Maßnahme zur Sanierung geeignet ist (vgl. BFH, Urteil v. 17.11.2004, Az.: I R 11/04, zitiert nach Juris RdNr. 9).

    Bei einer GmbH kann deshalb nur dann von einer Unbilligkeit ausgegangen werden, wenn die Sanierung eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit und nicht nur deren schuldenfreie Beendigung ermöglicht (vgl. BFH Urteil v. 17.11.2004, Az.: I R 11/04, zitiert nach Juris RdNr. 14).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2010 - 6 K 53/06  

    (Gestaltungsmissbrauch bei Aufrechnung einer wertlosen Gesellschafterforderung

    Nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG waren Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch entstanden, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen wurden, von der Körperschaftsteuer befreit (vgl. für die Anwendung im Körperschaftsteuerrecht: BFH, Urteil vom 17. November 2004 I R 11/04, BFH/NV 2005, 1027 m.w.N.).

    Da die Sanierungsmaßnahmen eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit ermöglichen müssen (vgl. Schmidt/Heinicke, 17. Aufl. 1998, § 3 EStG ABC Stichwort "Sanierungsgewinn"), setzt die Privilegierung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. nämlich voraus, dass die Gesellschaft in zeitlichem Zusammenhang mit dem Schuldenerlass ihre werbende Tätigkeit wieder aufgenommen hat (BFH-Urteil vom 17. November 2004 I R 11/04, BFH/NV 2005, 1027, m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07  

    einstweilige Anordnung; Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Erlass; Voraussetzungen;

    Wie die umfangreiche Rechtsprechung (vgl. statt aller: BFH,Urteil vom 17. November 2004 - I R 11/04 -, BFH/NV 2005, 984 m. zahl-reichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen) und einschlägige Literatur (vgl. Janssen, Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne, DStR 2003, 1055 m.w.N.) zeigen und wie auch der Streitfall dokumentiert, wirft aber die Entscheidung, ob ein Sanierungsgewinn vorliegt oder nicht, regelmäßig erhebliche Probleme auf.
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