Rechtsprechung
   BFH, 19.07.2010 - I B 203/09   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Grundsätzliche Bedeutung: Gastronomiebetrieb als Zweckbetrieb - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei mehreren Ausbildungseinrichtungen einer gemeinnützigen Körperschaft

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung: Gastronomiebetrieb als Zweckbetrieb; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei mehreren Ausbildungseinrichtungen einer gemeinnützigen Körperschaft

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzliche Bedeutung: Gastronomiebetrieb als Zweckbetrieb - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei mehreren Ausbildungseinrichtungen einer gemeinnützigen Körperschaft

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    AO § 65; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Vorliegen eines Zweckbetriebs i.S.d. § 65 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 65 Nr. 2, 3
    Kumulatives Vorliegen aller genannten Kriterien als Voraussetzung für eine Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Zweckbetriebs i.S.V. § 65 Abgabenordnung ( AO )

Verfahrensgang

  • FG Hessen, 07.10.2009 - 4 K 1023/08
  • BFH, 19.07.2010 - I B 203/09



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BFH, 13.06.2012 - I R 71/11  

    Mahlzeitendienst als Zweckbetrieb - Wettbewerbsschutz - Umfang der Marktteilnahme

    aa) Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, worauf sich die Aussagen des FG zu den Beschäftigten der Wettbewerber der Klägerin stützen, und nach den eigenen Feststellungen der Vorinstanz in der Küche nicht ausschließlich (fünf bis acht) Maßnahmeteilnehmer, sondern auch zwei Fachkräfte (Küchenmeister und Koch) tätig waren, verkennen die vorstehenden Ausführungen den Zweck des § 65 Nr. 3 AO, der darin besteht, sowohl einen tatsächlich vorhandenen Wettbewerb z. B. vor Marktverdrängung als auch einen möglicherweise erst entstehenden (potentiellen) Wettbewerb vor der Errichtung von (steuerlichen) Marktzutrittsschranken zu schützen (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 I R 60/91, BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573; Senatsbeschluss vom 19. Juli 2010 I B 203/09, BFH/NV 2011, 1, jeweils m. w. N.).

    Schließlich hat der Senat diese Sicht in seinem Beschluss in BFH/NV 2011, 1 zur Ausbildungseinrichtung (Gastronomiebetrieb) einer gemeinnützigen Körperschaft ausdrücklich bestätigt.

  • FG Köln, 18.04.2012 - 13 K 1075/08  

    Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig

    Für die Annahme eines Zweckbetriebes müssen alle drei Voraussetzungen des § 65 AO kumulativ gegeben sein (BFH-Urteile vom 1. August 2002 V R 21/01, BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438 und vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798, jeweils m.w.N.; aktuell BFH-Beschluss vom 19. Juli 2010 I B 203/09, BFH/NV 2011, 1).
  • FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09  

    Ausgegliederte Labor-GmbH nicht gemeinnützig

    Dies gilt umso mehr, als es für die Beurteilung, ob eine Wettbewerbsbeeinträchtigung vorliegt, nicht auf die konkrete, sondern auf die abstrakte Wettbewerbssituation ankommt und die Wettbewerbssituation durch die subjektive Entscheidung des Leistungsempfängers, Leistungen nur von einem bestimmten Anbieter zu beziehen, nicht aufgehoben wird (vgl. BFH-Urteil vom 29.1.2009 V R 46/06, BStBl II 2009, 560 und BFH-Beschluss vom 19.7.2010 I B 203/09, BFH/NV 2011, 1).
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