Rechtsprechung
   BFH, 17.12.2009 - III R 74/07   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
    Kindergeld: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Bezug des Kindes

  • openjur.de

    Kindergeld: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Bezug des Kindes; Berücksichtigung einer Nachzahlung der Verletztenrente als Bezug im Jahr des Zuflusses

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Bezug des Kindes - Berücksichtigung einer Nachzahlung der Verletztenrente als Bezug im Jahr des Zuflusses

mehr
  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Bezug des Kindes

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
    Kindergeld: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Bezug des Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Minderung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes durch Krankheitsfolgekosten

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld und Verletztenrente

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Bezug des Kindes

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist als Bezug des Kindes zu behandeln

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3
    Ausland; Behinderung; Grenzbetrag; Kindergeld; Unfall

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2010, 1695
  • DB 2010, 884
  • BStBl II 2010, 552



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Wird zitiert von ...  

  • BFH, 09.02.2012 - III R 5/08  

    Kindergeld: Minderung einer als Bezug anzusetzenden Verletztenrente um den

    Nur der verbleibende Teil der Rente ist zur Bestreitung des Unterhalts i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmt oder geeignet (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 III R 74/07, BFHE 228, 72, BStBl II 2010, 552).

    Sie ist jedoch nur insoweit zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet, als sie die Aufwendungen für therapeutische Maßnahmen übersteigt, die dem Betroffenen als Folge des Unfalls entstanden sind (ausführlich Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 III R 74/07, BFHE 228, 72, BStBl II 2010, 552).

    Da die Verletztenrente auch gezahlt wird, um den aufgrund des Unfalls entstehenden Mehrbedarf auszugleichen, ist sie nur zum Unterhalt und zur Berufsausbildung bestimmt oder geeignet, soweit die Rentenzahlungen die Kosten übersteigen, die zum Ausgleich der Mehraufwendungen und zur Wiederherstellung der durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Schäden angefallen sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 72, BStBl II 2010, 552, m. w. N.).

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