Rechtsprechung
   BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (5)  

  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97  

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Beteiligung an Immobilienfonds

    Eine Änderung der Rechtsprechung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 liegt dann vor, wenn ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt abweichend von einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 IV B 16/97, BFH/NV 1998, 939, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

    Gleichwohl erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die im sog. Baupatenbeschluss beurteilte Fallgestaltung mit derjenigen einer im Streitfall vorliegenden vermögensverwaltenden Gesellschaft, die zu dem Zwecke gegründet worden ist, um --jedenfalls zunächst-- ihren Gesellschaftern Werbungskostenüberschüsse zuzuweisen, im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 939).

  • BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96  

    a)

    Eine Änderung der Rechtsprechung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 liegt dann vor, wenn ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt abweichend von einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 IV B 16/97, BFH/NV 1998, 939, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Gleichwohl erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die im sog. Baupatenbeschluss beurteilte Fallgestaltung mit derjenigen einer im Streitfall vorliegenden vermögensverwaltenden Gesellschaft, die zu dem Zwecke gegründet worden ist, um --jedenfalls zunächst-- ihren Gesellschaftern Werbungskostenüberschüsse zuzuweisen, im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 939).

  • BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95  

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Ankaufsrecht

    Eine Änderung der Rechtsprechung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 liegt dann vor, wenn ein im wesentlichen gleicher Sachverhalt abweichend von einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; BFH-Beschluß vom 18. Februar 1998 IV B 16/97, BFH/NV 1998, 939, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

    Gleichwohl erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die im sog. Baupatenbeschluß beurteilte Fallgestaltung mit derjenigen einer im Streitfall vorliegenden vermögensverwaltenden Gesellschaft, die zu dem Zwecke gegründet worden ist, um --jedenfalls zunächst-- ihren Gesellschaftern Werbungskostenüberschüsse zuzuweisen, im wesentlichen vergleichbar ist (vgl. auch BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 939).

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  • BFH, 05.09.2000 - I X R 33/97  

    a)

    Eine Änderung der Rechtsprechung i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 liegt dann vor, wenn ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt abweichend von einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 XR 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 IV B 16/97, BFH/ NV 1998, 939, m. w. Rechtsprechungsnachweisen).

    Gleichwohl erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die im sog. Baupatenbeschluss beurteilte Fallgestaltung mit derjenigen einer im Streitfall vorliegenden vermögensverwaltenden Gesellschaft, die zu dem Zwecke gegründet worden ist, um - jedenfalls zunächst - ihren Gesellschaftern Werbungskostenüberschüsse zuzuweisen, im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/ NV 1998, 939).

  • FG Niedersachsen, 09.12.2004 - 10 K 181/93  

    Gewinnerzielungsabsicht einer Verlustzuweisungsgesellschaft - Berücksichtigung

    Das Gericht folgt in Anlehnung an die nunmehr ständige Rechtsprechung des BFH der Auffassung des Beklagten, dass der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 (GrS 4/82 BFHE 141, 405 BStBl II 1984, 751) in Bezug auf die AKG keine Änderung der Rechtsprechung beinhaltet hat, weil sich die Ausführungen im Beschluss des Großen Senats vom 17. Januar 1972 (GrS 10/70 BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700) nur auf die Tätigkeit eines Einzelunternehmers beziehen, während bei Personengesellschaften von jeher eine Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene der Gesellschaft erforderlich gewesen ist und insoweit die Absicht ihrer Gesellschafter, durch die Beteiligung in Gestalt von Verlustzuweisungen eine Minderung ihrer Steuern vom Einkommen zu erzielen, nicht reicht (BFH-Urteile vom 19. März 2002 VIII R 57/99 BFHE 198, 137, BStBl 2002, 662; vom 21. November 2000 IX R 2/96 BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789; vom 5. September 2000 IX R 33/97 BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676; vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92 BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219; BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 IV B 16/97 BFH/NV 1998, 939) und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen auf die Ausführungen des BFH in den o.g. Entscheidungen.
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