Rechtsprechung
   BFH, 19.08.2008 - VII R 36/07   

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AO § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 164, § 171 Abs. 13, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 218 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 3; UStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 2 Nr. 3

  • Betriebs-Berater

    Abtretung - Vorsteuer - Steuervergütung - Vorsteuerberichtigung - Feststellung zur Insolvenztabelle - Zessionar - Zedent - Erledigung auf andere Weise - Wegfall des Rechtsgrundes

  • openjur.de

    Abtretung; Vorsteuer; Steuervergütung; Vorsteuerberichtigung; Feststellung zur Insolvenztabelle; Zessionar; Zedent; Erledigung auf andere Weise; Wegfall des Rechtsgrundes

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  • Bundesfinanzhof

    Abtretung - Vorsteuer - Steuervergütung - Vorsteuerberichtigung - Feststellung zur Insolvenztabelle - Zessionar - Zedent - Erledigung auf andere Weise - Wegfall des Rechtsgrundes

  • Simons & Moll-Simons

    AO § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 164, § 171 Abs. 13, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 218 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 3; UStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 2 Nr. 3

  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abtretung einer Steuervergütung - Vorsteuerberichtigung - Feststellung zur Insolvenztabelle - Erledigung auf andere Weise - Wegfall des Rechtsgrunds

  • NWB SteuerXpert START
  • rws-verlag.de

    Zu den Wirkungen der Feststellung eines vom FA angemeldeten, einen Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abtretung; Vorsteuer; Steuervergütung; Vorsteuerberichtigung; Feststellung zur Insolvenztabelle; Zessionar; Zedent; Erledigung auf andere Weise; Wegfall des Rechtsgrundes

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Abtretung - Vorsteuer - Steuervergütung - Vorsteuerberichtigung - Feststellung zur Insolvenztabelle - Zessionar - Zedent - Erledigung auf andere Weise - Wegfall des Rechtsgrundes

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Wirkungen der Feststellung eines vom FA angemeldeten, einen Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Riskantes Geschäft - Abtretung des Vorsteueranspruchs durch Kunden als Teil der Kaufpreiszahlung

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Vorsteuerberichtigung wegen Rückabwicklung des Geschäfts

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Zu den Wirkungen der Feststellung eines vom FA angemeldeten, einen Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 37 Abs 2, AO § 218 Abs 2, UStG 1999 § 17
    Abtretung; Rückforderung; Umsatzsteuervorauszahlung

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BFH vom 19.8.2008, Az.: VII R 36/07 (Rückabwicklung eines Kaufvertrags vor Verfahrenseröffnung über Käufervermögen)" von RA Stephan Mitlehner, original erschienen in: NZI 2009, 198 - 199.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Wirkungsweise des § 17 UStG - widerstreitende Rechtsprechung des V. und des VII. Senats des BFH" von RA/StB Dr. Jens Eric Gotthardt und Dr. Monika Kubaczynska, original erschienen in: DStR 2009, 1015 - 1019.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 222, 205
  • ZIP 2009, 39
  • NZI 2009, 195
  • DB 2008, 2519
  • BStBl II 2009, 90
  • BStBl II 2009, g0



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 189/10  

    Die Insolvenz des Steuerschuldners

    Diese Einschränkung greift nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch dann nicht ein, wenn der Anspruch des Finanzamts keiner Festsetzung durch Steuerbescheid nach § 218 AO zugänglich ist, weil das Finanzamt nach der Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens bis zum Prüfungstermin gehindert ist, seine Steuerforderungen durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. BFH, BFHE 222, 205, juris Rn. 15; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 71/04, juris Rn. 9; BFH, BFHE 207, 10, juris Rn. 11, 17 f.; BFH, BFHE 201, 392, juris Rn. 8 f.; BFH, BFHE 183, 365, juris Rn. 10).
  • BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08  

    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

    Mit seiner Revision rügt das FA, dass das Urteil von den Entscheidungen des BFH vom 9. April 2002 VII R 108/00 (BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562) abweiche und meint sinngemäß, dass der Rechtsgrund für die Auszahlung der an die Klägerin abgetretenen Umsatzsteuervergütungen aus den in der Senatsentscheidung vom 19. August 2008 VII R 36/07 (BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90) genannten Gründen durch den Berichtigungsbescheid weggefallen sei.

    In seiner Entscheidung in BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90 hat der Senat dargelegt, dass § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 lediglich zwischen dem steuerpflichtigen Unternehmer und dem Fiskus den Besteuerungszeitraum der Korrektur festlegt, wenn sie wegen der erst späteren Rückgängigmachung des Geschäfts nicht bereits im laufenden Besteuerungszeitraum vollzogen werden konnte.

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat, gebietet auch das Prinzip der Umsatzsteuerneutralität, dass nach Abtretung und Auszahlung einer Umsatzsteuervergütung und nachfolgender Insolvenz des Vorsteuerabzugsberechtigten die berichtigte Vorsteuer dem Fiskus unabhängig davon zurückerstattet wird, in welchem Voranmeldungszeitraum die Berichtigung vorgenommen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90).

    (2) Übertragen auf einen Berichtigungsbescheid bedeutet das, dass durch die spätere Berichtigung ein für einen Voranmeldungszeitraum ergangener Vorbehaltsbescheid seine formelle Wirksamkeit als Behaltensgrund für die ausgezahlte Steuervergütung nur verlieren kann, wenn sich die Berichtigung auf eine bestimmte, in jenem Vorbehaltsbescheid erfasste Lieferung bezieht, so dass der Bezug zu der berichtigten Voranmeldung und die berichtigte Bemessungsgrundlage zweifelsfrei feststehen (Senatsurteile in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562; in BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90, m. w. N.).

