Rechtsprechung
| BFH, 18.11.2009 - X R 45/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen; Endgültige Ausgestaltung; Rechtscharakter der Altersvorsorgeaufwendungen; Zuweisung zu Sonderausgaben; Prinzip der "intertemporalen Korrespondenz"; Höchstbeträge; Gleichbehandlung durch Hinzurechnung der Arbeit
- Bundesfinanzhof
Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen - Endgültige Ausgestaltung - Rechtscharakter der Altersvorsorgeaufwendungen - Zuweisung zu Sonderausgaben - Prinzip der "intertemporalen Korrespondenz" - Höchstbeträge - Gleichbehandlung durch Hinzurechnung der Arbeitgeberbeiträge - Finanzierbarkeit der Neuregelung - Fehlende Korrespondenz von Einnahmen und Ausgaben in der Übergangszeit - Übergangsregelung belastet Rentenbezieher mit erstmaligem Rentenbezug ab 2039 - Rüge eine Doppelbesteuerung erst bei Rentenbezug - Kein Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG auf vorverlegte Prüfung - Unterschiedliche Entlastung verletzt nicht Art. 3 GG
- IWW
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschränkte Abziehbarkeit geleisteter Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen als Sonderausgaben im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG); Rechtmäßigkeit der Eintragung von Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuer ( EStG ) i.d.F. des AltEinkG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte; Folgen der steuerlichen Einordnung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gegenüber einer Behandlung als vorweggenommene Werbungskosten; Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 10 Abs 1 Nr 2, EStG § 10 Abs 3, EStG § 3 Nr 62
Arbeitgeberanteil; Sonderausgabenhöchstbetrag; Verfassung; Vorsorgeaufwendungen - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Vorsorgeaufwendungen auf dem Prüfstand des BFH - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen v. 18.11.2009 und 9.12.2009" von RiBFH Peter Manz, original erschienen in: NWB 2010, 492 - 500.
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 1665/06
- BFH, 18.11.2009 - X R 45/07
Wird zitiert von ... (9)
- BFH, 19.01.2010 - X R 53/08
Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der …
Die in dem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 nicht zu entscheidende Frage, ob die Begrenzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 20 000/40 000 EUR in § 10 Abs. 3 EStG im Rahmen der endgültigen Regelung verfassungsrechtlich zulässig ist, hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 18. November 2009 X R 9/07, X R 34/07, X R 45/07 und X R 6/08 sowie im Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07 (www. bundesfinanzhof. de, unter Entscheidungen) dahingehend beantwortet, dass die Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sowohl unter Berücksichtigung des objektiven als auch des subjektiven Nettoprinzips verfassungskonform ist.Da die steuerliche Situation der Arbeitnehmer, Selbständigen und Beamten im Bereich der Altersvorsorge und der Alterseinkünfte bis zur Neuregelung im Jahr 2005 vollkommen unterschiedlich war, ist es zwangsläufig, dass unterschiedliche Zwischenschritte notwendig sind, um zu der angestrebten Neuregelung zu gelangen, in der die Besteuerung aller bestehenden Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt ist (Senatsurteile vom 18. November 2009 X R 9/07, X R 34/07, X R 45/07 und X R 6/08, …und vom 9. Dezember 2009 X R 28/07, a. a. O.).
- FG Köln, 26.08.2010 - 1 K 1557/08
Besteuerung von Alterseinkünften nach dem AltEinkG verfassungsgemäß
Da die steuerliche Situation der Arbeitnehmer, Selbständigen und Beamten im Bereich der Altersvorsorge und der Alterseinkünfte bis zur Neuregelung im Jahr 2005 vollkommen unterschiedlich war, ist es zwangsläufig, dass unterschiedliche Zwischenschritte notwendig sind, um zu der angestrebten Neuregelung zu gelangen, in der die Besteuerung aller bestehenden Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt ist (BFH v. 18.11.2009, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421).Derartige fiskalischen Gesichtspunkte dürfen jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn wie hier ausgehend von einer nicht systemgerechten Regelung eine nunmehr verfassungskonforme Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung der Altersvorsorge und Alterseinkünfte erreicht werden soll (BFH v. 18.11.2009, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421).
Angesichts der zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Ermittlung solcher individueller Besteuerungsanteile durch die Finanzverwaltung ist die Entscheidung für eine pauschalierende Lösung nachvollziehbar und vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt (so im Ergebnis auch BFH vom 26.11.2008, X R 15/07, BFHE 223, 445, 462 f.; v. 18.11.2009, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421;… vom 04.02.2010, X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253, 1256).
Denn dieser pauschalierende Anknüpfungspunkt steht in der Tradition der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung, die ebenfalls von einem einheitlichen Ertragsanteil für den gesamten Rentenbezug ausging, und ermöglicht eine praktikable und verifizierbare Besteuerung der Alterseinkünfte (BFH v. 18.11.2009, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421).
Das Begehren der Kläger auf Anhebung des Versorgungsfreibetrages würde dazu führen, dass die Besteuerung von Pensionen, die bereits weitgehend der Zielvorgabe des Gesetzgebers hin zur vollen nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte entspricht, gegenläufig, d.h. unter Herabsetzung des Besteuerungsanteils, ausgestaltet würde, was einen neuerlichen Systembruch, nämlich die vertiefte Fortgeltung des Rechts, das auslaufen soll, bedeuten würde (ebenso BFH v. 18.11.2009, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421).
