Rechtsprechung
| BFH, 18.08.2005 - V B 26/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- NWB SteuerXpert START
Ermäßigter Steuersatz für Leistungen eines Party-Services bei Gestellung von Bedienungs- und/oder Kochpersonal
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Party-Service - ermäßigter USt-Satz
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- FG Köln, 28.12.2004 - 8 V 5111/04
- FG Köln, 14.01.2005 - 8 V 5111/04
- BFH, 18.08.2005 - V B 26/05
Wird zitiert von ... (7)
- BFH, 10.08.2006 - V R 55/04
Umsatzsteuersatz für Leistungen eines Mahlzeitendiensts
Nach diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall zu entscheiden, ob eine --dem ermäßigten Steuersatz unterliegende-- Lieferung von Speisen oder eine --dem Regelsteuersatz unterliegende-- Dienstleistung vorliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. August 2005 V B 26/05, BFH/NV 2006, 140;… vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527). - BFH, 26.10.2006 - V R 58/04
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens - …
Nach diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall für jeden besteuerten Umsatz zu entscheiden, ob eine --dem ermäßigten Steuersatz unterliegende-- Lieferung von Speisen oder eine --dem Regelsteuersatz unterliegende-- Dienstleistung vorliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. August 2005 V B 26/05, BFH/NV 2006, 140;… vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527). - BFH, 08.03.2006 - V B 156/05
USt: Party-Service-Leistungen, einheitliche Leistung
Entscheidend ist, ob die Tätigkeit durch ein Bündel von Elementen und Handlungen gekennzeichnet ist, von denen die Lieferung des Gegenstands selbst nur einen Bestandteil darstellt und bei denen die Dienstleistungen überwiegen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. August 2005 V B 26/05, BFH/NV 2006, 140).Der Senat hat im Beschluss in BFH/NV 2006, 140 zwar als rechtlich zweifelhaft beurteilt, ob die Abgabe von Speisen und Getränken allein deshalb zur Dienstleistung wird, weil der Partyservice geichzeitig Geschirr und Besteck zur Verfügung stellt.
- FG Niedersachsen, 27.04.2006 - 16 K 167/04
Umsätze eines Partyservices unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, sofern nicht …
Der Beklagte leitet aus dem Beschluss des BFH vom 18. August V B 26/05, BFH/NV 2006, ab, dass eine Zuordnung zum Regelsteuersatz zumindest dann zutreffend sei, wenn der Unternehmer Geschirr und Besteck selbst abräume und später selbst reinige.Auch der BFH hat in seinem Beschluss vom 18. August 2005 V B 26/05, BFH/NV 2006, 140 bezweifelt, dass die Abgabe der Speisen und Getränke allein deshalb zur Dienstleistung werde, weil der Party-Service gleichzeitig Geschirr und Besteck zur Verfügung stellt.
- BFH, 26.10.2006 - V R 59/04
Umsatzsteuer - Zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung zwischen „Speisenlieferung“ und …
Nach diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall für jeden besteuerten Umsatz zu entscheiden, ob eine --dem ermäßigten Steuersatz unterliegende-- Lieferung von Speisen oder eine --dem Regelsteuersatz unterliegende-- Dienstleistung vorliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. August 2005 V B 26/05, BFH/NV 2006, 140;… vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527). - FG Berlin-Brandenburg, 10.07.2007 - 5 K 7285/01
Catering als "Rundum-sorglos-Paket" ist keine steuerbegünstigte Lieferung von …
Schon hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen eines Party-Services, bei dem der Auftraggeber die von dem Party-Service anzuliefernden Speisen und Getränke in der Regel selbst aussucht, und für den der Bundesfinanzhof jedenfalls bei Fehlen weiterer Leistungselemente wohl von einer Lieferung von Speisen und Getränken im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeht (BFH, Beschluss vom 18.08.2005 -V B 26/05, BFH/NV 2006, 140 Rn. 36). - FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09
Steuersatz bei Betreiben eines Partyservices
Zu Unrecht verweise der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung auf das BFH-Urteil vom 18. August 2005 (BFH/NV 2006, 140).