  • BFH, 17.03.2009 - VII R 38/08  

    Abtretung von Vorsteuerüberschüssen aus Umsatzsteuervoranmeldungen: Rückforderung

    In einem solchen Fall richtet sich der Rückforderungsanspruch gegen den Abtretungsempfänger (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 19. August 2008 VII R 36/07, BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90).

    Wer sich eine steuerrechtliche Forderung abtreten lässt, übernimmt eine mit dem Risiko ihres Bestehens behaftete Forderung (Senatsurteil in BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90, m.w.N.).

mehr
  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11  

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH, der davon ausgeht, dass die Eintragung in die Tabelle bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die gleichen Rechtswirkungen wie ein entsprechender "Steuerbescheid" (BFH-Urteil vom 19. August 2008 VII R 36/07, BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90, unter II.1.b dd) und damit wie ein Feststellungsbescheid hat.
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 1969/06  

    Rechtsschutzbedürfnis bei einer Klage des Insolvenzverwalters gegen

    Mit Urteil vom 19.08.2008 - VII R 36/07 (BStBl II 2009, 90 ) hatte der VII. Senat erneut über die Frage zu entscheiden, ob eine spätere Berichtigung des Vorsteuerabzugs insolvenzrechtlich auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurückwirkt.

    Das Urteil vom 19.08.2008 - VII R 36/07 erging zu einer Vorsteuerberichtigung; einen Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH enthält es bereits deshalb nicht, weil eine Willenserklärung für den Eintritt der Rechtsfolge nicht erforderlich war.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08  

    Zuordnung einer Berichtigung infolge der Wahl der Nichterfüllung von Verträgen

    Mit Urteil vom 19.08.2008 - VII R 36/07 (BStBl II 2009, 90 ) hatte der VII. Senat erneut über die Frage zu entscheiden, ob eine spätere Berichtigung des Vorsteuerabzugs insolvenzrechtlich auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurückwirkt.

    Das Urteil vom 19.08.2008 - VII R 36/07 erging zu einer Vorsteuerberichtigung; einen Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH enthält es bereits deshalb nicht, weil eine Willenserklärung für den Eintritt der Rechtsfolge nicht erforderlich war.

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7232/08  

    (Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle - Zur Änderung eines

    Die Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle stellt mithin das insolvenzrechtliche Äquivalent zur Steuerfestsetzung durch Verwaltungsakt dar (BFH, Urteil vom 19. August 2008 - VII R 36/07 - BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90, 91, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2008, 1468, 1469).

    Zieht dagegen die Eintragung einer Steuerforderung in die Insolvenztabelle einen bestandskräftigen, das heißt [d.h.] einen mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren Steuerbescheid nach sich (hierfür wohl: BFH, Urteil vom 19. August 2008 - VII R 36/07 - aaO. S. 1469; Schumacher, aaO. § 178 InsO Rn. 88), eröffnete dieser Ansatz den Anwendungsbereich der Abänderungsvorschriften der §§ 173 ff. AO für Steuerbescheide (Roth, aaO. Rn. 3.275).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2010 - 5 K 5253/09  

    (Rückforderung eines abgetretenen Umsatzsteuererstattungsanspruchs nach §

    Einerseits bejaht der BFH im Urteil vom 19.8.2008 (VII R 36/07, BStBl II 2009, 90, 94) den Vorrang der Inanspruchnahme des Zessionars auch nach der neuen Gesetzeslage (ebenso Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 25.11.2005 II 258/04, EFG 2006, 462; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.2.2005 2 K 739/01, EFG 2005, 1574), andererseits stellt er im Urteil vom 17.3.2009 (VII R 38/08, BStBl II 2009, 953) fest, dass das Finanzamt im Falle der Uneinbringlichkeit der Forderung beim Zedenten berechtigt ist, diese gegenüber dem Zessionar geltend zu machen, ohne dies jedoch näher zu begründen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 - 2 K 2286/06  

    Rückforderung von Investitionszulage vom Zessionar trotz dessen Rückzahlung an

    Hierzu hat bereits der VII. Senat des BFH (Urteil vom 19.08.2008 VII R 36/07, BStBl II 2009, 90, unter II.1.b.dd) unter Verweis auf §§ 87, 178 Abs. 3 InsO und in Abweichung von der Auffassung des V. Senats im Aussetzungs-Beschluss vom 13.07.2006 (V B 70/06, a.a.O., unter Rz. 15, 17 in juris) ausgeführt, dass die Feststellung zur Insolvenztabelle grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie ein entsprechender Steuerbescheid habe.
  • BFH, 24.01.2012 - VII B 47/11  

    Zessionar als vorrangiger Rückforderungsschuldner

    Dessen Inanspruchnahme ist grundsätzlich Vorrang vor der Inanspruchnahme des Pfändungsschuldners/Zedenten einzuräumen (vgl. Senatsurteil vom 19. August 2008 VII R 36/07, BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90, auf das bereits das FG hingewiesen hat) bzw. § 37 Abs. 2 Satz 3 AO ein diesbezüglich intendiertes Ermessen zu entnehmen.
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