- BFH, 04.02.2010 - X R 58/08
Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung - …
Die in diesem Senatsurteil (in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) nicht zu entscheidende Frage, ob die Begrenzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR/ 40.000 EUR in § 10 Abs. 3 EStG im Rahmen der endgültigen Regelung verfassungsrechtlich zulässig ist, hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 18. November 2009 X R 9/07 (…BFH/ NV 2010, 412), X R 34/07 (BFHE 227, 99), X R 6/08 (BFHE 227, 137), X R 45/07 (BFH/ NV 2010, 421) sowie im Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07 (BFHE 227, 165) dahingehend beantwortet, dass die Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sowohl unter Berücksichtigung des objektiven als auch des subjektiven Nettoprinzips verfassungskonform ist.Da die steuerliche Situation der Arbeitnehmer, Selbständigen und Beamten im Bereich der Altersvorsorge und der Alterseinkünfte bis zur Neuregelung im Jahr 2005 vollkommen unterschiedlich war, ist es zwangsläufig, dass unterschiedliche Zwischenschritte notwendig sind, um zu der angestrebten Neuregelung zu gelangen, in der die Besteuerung aller bestehenden Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt ist (Senatsurteile in BFHE 227, 99; in BFHE 227, 137;… in BFH/ NV 2010, 412; in BFH/ NV 2010, 421, und in BFHE 227, 165).
- BFH, 04.02.2010 - X R 52/08
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten
Die in diesem Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 nicht zu entscheidende Frage, ob die Begrenzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR/ 40.000 EUR in § 10 Abs. 3 EStG im Rahmen der endgültigen Regelung verfassungsrechtlich zulässig ist, hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 18. November 2009 X R 9/07 (…BFH/ NV 2010, 412), X R 34/07 (BFHE 227, 99), X R 6/08 (BFHE 227, 137), X R 45/07 (BFH/ NV 2010, 421) sowie im Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07 (BFHE 227, 165) dahingehend beantwortet, dass die Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sowohl unter Berücksichtigung des objektiven als auch des subjektiven Nettoprinzips verfassungskonform ist.Da die steuerliche Situation der Arbeitnehmer, Selbständigen und Beamten im Bereich der Altersvorsorge und der Alterseinkünfte bis zur Neuregelung im Jahr 2005 vollkommen unterschiedlich war, ist es zwangsläufig, dass unterschiedliche Zwischenschritte notwendig sind, um zu der angestrebten Neuregelung zu gelangen, in der die Besteuerung aller bestehenden Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt ist (Senatsurteile in BFHE 227, 99; in BFHE 227, 137;… in BFH/ NV 2010, 412; in BFH/ NV 2010, 421, und in BFHE 227, 165).
- BFH, 18.04.2012 - X R 62/09
Steuerrechtliche Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen …
Der erkennende Senat hat aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Gesetzgeber diese Vorsorgeaufwendungen trotz ihrer Rechtsnatur konstitutiv den Sonderausgaben und nicht den Werbungskosten zuweisen konnte (vgl. u. a. Senatsurteile vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421, unter II. 2. b bb, X R 9/07, BFH/NV 2010, 412; X R 6/08, BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282, und vom 9. Dezember 2009 X R 28/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348).bbb) Verfassungsrechtlich kann die Einordnung der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nur dann einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen, wenn die daraus resultierenden unterschiedlichen Rechtsfolgen zu einer nicht gerechtfertigten steuerlichen Ungleichbehandlung der Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zu anderen vorweggenommenen Werbungskosten führen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 421, unter II. 2. b cc).
- FG Nürnberg, 24.10.2012 - 3 K 792/11 Derartige fiskalischen Gesichtspunkte dürfen jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn wie hier ausgehend von einer nicht systemgerechten Regelung eine nunmehr verfassungskonforme Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung der Altersvorsorge und Alterseinkünfte erreicht werden soll (BFH-Urteil vom 18.11.2009, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421).
Ein Begehren der Kläger auf Anhebung des Versorgungsfreibetrages würde dazu führen, dass die Besteuerung von Pensionen, die bereits weitgehend der Zielvorgabe des Gesetzgebers hin zur vollen nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte entspricht, gegenläufig, d.h. unter Herabsetzung des Besteuerungsanteils, ausgestaltet würde, was einen neuerlichen Systembruch, nämlich die vertiefte Fortgeltung des Rechts, das auslaufen soll, bedeuten würde (ebenso BFH-Urteil vom 18.11.2009, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421; FG Köln…, Urteil vom 26.08.2010 a.a.O.).
- BFH, 19.10.2010 - X R 43/05
Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen im VZ 2000
Mit Urteil vom 18. November 2009 X R 45/07 (BFH/ NV 2010, 421) hat der erkennende Senat entschieden, dass die gesetzliche Zuweisung der Altersvorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben in § 10 EStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, obwohl die Altersvorsorgeaufwendungen ihrer Rechtsnatur nach in erster Linie vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 EStG seien. - FG Münster, 21.03.2012 - 7 K 4640/09
Beratungskosten für die Frage, ob ein GmbH-GesGeschäftsführer …
Gleichwohl hat der BFH in einer neueren Entscheidung angenommen, im Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung liege "ein Beitrag zum Erwerb der Versorgungsanwartschaft vor, der unmittelbar wirtschaftliches Ergebnis der Arbeitsleistung ist" (BFH-Urteil vom 18.11.2009 X R 45/07, BFH/NV 2010, 421). - FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2012 - 12 K 12192/09
Abzugsfähigkeit der aus privaten Mitteln entrichteten Einmalzahlung für eine …
Gleichwohl hat der BFH in einer neueren Entscheidung angenommen, im Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung liege "ein Beitrag zum Erwerb der Versorgungsanwartschaft vor, der unmittelbar wirtschaftliches Ergebnis der Arbeitsleistung ist" (BFH-Urteil vom 18. November 2009 - X R 45/07, BFH/NV 2010, 421, unter II.2.d)aa)eee) der Gründe).
