Rechtsprechung
| BFH, 18.05.2011 - II R 10/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt - Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentums bei der Erbschaftsteuer - Anrechnung von Schenkungsteuer für Vorerwerbe bei zwischenzeitlicher Erhöhung der Freibeträge
- openjur.de
Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt; Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentums bei der Erbschaftsteuer; Anrechnung von Schenkungsteuer für Vorerwerbe bei zwischenzeitlich
- Bundesfinanzhof
Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt - Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentums bei der Erbschaftsteuer - Anrechnung von Schenkungsteuer für Vorerwerbe bei zwischenzeitlicher Erhöhung der Freibeträge
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewährung von Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG beim Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden, noch nicht in das Handelsregister eingetragenen GmbH & Co. KG
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Erbschaftsteuerrechtlich sind bloße durch Auflassung und Eintragungsbewilligung begründete Anwartschaftsrechte unbeachtlich
Verfahrensgang
- FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 1854/05
- BFH, 18.05.2011 - II R 10/10
Wird zitiert von ...
- BFH, 18.05.2011 - II R 11/10
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 05. 2011 II R 10/10 - Erwerb …
II R 10/10 - Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt - Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentums bei der Erbschaftsteuer.Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihre Schwester, die Klägerin und Revisionsklägerin im Verfahren II R 10/10, sind je zur Hälfte Miterbinnen ihrer am 29. Oktober 2002 verstorbenen Mutter (E).
