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   BFH, 18.06.1991 - VIII R 84/87   

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Wird zitiert von ... (5)  

  • BFH, 26.09.1996 - IV R 105/94  

    Auflösung des negativen Kapitalkontos: Eigenkapitalersatz

    Daraus läßt sich jedoch nicht auf eine entsprechende Behandlung des bei vorzeitigem Fortfall des negativen Kapitalkontos entstehenden laufenden Gewinns schließen (BFH-Urteil vom 18. Juni 1991 VIII R 84/87, BFH/ NV 1992, 229; a. A. Schmidt, a. a. O., § 15a Rz. 20; FG München, Urteil vom 11. März 1992 1 K 958/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1992, 457, rechtskräftig).
  • BFH, 05.06.2003 - IV R 36/02  

    Ausgleichsanspruch eines Kommanditisten

    Sie machten unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 18. Juni 1991 VIII R 84/87 (BFH/NV 1992, 229) geltend, jedenfalls dann, wenn die Ersatzforderung gegen die KG nicht vollwertig sei, müsse die Inanspruchnahme des Kommanditisten aus einer Bürgschaft nicht erst bei Auflösung der Gesellschaft, sondern sofort zu einem Sonderverlust führen.
  • BFH, 09.02.1993 - VIII R 29/91  

    Verbindlichkeit: Zahlungsunfähigkeit bei Fälligkeit

    Soweit feststeht, daß künftig keine Gewinnanteile mehr anfallen, entfällt diese Haftung auch dann, wenn sich der Kommanditist für Verbindlichkeiten der KG verbürgt hat (BFH-Urteil vom 18. Juni 1991 VIII R 84/87, BFH/NV 1992, 229), wodurch der Kommanditist grundsätzlich einen Aufgabegewinn erzielt.
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  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 36/95  

    Aufgabegewinn bei unerwarteter Bürgschaftsinanspruchnahme

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  • FG Rheinland-Pfalz, 09.02.1998 - 5 K 2523/97  

    Ausgleichsfähige Verluste durch kapitalersetzendes Darlehen?

    Damit ist nur der Anteil am Verlust gemeint, der sich aus der Steuerbilanz der Gesellschaft ergibt (Großer Senat vom 10. November 1980 - GrS 1/79 -, BStBl II 1981, 164 ; BFH vom 18. Juni 1991 - VIII R 84/87 -, BFH/NV 1992, 229) vorliegend bleiben freilich das Kapitalkonto der Gesellschaft und die Anteile der Kommanditisten unverändert (so ausdrücklich BFH vom 26. September 1996 - IV R l05/94 -, BStBl II 1997, 277 ) .
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