Rechtsprechung
   BFH, 18.11.2008 - VIII R 41/07   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Klagerecht einer zivilrechtlich beendeten Personengesellschaft wegen einer bei der Gesellschaft angeordneten Außenprüfung; Entscheidungsbefugnis über Einspruch gegen Anordnung einer Auftragsprüfung

  • Bundesfinanzhof

    Klagerecht einer zivilrechtlich beendeten Personengesellschaft wegen einer bei der Gesellschaft angeordneten Außenprüfung - Entscheidungsbefugnis über Einspruch gegen Anordnung einer Auftragsprüfung

  • NWB SteuerXpert START
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung einer GbR als existent bis zur Abwicklung aller gemeinsamen Rechtsbeziehungen; Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt als gemeinsame Rechtsbeziehung; Pflicht der hiernach existenten Gesellschaft zur Duldung einer Außenprüfung; Zuständigkeit für die vor einer Außenprüfung zu erlassende Prüfungsanordnung i.S.d. § 196 Abgabenordnung ( AO ); Zuständige Behörde für die Entscheidungskompetenz über einen Einspruch gegen eine Außenprüfung bei Erlass der Prüfungsordnung durch die beauftragte Behörde

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 367 Abs 3 S 1, AO § 195 S 2, BpO § 5 Abs 1 S 2
    Betriebsprüfung; Einspruchsentscheidung; Prüfungsanordnung; Zuständigkeit




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Wird zitiert von ... (2)  

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2008 - 6 V 6027/08  

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Einspruch gegen eine

    Nach Auffassung des FG München (rkr. Urteil vom 30. November 2004 2 K 1749/01, EFG 2005, 579, m.w.N.), des FG Düsseldorf (Urteil vom 13. Dezember 2006 13 K 5642/02 AO, EFG 2007, 982, Revisionsverfahren VIII R 41/07 beim Bundesfinanzhof - BFH - anhängig) und der mittlerweile herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. Eckhoff und Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp /Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 195 Rz. 37 bzw. § 367 AO Rz. 43; Tipke, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 367 AO Rz. 9; Höft, in: Pump/Lohmeyer, AO, § 367 Rz. 12; Pahlke, in: Pahlke/Koenig, AO, § 367 Rz. 63; a. A. Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 367 Rz. 18), der sich der Senat anschließt, hat bei einer Übertragung der Außenprüfungszuständigkeit nach § 195 Satz 2 gemäß § 367 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 das örtlich zuständige Finanzamt über den Einspruch gegen die vom beauftragten Finanzamt erlassene Prüfungsanordnung zu entscheiden.
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 616/10  

    Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Durchführung einer Außenprüfung als

    Schließlich wies der Prozessbevollmächtigte unter Angabe des BFH-Urteils vom 18. November 2008 VIII R 41/07 darauf hin, dass § 367 Abs. 3 AO zur Anwendung komme.
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