Rechtsprechung
   BFH, 19.04.2005 - VIII R 45/04   

Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 17 Abs 4, EStG § 20 Abs 1
    Kapitaleinkünfte; Konkurs; Schuldzinsen; Werbungskosten; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (11)  

  • BFH, 29.05.2008 - IX R 77/06  

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen an

    Es trifft zwar zu, dass der Kläger bei der Anteilsveräußerung --anders als bei der Auflösung-- mit dem Veräußerungszeitpunkt den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns (-verlusts) bestimmen konnte (zur Entstehung des Veräußerungsgewinns, BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 5/00, BFH/NV 2002, 640; zur Entstehung des Auflösungsverlusts, BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 45/04, BFH/NV 2005, 1545, m.w.N.).
  • BFH, 20.02.2008 - VIII B 103/07  

    Keine Revisionszulassung wegen materiell-rechtlicher Einwendungen - Divergenz -

    Indes kommt es nach der Rechtsprechung des BFH gerade nicht auf den tatsächlichen Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern allein auf die Rechtsnatur derartiger Aufwendungen an (vgl. BFH-Urteile vom 19. April 2005 VIII R 45/04, BFH/NV 2005, 1545; vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BStBl II 2008, 49).

    Der Kläger hat insoweit keinen weiteren oder erneuten Klärungsbedarf unter insbesondere inhaltlicher Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dem Fachschrifttum sowie den veröffentlichten Verwaltungsregelungen dargetan (vgl. zu den materiellen Rechtsfragen grundlegend BFH-Urteile vom 13. Juli 2004 VIII R 48/02, BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060 --insbesondere zum Verbot einer Aufteilung hinsichtlich der Zinsen--; vom 27. März 2007 VIII R 27/05, BFHE 217, 479; in BStBl II 2008, 49; in BFH/NV 2005, 1545; vom 13. Juli 2004 VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184, und vom 13. Juli 2004 VIII R 52/03, BFH/NV 2005, 181).

  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 46/06  

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen - Steuerschädliche

    Gleiches gilt, wenn die Zinsen im Zusammenhang mit einem Darlehen anfallen, das aufgenommen wird, um die Einlage eines wesentlich beteiligten Gesellschafters zu finanzieren (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 45/04, BFH/NV 2005, 1545 zur Refinanzierung von Zahlungen auf eigenkapitalersetzende Bürgschaften).
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