Rechtsprechung
   BFH, 18.03.1994 - III B 543/90   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO §§ 74, 115 Abs. 2, 135 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 2, 137 Satz 2, 138 Abs. 1, 145, 155; ZPO § 251; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erledigung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Entscheidung im Musterprozeß (Grundfreibetrag)

  • Betriebs-Berater

    Kostenentscheidungen bei ein- und beiderseitiger Erledigungserklärung nach Entscheidung des BVerfG zu den Grundfreibeträgen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 173, 506
  • NJW 1994, 3375 (Ls.)
  • BB 1994, 1000
  • BB 1994, 1134
  • BStBl II 1994, 473



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Wird zitiert von ... (37)  

  • BFH, 06.10.1995 - III R 52/90  

    Kosten finanzgerichtlicher Verfahren bei Verfassungsbeschwerden

    Dies gilt auch in Fällen, in denen das FA vor Anhängigkeit des Musterverfahrens beim BVerfG ein vom Kläger begehrtes Ruhen des Einspruchs- oder Klageverfahrens verweigert hat; jedenfalls dann, wenn der Grund, aus dem die Regelung verfassungswidrig ist, auf den Kläger nicht zutrifft (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473).

    Der Senat hat daher wiederholt die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung verneint, wenn lediglich vor dem BFH ein Musterverfahren anhängig war (s. u. a. Entscheidungen des erkennenden Senats in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408 sowie vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1, BStBl II 1990, 944, und vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473).

    Der Senat hat bereits mit Beschluß in BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473 in dem Fall eines anderen Steuerpflichtigen entschieden, daß die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels gegen ein klageabweisendes Urteil wegen der Höhe des Grundfreibetrages in der Regel von dem jeweiligen Kläger zu tragen sind.

    Wie der Senat schon in seinem Beschluß in BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473 dargelegt hat, orientieren sich die Kostenvorschriften der FGO vielmehr grundsätzlich streng am Erfolg oder Mißerfolg eines Rechtsmittels.

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 123/94  

    Kostentragung nach Hauptsacheerledigung bei Hinnahme eines verfassungswidrigen

    Seit dem Beschluss vom 18. März 1994 III B 543/90 (BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473) vertritt der III. Senat die Auffassung, dass dem FA die Kosten eines Rechtsstreits in der Regel dann nicht auferlegt werden könnten, wenn das BVerfG entscheidet, eine von ihm für verfassungswidrig erklärte gesetzliche Regelung sei erst für die Zukunft neu zu gestalten.

    Die Entscheidung des III. Senats wird von folgender Besonderheit bestimmt (s. unter II. 3. d, BStBl II 1994, 473, 476, re. Sp.): "Da das BVerfG eine gesetzliche Neuregelung (abgesehen von der Vermeidung von gleichheitswidrigen Progressionssprüngen) nur insoweit aufgegeben hat, als das sozialhilferechtliche Existenzminimum besteuert worden ist, hätte das von dem Kläger angestrengte Klageverfahren im Übrigen vermutlich selbst dann keinen Erfolg gehabt, wenn das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung rückwirkend statt nur für die Zukunft angeordnet hätte.

  • BFH, 17.12.1997 - VIII R 12/92  
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