Rechtsprechung
   BFH, 18.05.2011 - II R 10/10   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt - Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentums bei der Erbschaftsteuer - Anrechnung von Schenkungsteuer für Vorerwerbe bei zwischenzeitlicher Erhöhung der Freibeträge

  • openjur.de

    Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt; Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentums bei der Erbschaftsteuer; Anrechnung von Schenkungsteuer für Vorerwerbe bei zwischenzeitlich

  • Bundesfinanzhof

    Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt - Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentums bei der Erbschaftsteuer - Anrechnung von Schenkungsteuer für Vorerwerbe bei zwischenzeitlicher Erhöhung der Freibeträge

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  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG beim Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden, noch nicht in das Handelsregister eingetragenen GmbH & Co. KG

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerrechtlich sind bloße durch Auflassung und Eintragungsbewilligung begründete Anwartschaftsrechte unbeachtlich

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ...  

  • BFH, 18.05.2011 - II R 11/10  

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 05. 2011 II R 10/10 - Erwerb

    II R 10/10 - Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt - Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentums bei der Erbschaftsteuer.

    Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihre Schwester, die Klägerin und Revisionsklägerin im Verfahren II R 10/10, sind je zur Hälfte Miterbinnen ihrer am 29. Oktober 2002 verstorbenen Mutter (E).

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