Rechtsprechung
   BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 172, 66
  • NJW 1994, 1236
  • BB 1993, 2426
  • BStBl II 1993, 897



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Wird zitiert von ... (280)  

  • BFH, 31.08.2006 - IV R 53/04  

    Steuerrecht - Betriebsaufgabegewinn bei Umwandlung in Bauland

    Aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) und der danach ergangenen Rechtsprechung (z.B. Senatsurteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564) folge, dass ein rückwirkendes Ereignis nur dann anzunehmen sei, wenn im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eine Forderung bestanden habe.

    Gleichwohl ist die zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 ergangene Rechtsprechung des Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 auch im Streitfall --hier zur Bestimmung des "Veräußerungspreises" (s. unten Nr. 2 a und b)-- zu berücksichtigen.

    Danach ist unter dem Begriff des Veräußerungspreises der tatsächlich erzielte Erlös zu verstehen (BFH-Beschluss in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 unter C.II.2 der Gründe).

    b) Wie der BFH im Beschluss in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 ausgeführt hat, ist nach dem Wortsinn als Veräußerungspreis der Preis zu verstehen, den der Veräußerer tatsächlich erzielt.

    Die vom Großen Senat des BFH zur Betriebsveräußerung angeführten, für diese Auslegung sprechenden Gründe (s. hierzu BFH-Beschluss in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 unter C.II.2.b der Gründe), treffen in gleicher Weise auf die Betriebsaufgabe zu.

    Dabei ist es unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des Erlöses maßgebend waren (BFH-Beschluss in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, a.a.O.).

    Der Große Senat des BFH hat hierzu bemerkt, dass den Bestimmungen des § 16 EStG als spezialgesetzlicher Regelung über die Ermittlung des Veräußerungsgewinns Vorrang vor den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zukommt (BFH-Beschluss in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 unter C.II.3 der Gründe).

    Nichts anderes gilt für die Bezugnahme auf das Urteil des Senats in BFH/NV 1990, 88, das zudem vor der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 ergangen ist.

  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88  

    Rücktritt vom Kaufvertrag über eine wesentliche Beteiligung als rückwirkendes

    Hinsichtlich der Begründung verweist der Senat auf den Beschluß des Großen Senats vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C II. 1. der Gründe).

    Der Große Senat hat die vergleichbare Regelung des § 16 Abs. 2 EStG für den Fall des teilweisen Ausfalles einer Kaufpreisforderung dahin ausgelegt, daß nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises steuerrechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken (Abschn. C II. des Beschlusses GrS 2/92).

    a) Der Regelung des § 16 Abs. 1, 2 EStG liegt die Annahme zugrunde, daß das Veräußerungsgeschäft ohne Störungen so abgewickelt wird, wie es vertraglich vereinbart ist (Abschn. C II. 2. b des Beschlusses GrS 2/92).

    Die Rechtsprechung hat unter Berücksichtigung dieses gemeinsamen Zwecks der §§ 16, 17 EStG auch den Begriff der Veräußerung und daraus folgend den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung (vgl. z. B. - für § 16 EStG - BFH-Urteil vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245, und Beschluß in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C II. 2. b der Gründe, sowie - für § 17 EStG - BFH-Urteile vom 27. Juli 1988 I R 147/83, BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271, m. w. N.; vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162; vgl. auch Schmidt, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl., § 16 Anm. 4 und § 17 Anm. 19 a: jeweils zweigliedriger Tatbestand) sowie den Begriff des Veräußerungsgewinns und daraus folgend die Art der Gewinnermittlung (vgl. z. B. - für § 16 EStG - den Beschluß in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C II. 2. c und d der Gründe m. w. N., und - für § 17 EStG - BFH-Urteile vom 7. März 1974 VIII R 118/73, BFHE 112, 459, BStBl II 1974, 567; vom 30. Juni 1983 IV R 113/81, BFHE 138, 569, BStBl II 1983, 640; vom 27. Oktober 1992 VIII R 87/89, BFHE 170, 53, BStBl II 1993, 340; Schmidt, a. a. O., § 17 Anm. 21 a m. w. N.) inhaltlich gleichlautend ausgelegt.

    Diese Auslegung ist wesentlich davon bestimmt, daß es sich um Steuertatbestände handelt, die an einen einmaligen Vorgang anknüpfen, und bei denen nachträgliche Änderungen nicht in einer Folgebilanz oder nach den Grundsätzen des Zuflußprinzips in einem späteren Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden können (zur Behandlung auch des § 16 EStG als sog. "Einmaltatbestand" vgl. Beschluß in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter Abschn. C II. 1. d der Gründe).

    Dabei kommt es nicht darauf an, welche Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art zu der rückwirkenden Sachverhaltsänderung geführt haben; insbesondere ist es unerheblich, ob diese "im Kern" bereits im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt waren (Beschluß in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter Abschn. C II. 1. b und zur abweichenden bisherigen Rechtsprechung unter Abschn. C I. 1. b der Gründe).

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04  

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der überwiegenden Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum erfüllt die bloße Rückgewähr eines Wirtschaftsgutes im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung des ursprünglichen Ankaufsvertrages durch Rücktritt, Wandlung oder Anfechtung nicht den Tatbestand des § 23 EStG (Spekulationsgewinn) (FG RhPf DStRE 2005, 156 f unter Hinweis auf BFH BStBl II 1993, 897 zu § 16 Abs. 1 und 2 EStG und BFH BStBl II 1983, 315 zu § 7b EStG; Fischer FR 2000, 393, 394; Kube in Kirchhof EStG 5. Aufl. § 23 Rn. 17; Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 23 [Stand November 2002] Rn. 57; Schmidt/Weber-Grellet aaO § 23 Rn. 48).
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