Rechtsprechung
   BFH, 19.02.2009 - II R 8/06   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei atypisch stiller Gesellschaft; Kein Schuldzinsenabzug bei vermögensteuerfreien Wirtschaftsgütern; Bindungswirkung eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids; Zuordnung einer Darlehensforderung; Sinn und Zweck des Feststellungsverfahrens; Feststellungsb

  • Bundesfinanzhof

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei atypisch stiller Gesellschaft - Kein Schuldzinsenabzug bei vermögensteuerfreien Wirtschaftsgütern - Bindungswirkung eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids - Zuordnung einer Darlehensforderung - Sinn und Zweck des Feststellungsverfahrens - Feststellungsbescheid als Zusammenfassung einzelner Feststellungen - Rechtskraftswirkung

  • NWB SteuerXpert START
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnung des festgestellten Einheitswerts des Betriebsvermögens einer atypisch stillen Gesellschaft von 0 DM jeweils mit Anteilen von 0 DM; Berüchsichtigung von mit Wirtschaftsgütern in Zusammenhang stehenden Schulden bei der Feststellung des Einheitswertes eines Betriebsvermögens; Rechtskraftwirkung eines fehlerhaften Urteils; Bedeutung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids; Atypisch stille Geselschaft als selbstständiges "Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation"; Zurechnung der Verbindlichkeiten des Inhabers eines Geschäftsbetriebs im Innenverhältnis allen Gesellschaftern entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis bei einer atypischen stillen Gesellschaft

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 19 Abs 1 Nr 2, BewG § 19 Abs 3, BewG § 97, BewG § 101 Nr 1, BewG § 103, AO 1977 § 175 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 181 Abs 1, DBA-USA Art III Abs 5, DBA-USA Art XIVa Nr 2, DBA-USA Art VII, FGO § 110
    Atypische stille Gesellschaft; Aufteilung; Bindung; Doppelbesteuerung; Einheitswert; Forderung; Grundlagenbescheid; USA; Verbindlichkeit; Zurechnung

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (3)  

  • BFH, 19.07.2012 - II R 5/10  

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei atypisch stiller Gesellschaft

    Das gilt nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 BewG a. F. auch für Forderungen und Schulden zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter, soweit es sich nicht um Forderungen und Schulden aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter oder aus der kurzfristigen Überlassung von Geldbeträgen an die Gesellschaft oder einen Gesellschafter handelt (BFH-Urteil vom 19. Februar 2009 II R 8/06, BFH/NV 2009, 1092).

    Dieser Umstand rechtfertigt es, auch bei der atypisch stillen Gesellschaft von einer Beteiligung mehrerer Personen am Gegenstand der Feststellung (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO) auszugehen, den Einheitswert des Betriebsvermögens wie bei anderen Personengesellschaften gesondert und einheitlich festzustellen und auf den Inhaber des Handelsgeschäfts sowie den atypisch stillen Gesellschafter aufzuteilen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 75/94, BFH/NV 1998, 285; BFH-Beschluss vom 2. Februar 1999 II B 112/97, BFH/NV 1999, 912; BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1092).

    Daran fehlt es, wenn das Darlehen - wie im Streitfall - nicht aus Mitteln der ausländischen Betriebsstätte gewährt, sondern ihr umgekehrt von einer inländischen Gesellschaft als Fremdkapital überlassen wurde (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1092, m. w. N.).

    In diesem Zusammenhang kann daher dahinstehen, ob die Berücksichtigung der Darlehens- und Zinsschuld der Klägerin zu 1., die der Feststellung des Einheitswerts zugrunde liegt, im Hinblick auf § 103 Abs. 1 BewG zutreffend ist (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1092, unter II. 1. a aa).

    Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die von der Vermögensteuer befreit sind und deshalb nach § 101 Nr. 1 BewG a. F. nicht zum Betriebsvermögen gehören, sind jedoch nach § 103 Abs. 1 BewG bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens nicht abzuziehen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1092; Dötsch in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 103 BewG Rz 45 f.).

  • FG Nürnberg, 03.12.2009 - IV 322/05  

    Einheitswert des Betriebsvermögens einer atypisch stiller Gesellschaft: Zuordnung

    Die bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach dem Ansatz der Darlehens- und Zinsforderung nicht § 101 Nr. 1 BewG entgegenstehe, weil ein abkommensrechtlicher Befreiungstatbestand von der Vermögensteuer nicht eingreife (so zuletzt in den Gerichtsbescheiden vom 19.02.2009 II R 8/06, BFH/NV 2009, 1092, und II R 9/06 zur Zurechnung des Betriebsvermögens der Z- GmbH & atypisch stillen Gesellschaft auf den 01.01.1989 und 01.01.1990) könne wegen § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG nicht mehr aufrechterhalten werden.

    Der Grundlagenbescheid hat die Funktion, die in ihm festgestellten Besteuerungsgrundlagen in verbindlicher Weise dem Folgebescheid zuzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 19.02.2009 II R 8/06, BFH/NV 2009, 1092, 1094).

  • FG Nürnberg, 09.12.2004 - IV 363/03  

    Bindungswirkung der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes für

    Revision eingelegt (BFH II R 8/06).
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